Entscheidungsdatum
27.06.2018Norm
StVO 1960 §2 Abs1 Z28Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch
Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, *** vom 18. April 2018, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 10. April 2018, ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960 zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 10,- zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 44 Abs. 3, 50 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Zahlungshinweis:
Der Beschwerdeführer hat somit gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG den Strafbetrag von insgesamt EUR 40,- zuzüglich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens von insgesamt EUR 10,- und des Kostenbeitrages des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens von insgesamt EUR 10,-, insgesamt also einen Betrag von EUR 60,-, unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Strafverfügung vom 8. Februar 2018, ***, nachweislich von seinem Mitbewohner am 13. Februar 2018 übernommen, wurde über den Beschwerdeführer, Herrn A, wohnhaft in ***, ***, von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten eine Geldstrafe von EUR 40,- verhängt, da er das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***, welches ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweise, im Zeitraum vom 12. Dezember 2017, 23:35 Uhr bis 13. Dezember 2017, 01:45 Uhr im Gemeindegebiet ***, in der *** nächst Objekt Nr. ***, im Ortsgebiet weniger als 25 m von Häusern entfernt, die ausschließlich oder überwiegend Wohnzwecken dienen, oder Krankenanstalten, Kuranstalten oder Altersheimen geparkt habe. Dies obwohl derartiges Verhalten im Sinne des § 24 Abs. 3 lit. f der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960 in der Zeit des Fahrverbotes gemäß § 42 Abs. 1 StVO. 1960 sowie sonst von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr verboten sei.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Email vom 16. Februar 2018 Einspruch und brachte vor, dass sein Abschleppauto ein Spezialfahrzeug unter 7,5 t sei. Wohnmobile unter 7,5 t seien auch Spezialfahrzeuge und dürften im Wohnbereich parken. Das Fahrzeug habe auf einer öffentlichen Straße gestanden, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in Bereitschaft gestanden habe, um verunfallte Fahrzeuge abzuholen.
In der Stellungnahme eines Vertreters der Polizeiinspektion *** vom 20. Februar 2018, gab dieser an, dass es sich bei dem in der Anzeige angeführten Spezialkraftwagen um ein Fahrzeug der Marke MAN 8224 handle, dessen zulässiges Gesamtgewicht 7.490 kg betrage und das Parken eines Lastkraftwagen mit einem Gesamtgewicht von über 3.500 kg gemäß § 24 Abs. 3 lit. f StVO. 1960 im Zeitraum von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr verboten sei.
Der Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten über die Vernehmung des Beschwerdeführers vom 9. März 2018, ***, ist dessen Vorbringen zu entnehmen, wonach für ihn unverständlich sei, dass er mit diesem Fahrzeug seit etwa fünfzehn Jahren immer wieder an der Örtlichkeit stehe, es jedoch erst seit etwa vier Wochen immer wieder zu Anzeigen gemäß § 24 Aba. 3 lit. f StVO. 1960 komme. Beigeschlossen ist ein Datenblatt des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten, sowie eine Kopie des Zulassungsscheins des gegenständlichen Fahrzeugs.
Das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 12. März 2018, nachweislich von seinem Mitbewohner am 14. März 2018 übernommen, beinhaltend die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, blieb vom Beschwerdeführer unberücksichtigt.
Daraufhin wurde verfahrensgegenständlich bekämpftes Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 10. April 2018, ***, erlassen, welches dem Beschwerdeführer anlastet, folgende Verwaltungsübertretung vom 12. Dezember 2017, 23:35 Uhr bis 13. Dezember 2017, 01:45 Uhr im Gemeindegebiet ***, in der *** nächst Objekt Nr. ***, mit dem Lastkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** begangen zu haben:
„Sie haben das KFZ, welches ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweist, im Ortsgebiet weniger als 25 m von Häusern entfernt, die ausschließlich oder überwiegend Wohnzwecken dienen, oder Krankenanstalten, Kuranstalten oder Altersheimen geparkt, obwohl dies in der Zeit des Fahrverbotes gemäß § 42 Abs. 1 StVO sowie sonst von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr verboten ist.“
Gemäß § 24 Abs. 3 lit. f StVO. 1960 in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a StVO. 1960 wurde über den Beschwerdeführer eine Strafe von EUR 40,- inklusive EUR 10,- gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG an Kostenbeitrag, falls diese uneinbringlich ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden, verhängt. Begründend wurde festgehalten, dass aufgrund der eindeutigen und durchaus schlüssigen Angaben des Meldungslegers die Behörde keine Veranlassung sehe, an der Richtigkeit der angezeigten Sachverhaltsdarstellung zu zweifeln.
