Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AÜG §3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/09/0172 99/09/0173 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/09/0203 E 18. April 2002Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde 1.) des PG, 2.) der HG, und
3.) des JG, alle in W, alle vertreten durch Dr. Raoul Troll, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schmiedgasse 34/3, gegen die Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark je vom 14. Juli 1999, zu 1.) Zl. UVS 30.11-32/99-25, zu
2.) Zl. UVS 30.11-33/99-25, und zu 3.) Zl. UVS 30.11-34/99-25, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 1.898,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den angefochtenen Bescheiden jeweils vom 14. Juli 1999 wurden die drei Beschwerdeführer von der belangten Behörde jeweils wie folgt schuldig erkannt:
"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma Lieb-Bau-BeteiligungsgesmbH mit Sitz in 8160 Weiz, Birkfelderstraße Nr. 40, welche persönlich haftende Gesellschafterin der Lieb-Bau-Weiz GesmbH & Co KG mit Sitz in 8160 Weiz, Birkfelderstraße 40, ist, zu verantworten, dass die Lieb-Bau-Weiz GesmbH & Co KG am 15.10.1997 auf der Baustelle in Wien 13, Hietzinger Kai 101
1.) den kroatischen Staatsangehörigen SP, geb. am 21.8.1972 und 2.) den jugoslawischen Staatsangehörigen GM,
geb. am 20.12.1971,
beschäftigt hat, obwohl das Unternehmen nicht im Besitze einer hiefür erforderlichen Beschäftigungs- oder Entsendebewilligung war und auch keine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde und die Ausländer auch nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines waren.
Dadurch haben sie zwei Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG begangen und wird über sie gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG in beiden Punkten eine Geldstrafe von jeweils S 15.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall jeweils zwei Tage Ersatzarrest) verhängt."
Die belangte Behörde ging von folgendem, sich aus dem Ergebnis der durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung ergebenden Sachverhalt aus:
"Die Lieb-Bau-Weiz GesmbH & Co KG hat ihren Sitz in 8160 Weiz, Birkfelderstraße 40. Persönlich haftende Gesellschafterin dieses Unternehmens ist die Lieb-Bau-BeteiligungsgesmbH. Handelsrechtliche Geschäftsführer dieser GesmbH sind ... PG, HG und JG. Der Sitz dieses Unternehmens befindet sich ebenfalls in 8160 Weiz, Birkfelderstraße 40.
Am 7.10.1997 erhielt die Lieb-Bau-Weiz GesmbH & Co KG von der Firma Käfer Isoliertechnik GesmbH den Auftrag, auf der Baustelle in Wien 13, Hietzinger Kai 101 bis 105, Abbrucharbeiten (Demontage von Leka-Massivwänden) durchzuführen. Am selben Tag wurde dieser Auftrag von der Lieb-Bau-Weiz GesmbH & Co KG teilweise an die SINMA HandelsgesmbH mit Sitz in 1120 Wien, Oppelgasse 11, weitergegeben.
Am 7.10.1997 wurde mit den Abbrucharbeiten auf der Baustelle in Wien 13, Hietzinger Kai 101 bis 105, begonnen. In der Früh wurden Arbeiter der SINMA HandelsgesmbH auf die Baustelle gebracht. Ebenfalls dort anwesend war der Vorarbeiter der Lieb-Bau-Weiz GesmbH & Co KG, AT. Zu Beginn der Arbeiten gab der Bauleiter der Lieb-Bau-Weiz GesmbH & Co KG, CD, den Arbeitern bekannt, wo sie mit den Abbrucharbeiten beginnen sollen und bis wann die Arbeiten abgeschlossen sein müssen. Der Vorarbeiter T arbeitete teilweise bei den Abbrucharbeiten mit, ansonsten beaufsichtigte und kontrollierte er die Arbeiten, die von den Arbeitern der SINMA HandelsgesmbH durchgeführt wurden.
Bei den Arbeitern der SINMA HandelsgesmbH handelte es sich ausschließlich um ausländische Arbeitskräfte. Am ersten Tag wurden dem Bauleiter CD von der Firma SINMA Unterlagen über Arbeiter, die von der Firma SINMA eingesetzt wurden, vorgelegt. Dabei handelt es sich einerseits um Anmeldungen zur Sozialversicherung bei der Wiener Gebietskrankenkasse und andererseits um Arbeitspapiere, die vom Arbeitsmarktservice ausgestellt waren. Drei von insgesamt sechs vorgelegten Anmeldungen zur Sozialversicherung betreffen die PAL Bau GesmbH in 1120 Wien, Wolfgang Gasse 31. Für zwei Arbeiter, nämlich für BD und S konnten neben der Anmeldung zur Sozialversicherung auch gültige Arbeitspapiere vorgelegt werden. Bei den Unterlagen befand sich auch eine Beschäftigungsbewilligung für VT, deren Laufzeit jedoch nur bis zum 19.9.1997 reichte. Die Arbeiter der Firma SINMA waren ebenso wie der Vorarbeiter T an die Arbeitszeiten gebunden, die von der Firma Käfer vorgegeben wurden. Der Bauherr - die Wiener Allianz - verlangte in weiterer Folge, dass mehr Arbeiter bei den Abbrucharbeiten eingesetzt werden. Daraufhin wurden zwei weitere Arbeitskräfte von der SINMA HandelsgesmbH auf die Baustelle geschickt. Dabei handelt es sich um die verfahrensgegenständlichen Ausländer, nämlich um den kroatischen Staatsangehörigen SP, geb. am 21.8.1972, und den jugoslawischen Staatsangehörigen GM, geb. am 20.12.1971. Beide führten am 15.10.1997 auf der Baustelle Hietzinger Kai 101 in Wien 13 Abbrucharbeiten durch.
