Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.06.2018Norm
BAO §4Rechtssatz
Nach Maßgabe der Vorgaben des § 30 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 obliegt die Anzeige der Fertigstellung eines bewilligten Bauvorhabens ausschließlich dem Bauherrn. Eine gesetzliche Verpflichtung der Baubehörde, eine solche Fertigstellungsanzeige beim Bauherrn „einzuholen“ besteht nicht. Bei der Vorlage der Fertigstellungsanzeige handelt es sich somit um eine Bringschuld des Bauherrn, nicht jedoch um eine Holschuld der Baubehörde.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Bringschuld; Fertigstellungsanzeige; Bauführerbescheinigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.79.001.2018Zuletzt aktualisiert am
13.08.2018