RS Lvwg 2018/6/27 LVwG-AV-237/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.06.2018

Norm

BAO §4 Abs1
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §6
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §13 Abs1
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §15 Abs2

Rechtssatz

§ 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 idF LGBl. 6930-7 stellt für das Entstehen der Abgabenschuld für die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe auf das Einlangen einer Veränderungsanzeige im Sinne des § 13 Abs.1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 bei der Abgabenbehörde ab. […] Der Ergänzungsabgabentatbestand nach § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 wird dann verwirklicht, wenn eine Veränderungsanzeige, also eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung abgegeben wird (vgl. VwGH 95/17/0104; 84/17/0197).

Schlagworte

Finanzrecht; Abgabenschuld; Abgabenbescheid; Ergänzungsabgabe; Wasseranschlussabgabe; Veränderungsanzeige; Verjährungsfrist;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.237.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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