Für die Abbrucharbeiten war lediglich Handwerkzeug bzw. Schaufel und Krampen erforderlich, welches die Arbeiter der SINMA HandelsgesmbH selbst mit hatten. Der Schuttcontainer auf der Baustelle wurde von der Lieb-Bau-Weiz GesmbH & Co KG zur Verfügung gestellt. Einen Partieführer der Arbeiter der SINMA HandelsgesmbH gab es auf der Baustelle nicht.
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 12. Bezirk, vom 11.1.1999 wurde der handelsrechtliche Geschäftsführer der SINMA HandelsgesmbH, Zoran Ristic, wegen der illegalen Beschäftigung der beiden Ausländer SP und GM am 15.10.1997 auf der Baustelle Wien 13, Hietzinger Kai 101, zu zwei Geldstrafen von jeweils S 30.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall je sieben Tage Ersatzarrest) verurteilt."
Rechtlich beurteilte die belangte Behörde den Sachverhalt in der Weise, dass die Beschwerdeführer jeweils als gemäß § 9 Abs. 1 VStG Verantwortliche für die Beschäftigung der verfahrensgegenständlichen Ausländer in Form der Verwendung von Seiten der Firma SINMA HandelsgesmbH (idF: Firma SINMA) überlassener Arbeitskräfte zu bestrafen seien. Es sei von den Beschwerdeführern nicht kontrolliert worden, ob für die von der Firma SINMA zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte eine erforderliche Bewilligung im Sinne des AuslBG erteilt worden sei. Deren Verwendung ohne derartige Bewilligung sei demnach von den Beschwerdeführern schuldhaft in Form fahrlässigen Handelns zu verantworten.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Beschwerden.
Die belangte Behörde legte die Akten der drei Verwaltungsverfahren vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der Beschwerden auf Grund ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung erwogen:
Die Beschwerdeführer rügen, die belangte Behörde habe den Schuldbeweis zu führen, dies sei in Ermangelung der Einvernahme der beiden ausländischen Arbeitskräfte und des Verantwortlichen der Firma SINMA nicht erfolgt. Hiebei übersehen sie, dass die belangte Behörde ihre Sachverhaltsfeststellungen auf die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgekommenen Beweismittel, insbesondere aber auf die Aussagen der Zeugen AT und CD, welche als Vorarbeiter bzw. Bauleiter der Lieb-Bau-Weiz GesmbH & Co KG (idF: Lieb-Bau-Weiz) beschäftigt sind, und den Inhalt der von den Beschwerdeführern vorgelegten Verträge gestützt hat. Dass die geforderte Einvernahme der Ausländer ein abweichendes Ergebnis erbracht hätte, bringen die Beschwerdeführer nicht konkret vor. Ihre Einwände, es seien diese ausländischen Arbeitnehmer nie befragt worden, wer sie eingestellt habe, wem gegenüber sie weisungsgebunden gewesen seien, geht deshalb ins Leere, weil aus Sicht der belangten Behörde einerseits der Sachverhalt ausreichend feststand und andererseits keine ladungsfähigen Adressen bekannt waren. Aus der Sicht der Beschwerdeführer handelte es sich bei solchen Beweisanträgen jedoch um unzulässige Erkundungsbeweise. Außerdem haben die Beschwerdeführer auch nicht behauptet, ladungsfähige Adressen der Ausländer bekanntgegeben zu haben.
Weiters wenden die Beschwerdeführer ein, es wäre der Verantwortliche der Firma SINMA einzuvernehmen gewesen, wie sich das Rechtsverhältnis zwischen dieser Firma und der Firma Lieb-Bau-Weiz gestaltet habe. Die Beschwerdeführer übersehen einerseits, dass zum "Rechtsverhältnis" von der belangten Behörde ohnehin die vorgelegten Verträge bewertet wurden, andererseits aber, dass es nicht auf das zugrundeliegende "Rechtsverhältnis" ankommt, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit der ausländischen Arbeitnehmer. Letztlich gilt auch in diesem Punkt, dass die Beschwerdeführer nicht konkret dartun, welchen konkreten Sachverhalt die Einvernahme des geforderten Zeugen hätte erbringen können.
