RS Lvwg 2018/6/21 LVwG-AV-79/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.06.2018

Norm

BAO §4
BAO §207
BauO NÖ 2014 §30 Abs1
KanalG NÖ 1977 §12 Abs1

Rechtssatz

Nach Maßgabe der Vorgaben des § 30 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 obliegt die Anzeige der Fertigstellung eines bewilligten Bauvorhabens ausschließlich dem Bauherrn. Eine gesetzliche Verpflichtung der Baubehörde, eine solche Fertigstellungsanzeige beim Bauherrn „einzuholen“ besteht nicht. Bei der Vorlage der Fertigstellungsanzeige handelt es sich somit um eine Bringschuld des Bauherrn, nicht jedoch um eine Holschuld der Baubehörde.

Schlagworte

Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Bringschuld; Fertigstellungsanzeige; Bauführerbescheinigung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.79.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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