Dieses Straferkenntnis wurde vom Beschwerdeführer nachweislich am 12. April 2018 vom Mitbewohner des Beschwerdeführers übernommen.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
In der rechtzeitig mit E-Mail vom 18. April 2018 eingebrachten Beschwerde gab der Beschwerdeführer hauptsächlich sein oben angeführtes Vorbringen aus seinem Einspruch vom 16. Februar 2018 wieder.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 18. April 2018 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt und die Beschwerde mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet und vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt. Beigeschlossen war außerdem ein Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, dem vier Einträge über Verwaltungsübertretungen gemäß § 24 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 lit. b StVO. 1960 sie gemäß § 45 Abs. 1a Kraftfahrgesetz 1967 – KFG. 1967 entnommen werden kann.
4. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum vom 12. Dezember 2017, 23:35 Uhr bis 13. Dezember 2017, 01:45 Uhr mit dem Spezialkraftwagen / N2 mit einem Gesamtgewicht von 7.490 kg mit dem behördlichen Kennzeichen *** und der Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) *** im Gemeindegebiet ***, in der *** nächst Objekt Nr. ***, sohin im Ortsgebiet weniger als 25 m von Häusern entfernt, die ausschließlich oder überwiegend Wohnzwecken dienen, oder Krankenanstalten, Kuranstalten oder Altersheimen geparkt.
5. Beweiswürdigung:
Zu diesen Feststellungen gelangt das Verwaltungsgericht aufgrund des unbedenklichen Inhalts des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde.
Unstrittig war, dass es sich bei dem gegenständlichen Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** und der FIN *** um einen Spezialkraftwagen / N2 mit einem Gesamtgewicht von 7.490 kg handelt. Dies ist außerdem dem Datenblatt des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis in seiner Beschwerde auch nicht entgegengetreten, dass er im Zeitraum vom 12. Dezember 2017, 23:35 Uhr bis 13. Dezember 2017, 01:45 Uhr mit diesem Spezialkraftwagen / N2 im Gemeindegebiet ***, in der *** nächst Objekt Nr. ***, sohin im Ortsgebiet geparkt hat.
6. Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes lauten auszugsweise:
„§ 44. […]
(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
[…]
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]
§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
[…]“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes lauten auszugsweise:
„§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
[…]
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
[…]
§ 54b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
[…]“
Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes lautet auszugsweise:
„§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.“
Die maßgebliche Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes lautet auszugsweise:
„Artikel 133. […]
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung lauten auszugsweise:
„§ 2. Begriffsbestimmungen.
(1)
[…]
27. Halten: eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62);
28. Parken: das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z 27 angeführte Zeitdauer;
[…]
§ 24. Halte- und Parkverbote.
[…]
(3) Das Parken ist außer in den im Abs. 1 angeführten Fällen noch verboten:
[…]
f) in der Zeit des Fahrverbotes gemäß § 42 Abs. 1 sowie sonst von 22 Uhr bis 6 Uhr im Ortsgebiet weniger als 25 m von Häusern entfernt, die ausschließlich oder vorwiegend Wohnzwecken dienen oder die Krankenanstalten, Kuranstalten oder Altersheime sind, mit Lastkraftwagen, Spezialkraftwagen, Anhängern und Sattelzugfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von jeweils mehr als 3,5 t,
[…]
§ 42. Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge
(1) An Samstagen von 15 Uhr bis 24 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00 Uhr bis 22 Uhr ist das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhänger verboten, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt.
[…]
§ 99. Strafbestimmungen.
[…]
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,
[…]“
7. Erwägungen:
a. Gemäß den Feststellungen hat der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 24 Abs. 3 lit. f StVO. 1960 verwirklicht, indem er im Zeitraum vom 12. Dezember 2017, 23:35 Uhr bis 13. Dezember 2017, 01:45 Uhr mit dem Spezialkraftwagen / N2 mit einem Gesamtgewicht von 7.490 kg mit dem behördlichen Kennzeichen *** und der Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) *** im Gemeindegebiet ***, in der *** nächst Objekt Nr. ***, sohin im Ortsgebiet weniger als 25 m von Häusern entfernt, die ausschließlich oder überwiegend Wohnzwecken dienen, oder Krankenanstalten, Kuranstalten oder Altersheimen geparkt hat. Daher ist er gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO. 1960 zu bestrafen.
