Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
27.06.2018Norm
ASVG §4 Abs1 Z1Rechtssatz
Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern nicht atypische Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die dies bestreitende Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (vgl. VwGH 2012/08/0207).
Schlagworte
Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Anmeldung; Verein; Unentgeltlichkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.537.001.2018Zuletzt aktualisiert am
13.08.2018