Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.06.2018Norm
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt in Fällen, in denen sich die Beschwerde gegen eine Zurücknahme eines Taxilenkerausweises gemäß § 13 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Z. 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr richtet, eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht, weil einem solchen Ausspruch zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Zwingende öffentliche Interessen […] werden regelmäßig darin gesehen, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren, wozu auch die körperliche Integrität gehört.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Befähigungsnachweis; Verfahrensrecht; aufschiebende Wirkung; Provisorialverfahren; Beweislast;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.540.001.2018Zuletzt aktualisiert am
14.08.2018