Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.06.2018Norm
AuskunftsG NÖ 1988 §2Rechtssatz
Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 NÖ Auskunftsgesetz darf die Auskunft nur verweigert werden, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Es ist daher zu prüfen, ob eine derartige Verschwiegenheitspflicht vorliegt und gegebenenfalls inwieweit diese einer Auskunftserteilung entgegensteht.
Schlagworte
Auskunftsrecht; Auskunftspflicht; Datenschutz; Personenbezogene Daten; Amtsverschwiegenheit; Geheimhaltungsinteresse;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.26.001.2018Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019