RS Lvwg 2018/6/21 LVwG-AV-79/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

21.06.2018

Norm

BAO §4
BAO §207
BauO NÖ 2014 §30 Abs1
KanalG NÖ 1977 §12 Abs1

Rechtssatz

Abweichend von der allgemeinen Regel des § 4 BAO, wonach der Abgabenspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft, sieht § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 als lex specialis besondere Kriterien für das Entstehen der Abgabenschuld vor. Aus § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 folgt, dass es für die Abgabenschuld auf den tatsächlichen Anschluss alleine nicht ankommt, sondern, dass noch weitere Kriterien entsprechend dieser Bestimmung erfüllt sein müssen. Das maßgebliche Kriterium in diesem Sinne ist gemäß § 12 Abs. 1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 hinsichtlich der Ergänzungsabgabe der Kanaleinmündungsabgabe im Fall einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde gegeben.

Schlagworte

Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Bringschuld; Fertigstellungsanzeige; Bauführerbescheinigung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.79.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten