Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
21.06.2018Norm
BAO §4Rechtssatz
Abweichend von der allgemeinen Regel des § 4 BAO, wonach der Abgabenspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft, sieht § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 als lex specialis besondere Kriterien für das Entstehen der Abgabenschuld vor. Aus § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 folgt, dass es für die Abgabenschuld auf den tatsächlichen Anschluss alleine nicht ankommt, sondern, dass noch weitere Kriterien entsprechend dieser Bestimmung erfüllt sein müssen. Das maßgebliche Kriterium in diesem Sinne ist gemäß § 12 Abs. 1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 hinsichtlich der Ergänzungsabgabe der Kanaleinmündungsabgabe im Fall einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde gegeben.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Bringschuld; Fertigstellungsanzeige; Bauführerbescheinigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.79.001.2018Zuletzt aktualisiert am
13.08.2018