Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.06.2018Norm
StVO 1960 §2 Abs1 Z28Rechtssatz
Bei der Bestimmung des § 24 Abs. 3 lit. f StVO 1960 handelt es sich um ein Dauerdelikt. Das bedeutet, dass der Tatbestand durch die Herbeiführung und Aufrechterhaltung eines bestimmten Zustandes über einen Zeitraum von mindestens zehn Minuten erfüllt ist (vgl. VwGH Zl. 2008/02/0228). Es ist nur als eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend nur mit einer Strafe zu bedenken.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Parken; Ausnahmebewilligung; Dauerdelikt;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.945.001.2018Zuletzt aktualisiert am
13.08.2018