Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
21.06.2018Norm
BAO §207Rechtssatz
Bei der Vorlage der Veränderungsanzeige handelt es sich um eine Bringschuld des Abgabenschuldners, nicht jedoch um eine Holschuld der Abgabenbehörde.
Schlagworte
Finanzrecht; Wasseranschlussabgabe; Ergänzungsabgabe; Veränderungsanzeige; Bringschuld; Berechnung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.77.001.2018Zuletzt aktualisiert am
13.08.2018