Sollten die Beschwerdeführer der Ansicht sein, es läge eine Beschäftigung der verfahrensgegenständlichen Ausländer zur Firma SINMA vor, so übersehen sie, dass die belangte Behörde selbst von einer solchen Beschäftigung bei der Firma SINMA ausgeht. Die Beschwerdeführer verkennen aber, dass es hier nicht um die (unmittelbare) Beschäftigung (beim Überlasser Firma SINMA) geht, sondern um die gemäß § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG ebenso als (abgeleitete) Beschäftigung geltende Verwendung überlassener Arbeitskräfte. Wie die belangte Behörde richtig ausführt, ist grundsätzlich neben der Bestrafung des Arbeitskräfteüberlassers auch eine Bestrafung des Beschäftigers möglich (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1998, Zl. 98/09/0181).
Insoweit sich die Beschwerdeführer gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung wenden, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob der Sachverhalt, der in diesem Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 549 ff abgedruckte hg. Judikatur). Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen.
Auch die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde begegnet keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat aus den in den angefochtenen Bescheiden jeweils auf Seite 7 näher ausgeführten Inhalten der Verträge zwischen der Firma Käfer Isoliertechnik GesmbH und Lieb-Bau-Weiz einerseits, bzw. der Lieb-Bau-Weiz und der Firma SINMA andererseits richtig abgeleitet, dass der der Firma SINMA weitergegebene Auftrag kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk darstellt. Darüber hinaus hat die belangte Behörde auch die hervorgekommene Tatsache, dass außer geringfügigem Handwerkzeug kein besonderes Werkzeug erforderlich war und das einzig erforderliche Material, nämlich ein Schuttcontainer, von der Firma Lieb-Bau-Weiz zur Verfügung gestellt wurde. Damit ging die belangte Behörde rechtlich richtig davon aus, dass die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers geleistet wurde. Auch die Ausführungen zur Unterstellung der ausländischen Arbeitnehmer ausschließlich unter den Vorarbeiter der Firma Lieb-Bau-Weiz weisen rechtlich - wie die belangte Behörde richtig ableitet -, auf das Vorliegen von Arbeitskräfteüberlassung hin.
An diesem Gesamtergebnis kann der - nicht nachvollziehbare - Satz in der Begründung der angefochtenen Bescheide "Zum Erfordernis, dass der Werkunternehmer die Haftung für das ihm zurechenbare Arbeitsergebnis übernehmen muss, kann gesagt werden, dass im gegenständlichen Fall kein 'Werk' hergestellt wurde, sondern vielmehr Abbrucharbeiten durchgeführt wurden" nichts ändern. Die Beschwerdeführer sind zwar im Recht, dass auch für Abbrucharbeiten die Haftung für das Arbeitsergebnis (z.B. für die ordnungsgemäße Durchführung ohne Verursachung von Schäden für benachbarte Bauwerke) ein abgrenzbares Werk indizieren könnte. Die Beschwerdeführer haben aber keine Angaben über die nicht zuletzt auch für den Eintritt des Haftungsfalles notwendige Abgrenzung zwischen den von den eigenen Arbeitern der Firma Lieb-Bau-Weiz, den Arbeiten der Firma SINMA durchzuführenden Abbrucharbeiten gemacht. Dies zeigen die Beschwerden selbst deutlich auf. Die Behauptung der Beschwerdeführer "im Übrigen war die Firma SINMA für den Erfolg der Arbeiten selbst verantwortlich" ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Beschwerdeführer in den Beschwerden an anderer Stelle vorbringen, dass die Firma Lieb-Bau-Weiz den Baustellencontainer deshalb beigestellt habe, "zumal sie selbst Arbeiten vorgenommen" habe, bzw. es sich nur um eine teilweise Weitergabe von Teilen der Abbrucharbeiten gehandelt habe, wobei Teile der Arbeiten von der Lieb-Bau-Weiz und Teile der Arbeiten von der Firma SINMA durchgeführt worden seien, ohne jedoch Angaben zur Auftrennung der selbst nach diesen Beschwerdeangaben durcheinandergemischten und daher voneinander nicht abgrenzbaren Werke zu machen.
Die belangte Behörde hat sohin zu Recht die objektive Tatseite bejaht.
Aber auch das Verschulden gemäß § 5 Abs. 1 VStG der unbestrittenermaßen als Verantwortliche der Firma Lieb-Bau-Weiz gemäß § 9 Abs. 1 VStG bestraften Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde richtig beurteilt. Die Beschwerdeführer haben im Verwaltungsverfahren nie behauptet, hinsichtlich des Vorhandenseins der erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen für die überlassenen Arbeitskräfte hinreichende Kontrollen angeordnet bzw. durchgeführt zu haben. Dies bestätigen die Beschwerdeführer letztlich in der Beschwerde selbst durch ihre - verfehlte - Rechtsansicht, "eine derartige Pflicht" treffe "jedenfalls die Verleihfirma". Die strafrechtliche Verantwortung kann vom Adressat einer Strafnorm nicht auf andere Personen abgewälzt werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Schriftsatzaufwand war der belangten Behörde insgesamt nur in einfacher Höhe zuzusprechen, weil die belangte Behörde hinsichtlich aller Beschwerdeführer eine gemeinsame Gegenschrift erstattet hat und der Schriftsatzaufwand somit nur einfach entstanden ist.
Wien, am 17. Jänner 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999090171.X00Im RIS seit
03.04.2001