Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
27.06.2018Norm
KanalG NÖ 1977 §1a Z6Rechtssatz
Die Ungleichbehandlung von Neubauten und sanierten Altbeständen durch den § 1a NÖ Kanalgesetz 1977 ist verfassungsrechtlich unbedenklich, da es dem Gesetzgeber bei der Festlegung der Berechnungsmethode für die Kanalbenützungsgebühren freisteht, sich auch von umweltpolitischen Überlegungen leiten zu lassen. Im Erkenntnis B 260/01 hat der Verfassungsgerichtshof nämlich zu erkennen gegeben, dass mit einer Gebühr auch Lenkungsziele, etwa ökologischer Art, verfolgt werden dürfen. […] Insbesondere steht es dem Gesetzgeber zu, im Hinblick auf einen beabsichtigten Lenkungseffekt [hier: die Förderung von Altbausanierungen] bestimmte Fallkonstellationen auch unterschiedlich zu behandeln (VfGH G 136/2014).
Schlagworte
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Geschoßfläche; Berechnung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.616.001.2018Zuletzt aktualisiert am
14.08.2018