RS Lvwg 2018/6/27 LVwG-AV-616/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.06.2018

Norm

KanalG NÖ 1977 §1a Z6
KanalG NÖ 1977 §5
BAO §279 Abs1

Rechtssatz

Die Geschoßfläche nach § 1a Z 6 NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich aus der durch den äußersten Umriss eines angeschlossenen Geschoßes begrenzten Fläche. Das heißt, dass auch die Mauerstärke zur Geschoßfläche zählt. Sowohl Außenmauern als auch die Fläche von Innenmauern sind daher zu berücksichtigen.

Ebenso wie bei der bebauten Fläche ist daher auch bei der Berechnung der Geschoßfläche die von (Außen-)Wänden in Anspruch genommene Fläche eines Geschoßes in die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr mit einzubeziehen (VwGH Zl. 2005/17/0001). Aus welchem Material eine Außenwand beschaffen ist bzw. ob die Außenwände wärmeisoliert sind oder nicht, ist für Zwecke der Abgabenberechnung nicht maßgeblich und ändern nichts am Ausmaß der zu berücksichtigenden Geschoßfläche.

Schlagworte

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Geschoßfläche; Berechnung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.616.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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