Entscheidungsdatum
27.06.2018Norm
KanalG NÖ 1977 §1a Z6Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, vom 26. April 2018 gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 23. März 2018, Zl. ***, mit dem einer Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 27. Dezember 2017, Kundennummer: ***, betreffend Vorschreibung einer jährlichen Kanalbenützungsgebühr für die Liegenschaft *** ab 1. Jänner 2018, keine Folge gegeben wurde, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 279 Bundesabgabenordnung – BAO
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Sachverhalt und bisheriges Verfahren:
Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) ist alleiniger Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft in ***, *** (KG ***, EZ ***, GSt.Nr. ***, ***).
Auf der Liegenschaft befindet sich ein mit zwei Geschoßen an den öffentlichen Kanal angeschlossenes Wohngebäude mit einer Berechnungsfläche von 397,82 m² (Erdgeschoß 195,26 m², Dachgeschoß 202,56 m²).
Die Errichtung dieses Wohngebäudes wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 6. Mai 2009 baubehördlich bewilligt, die Fertigstellung des Gebäudes vom Beschwerdeführer am 28. September 2010 angezeigt.
Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 27. Dezember 2017, Kundennummer: ***, wurde dem Beschwerdeführer die jährliche Kanalbenützungsgebühr für diese Liegenschaft ab 1. Jänner 2018 festgesetzt im Betrag von € 859,29. Der Vorschreibung zugrunde gelegt wurden eine Berechnungsfläche von 397,82 m² sowie ein Einheitssatz von € 2,16.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer dagegen das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und beantragte eine Neuberechnung der Kanalbenützungsgebühr, da das Wohnhaus über eine Wärmeschutzverkleidung mit einer Stärke von 30 cm verfüge, welche nicht konstruktiv bedingt sei.
Diese Berufung wurde vom Stadtrat der Stadtgemeinde *** in seiner Sitzung vom 21. März 2018 behandelt. Unter Tagesordnungspunkt III.)1.) wurde vom Stadtrat eine Berufungsentscheidung beschlossen.
Mit dieser am 23. März 2018 ausgefertigten Berufungsentscheidung wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Abgabenbescheid bestätigt.
Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei dem gegenständlichen Wohnhaus um einen Neubau mit der baubehördlichen Bewilligung vom 6. Mai 2009 und der Fertigstellungsmeldung vom 28. September 2010 handle.
Gemäß § 1a NÖ Kanalgesetz 1977 zähle bei Neubauten eine angebrachte Wärmeschutzverkleidung ab dem 1. Jänner 2009 zur bebauten Fläche. Die Wärmedämmung sei im vorliegenden Fall nicht nachträglich an bestehende Außenwände angebracht worden und sei daher bei der Berechnungsfläche für die Kanalbenützungsgebühr zu berücksichtigen.
Mit Schreiben vom 26. April 2018 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen damit, dass das NÖ Kanalgesetz 1977 gemäß § 1a mit der ab 1. Jänner 2009 gültigen Änderungen eine Ungleichbehandlung zwischen saniertem Altbestand und Neubau schaffe. Daraus entstünden für Besitzer von Neubauten höheren Kosten und damit wirtschaftliche Nachteile. Dies benachteilige bei Neubauten Investitionen in bessere Dämmung und damit auch in den Klimaschutz. Die aktuelle Gesetzgebung treffe nicht den Verursacher.
Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem angeschlossenen Verwaltungsakt der Abgabenbehörden der Stadtgemeinde *** am 12. Juni 2018 zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Stadtgemeinde ***.
Im Wesentlichen ist der festgestellte Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen und ins Beweisverfahren einbezogenen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung – BAO:
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden. …
2.2. NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230:
§ 1a Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
(…)
6. Geschoßfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche. Nicht konstruktiv bedingte, nachträglich an bestehende Außenwände ab dem 1. Jänner 2009 angebrachte Wärmeschutzverkleidungen bleiben unberücksichtigt.
§ 5 Kanalbenützungsgebühr
(1) Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.