In seinem Einspruch vom 16. Februar 2018 und in seiner Beschwerde vom 18. April 2018 brachte der Beschwerdeführer vor, dass es sich bei gegenständlichem Spezialfahrzeug um ein solches unter 7,5 t handle. Wohnmobile unter 7,5 t seien auch Spezialfahrzeuge und dürften im Wohnbereich parken. Das Fahrzeug habe auf einer öffentlichen Straße gestanden, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in Bereitschaft gestanden habe, um Verunfallte Fahrzeuge abzuholen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 StVO. 1960 ist Parken das Stehenlassen eines Fahrzeuges für einen längeren Zeitraum als zehn Minuten. Aufgrund dessen der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug im Zeitraum von 12. Dezember 2017, 23:35 Uhr bis 13. Dezember 2017, 01:45 im oben genannten Ortsgebiet gestanden ist, liegt somit der Begriff des Parkens vor.
Bei der Bestimmung des § 24 Abs. 3 lit. f StVO. 1960 handelt es sich um ein Dauerdelikt. Das bedeutet, dass der Tatbestand durch die Herbeiführung und Aufrechterhaltung eines bestimmten Zustandes erfüllt wird. Erst durch die Aufrechterhaltung des Zustandes über einen längeren Zeitraum – im Gegenstand sind es mindestens zehn Minuten – wird das Dauerdelikt abgeschlossen (vgl. VwGH vom 28. November 2008, 2008/02/0228). Auch das Dauerdelikt ist nur als eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend nur mit einer Strafe zu bedenken.
Von der Bestimmung des § 24 Abs. 3 lit. f StVO. 1960 Lastkraftwagen, Spezialkraftwagen, Anhänger und Sattelzugfahrzeuge umfasst. Von Bedeutung ist, dass die genannten Fahrzeuge ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von jeweils mehr als 3,5 t aufweisen. Zweck der Bestimmung ist nämlich der Umweltschutz bzw. der Schutz der Bevölkerung vor Lärmbelästigung in der Nachtzeit, vor Fahrzeugen mit geräuschvollen Motoren (Pürstl, StVO12, § 24, Erläut 75., AB 76, und Erläut 94.).
Im Gegenstand kann dem Datenblatt des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten für gegenständliches Fahrzeug entnommen werden, dass es sich um einen Spezialkraftwagen / N2 mit einem Gesamtgewicht von 7.940 kg handelt und ist daher das gegenständliche Fahrzeug von der Bestimmung des § 24 Abs. 3 lit. f StVO. 1960 umfasst.
Für die Verwirklichung des Tatbestandes einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 3 lit. f StVO. 1960, ist es unerheblich, zu welchem Zweck ein in dieser Norm genanntes Fahrzeug im Ortsgebiet weniger als 25 m von Häusern entfernt, die ausschließlich oder vorwiegend Wohnzwecken dienen oder die Krankenanstalten, Kuranstalten oder Altersheime in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr geparkt hat, solange keine Ausnahmebewilligung im Sinne des § 24 Abs. 8 StVO 1960 erteilt wurde. Mangels konkreten Hinweises auf eine solche, ist davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer keine Ausnahmebewilligung gemäß § 24 Abs. 8 StVO. 1960 erteilt worden ist. Die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit kann an dieser Stelle entfallen, da sie nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Daher ist es auch unwesentlich, zu welchem Zweck der Beschwerdeführer Im Tatzeitpunkt am Tatort geparkt hat.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass wenn es sich bei einem Wohnmobil mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg um einen Spezialkraftwagen handelt, auch dieses vom Parkverbot im Sinne des § 24 Abs. 3 lit. f StVO. 1960 umfasst ist, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung gemäß § 24 Abs. 8 StVO. 1960 erteilt wurde.
