Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.06.2018Norm
BAO §207Rechtssatz
§ 13 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 kann entnommen werden, dass es sich bei der Veränderungsanzeige um eine Parteienerklärung handelt, wobei es Pflicht des Abgabenschuldners ist, Veränderungen, die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und welche eine Änderung der Berechnungsgrundlagen nach sich ziehen, binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige).
Die Erstattung der Veränderungsanzeige obliegt nach Maßgabe der Vorgaben des § 13 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 dem Abgabenschuldner. Eine gesetzliche Verpflichtung der Behörde, eine solche Veränderungsanzeige beim Abgabenschuldner „einzuholen“ besteht nicht.
Schlagworte
Finanzrecht; Wasseranschlussabgabe; Ergänzungsabgabe; Veränderungsanzeige; Bringschuld; Berechnung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.77.001.2018Zuletzt aktualisiert am
13.08.2018