Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.06.2018Norm
KanalG NÖ 1977 §1a Z6Rechtssatz
Die Geschoßfläche nach § 1a Z 6 NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich aus der durch den äußersten Umriss eines angeschlossenen Geschoßes begrenzten Fläche. Das heißt, dass auch die Mauerstärke zur Geschoßfläche zählt. Sowohl Außenmauern als auch die Fläche von Innenmauern sind daher zu berücksichtigen.
Ebenso wie bei der bebauten Fläche ist daher auch bei der Berechnung der Geschoßfläche die von (Außen-)Wänden in Anspruch genommene Fläche eines Geschoßes in die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr mit einzubeziehen (VwGH Zl. 2005/17/0001). Aus welchem Material eine Außenwand beschaffen ist bzw. ob die Außenwände wärmeisoliert sind oder nicht, ist für Zwecke der Abgabenberechnung nicht maßgeblich und ändern nichts am Ausmaß der zu berücksichtigenden Geschoßfläche.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Geschoßfläche; Berechnung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.616.001.2018Zuletzt aktualisiert am
14.08.2018