RS Lvwg 2018/6/27 LVwG-AV-540/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.06.2018

Norm

BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3
BetriebsO 1994 §13 Abs1 Z2
VwGVG 2014 §13 Abs1
VwGVG 2014 §13 Abs2
VwGVG 2014 §13 Abs5
B-VG Art130 Abs1 Z1

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt in Fällen, in denen sich die Beschwerde gegen eine Zurücknahme eines Taxilenkerausweises gemäß § 13 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Z. 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr richtet, eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht, weil einem solchen Ausspruch zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Zwingende öffentliche Interessen […] werden regelmäßig darin gesehen, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren, wozu auch die körperliche Integrität gehört.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Befähigungsnachweis; Verfahrensrecht; aufschiebende Wirkung; Provisorialverfahren; Beweislast;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.540.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten