RS Lvwg 2018/6/21 LVwG-AV-77/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

21.06.2018

Norm

BAO §207
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §13 Abs2

Rechtssatz

Bei der Vorlage der Veränderungsanzeige handelt es sich um eine Bringschuld des Abgabenschuldners, nicht jedoch um eine Holschuld der Abgabenbehörde.

Schlagworte

Finanzrecht; Wasseranschlussabgabe; Ergänzungsabgabe; Veränderungsanzeige; Bringschuld; Berechnung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.77.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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