Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
27.06.2018Norm
BAO §4 Abs1Rechtssatz
Da für die Berechnung der Wasseranschlussabgabe gemäß § 6 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 die bebauten Flächen der vorhandenen Gebäude, die Nutzung der nicht angeschlossenen Gebäude, die Zahl der mit Wasser zu versorgenden Geschoße bei Wohngebäuden sowie das Ausmaß der unbebauten Flächen Berechnungsgrundlagen sind, hat eine Veränderungsanzeige im Sinn des § 13 Abs.1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 die Angaben der Berechnungsflächen zu beinhalten.
Schlagworte
Finanzrecht; Abgabenschuld; Abgabenbescheid; Ergänzungsabgabe; Wasseranschlussabgabe; Veränderungsanzeige; Verjährungsfrist;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.237.001.2018Zuletzt aktualisiert am
13.08.2018