Der Beschwerdeführer hat den objektiven Tatbestand des § 24 Abs. 3 lit. f StVO. 1960 verwirklicht.
b. Was die innere Tatseite anbelangt ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Es ist dem Beschwerdeführer weder gelungen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, noch, dass er aufgrund der Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift dieser zuwidergehandelt hat.
Sein Vorbringen, dass sein gegenständlicher Abschleppwagen ein Spezialfahrzeug unter 7,5 t sei, lässt erkennen, dass er zumindest wusste, um welche Art von Fahrzeug es sich dabei handelt. Sohin liegt es nicht nur im Verantwortungsbereich des Fahrzeuglenkers, sondern wäre es ihm auch möglich und zumutbar gewesen, sich hinsichtlich der diesbezüglichen Verwaltungsvorschriften zu informieren, sofern ihm diese nicht ohnehin bekannt waren.
Durch das Verhalten des Beschwerdeführers hat er zumindest fahrlässig gehandelt und die Verwaltungsübertretung ist ihm deshalb auch in subjektiver Hinsicht anzulasten.
c. Zur Strafhöhe:
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Strafrahmen des § 99 Abs. 3 StVO. 1960 sieht Geldstrafen bis zu EUR 726,- (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen) vor.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist gegenständlich sehr hoch, ist doch Schutzzweck der übertretenen Rechtsvorschrift die Gewährleistung, dass die Umwelt und die Bevölkerung, diese insbesondere vor Lärmbelästigungen in der Nachtzeit, geschützt sind (Pürstl, StVO12, § 24, Erläut 75., AB 76, und Erläut 94.).
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist als hoch, der Unrechtsgehalt der begangenen Tat als nicht unbeträchtlich zu werten.
Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten. Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit liegt daher nicht vor. Der Beschwerdeführer ist vielmehr einschlägig vorbestraft, da er bereits drei Übertretungen des § 24 StVO. 1960 seit Oktober 2017 begangen hat. Weitere Erschwerungs- oder Milderungsgründe sind während des Verfahrens nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet.
Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG sowie aufgrund dessen, der Beschwerdeführer trotz nachweislicher Aufforderung dazu im verwaltungsbehördlichen Verfahren seine persönlichen Verhältnisse nicht bekanntgegeben hat, war von einem Nettoeinkommen von EUR 1.400,- sowie von keinen Schulden, keinem Vermögen und keiner Sorgepflicht auszugehen. Nach Abwägung aller Umstände kommt sohin eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Das verhängte Strafausmaß befindet sich ohnedies im untersten Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens und soll geeignet sein, dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt seiner Tat vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf der selben schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen abhalten und gerade noch generalpräventive Wirkung erzeugen können. Die verhängte Geldstrafe ist aus spezial- und generalpräventiven Gründen erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer gleicher oder ähnlicher Straftaten abzuhalten und der Allgemeinheit zu signalisieren, dass es sich hiebei nicht bloß um ein Bagatelldelikt handelt. Die von der belangten Behörde festgesetzte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe entspricht daher einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat schließlich die Behörde von der Einleitung und der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung scheidet schon bereits deshalb aus, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering ist.
d. Zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens:
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist „[i]n jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, […] auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.“ Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist „[d]ieser Beitrag […] für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen.“ Da der Beschwerde keine Folge zu geben war, gelangen die im Spruch angeführten Kosten für das Beschwerdeverfahren zusätzlich zur Vorschreibung.
Gemäß § 54b Abs. 1 VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
8. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Nach der Regelung des § 44 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen (grundsätzlich, vgl VwGH vom 31. Juli 2014, Ra 2014/02/0011) eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Diese kann unter den in § 44 Abs 2 bis 5 VwGVG genannten Voraussetzungen entfallen. Im Gegenstand wurde eine mündliche Verhandlung nicht beantragt und konnte entfallen, da der für die Entscheidung über die Beschwerde maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage klar hervorgeht und weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) noch Art. 47 der Grundrechtecharta (GRC) dem Entfall der mündlichen Verhandlung entgegenstehen (vgl. § 44 Abs. 4 VwGVG). Zudem wurde in dem gegenständlichen Straferkenntnis eine € 500,- nicht übersteigende Geldstrafe im Sinne des § 44 Abs. 3 Z 3 verhängt.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Parken; Ausnahmebewilligung; Dauerdelikt;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.945.001.2018Zuletzt aktualisiert am
13.08.2018