Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.06.2018Norm
KFG 1967 §102Rechtssatz
Für die, einen Lenker eines Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt, treffenden Verpflichtungen nach dem KFG und der EG Verordnung 165/2014 ist die Frage des Vorliegens einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung bzw. einer bloß aushilfsweisen Beschäftigung nicht maßgeblich.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Fahrtschreiber; Lenker; Teilzeitbeschäftigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.57.001.2018Zuletzt aktualisiert am
14.08.2018