Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.06.2018Norm
BAO §4 Abs1Rechtssatz
§ 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 idF LGBl. 6930-7 stellt für das Entstehen der Abgabenschuld für die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe auf das Einlangen einer Veränderungsanzeige im Sinne des § 13 Abs.1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 bei der Abgabenbehörde ab. […] Der Ergänzungsabgabentatbestand nach § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 wird dann verwirklicht, wenn eine Veränderungsanzeige, also eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung abgegeben wird (vgl. VwGH 95/17/0104; 84/17/0197).
Schlagworte
Finanzrecht; Abgabenschuld; Abgabenbescheid; Ergänzungsabgabe; Wasseranschlussabgabe; Veränderungsanzeige; Verjährungsfrist;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.237.001.2018Zuletzt aktualisiert am
13.08.2018