(2) Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet.
Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.
(3) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. (…)
§ 12 Entstehen der Abgabenschuld, Fälligkeit
(3) Die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr entsteht mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist oder die Abfuhr der Fäkalien erfolgt. Wird eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so entsteht die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats in dem der Anschluß an den Kanal möglich ist. Diese Gebühren sind, soferne der Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung nichts anderes bestimmt, im vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen, und zwar jeweils bis zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober, zu entrichten.
§ 14 Abgabenbescheid
(1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:
…
b) die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);
c) Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit.b festgesetzten Gebühren;
(…)
(3) Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.
(4) Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit.c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.
2.3. Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde ***:
Gemäß § 4 Abs. 2a der am 1. Jänner 2018 in Kraft getretenen 1. Novelle der Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** ist der Einheitssatz zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühr mit € 2,16 festgesetzt.
2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.(…)
3. Würdigung:
3.1. Zu Spruchpunkt 1:
Mit der angefochtenen Berufungsentscheidung wurde über die Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom 27. Dezember 2017 inhaltlich – durch Abweisung der Berufung (es wurde „der Berufung keine Folge gegeben“) – abgesprochen. Die Neufestsetzung der Kanalbenützungsgebühr für die Liegenschaft *** ab 1. Jänner 2018 im Jahresbetrag von € 859,29 wurde bestätigt.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Änderungsbefugnis („nach jeder Richtung“) ist jedoch durch die Sache begrenzt (vgl. Ritz, BAO 6, § 279, Rz. 10). Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat (z.B. VwGH 29.7.2010, 2009/15/0152; 27.9.2012, 2010/16/0032; 25.4.2013, 2012/15/0161).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens („Sache“) ist somit im konkreten Fall ausgehend vom Spruch des angefochtenen Bescheides ausschließlich die Neufestsetzung der Kanalbenützungsgebühr ab 1. Jänner 2018.
Strittig ist auf Grund der gegenständlichen Beschwerde das Ausmaß der für die Berechnung zugrunde gelegten Fläche, wobei vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren ausschließlich vorgebracht wurde, dass die am Gebäude bestehende Wärmedämmung in die Berechnung nicht einbezogen werden dürfe.
Das von den Abgabenbehörden angenommene Ausmaß der tatsächlichen Geschoßflächen ist nicht strittig, sondern ausschließlich die Rechtsfrage, inwieweit die an der Gebäudefassade bestehende Wärmedämmung gemäß § 1a Z. 6 NÖ Kanalgesetz 1977 zur Geschoßfläche zu zählen ist oder nicht.
Gemäß § 5 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich die Berechnungsfläche für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Fläche nicht angeschlossener Gebäudeteile wird jedoch nicht berücksichtigt.
Gemäß § 1a Z. 6 NÖ Kanalgesetz 1977 ist die Geschoßfläche die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche. Nicht konstruktiv bedingte, nachträglich an bestehende Außenwände ab dem 1. Jänner 2009 angebrachte Wärmeschutzverkleidungen bleiben dabei unberücksichtigt.
Die Geschoßfläche ergibt sich dementsprechend aus der durch den äußersten Umriss eines angeschlossenen Geschoßes begrenzten Fläche. Das heißt, dass auch die Mauerstärke zur Geschoßfläche zählt. Sowohl Außenmauern als auch die Fläche von Innenmauern sind daher zu berücksichtigen.
Ebenso wie bei der bebauten Fläche ist daher auch bei der Berechnung der Geschoßfläche die von (Außen-)Wänden in Anspruch genommene Fläche eines Geschoßes in die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr mit einzubeziehen (VwGH v. 21. März 2005, Zl. 2005/17/0001).
Aus welchem Material eine Außenwand beschaffen ist (aus Stein, Beton, Ziegel, Holz, Glas oder einem sonstigen Material, ob die Außenwände wärmeisoliert sind oder nicht, alle diese Umstände sind für Zwecke der Abgabenberechnung nicht maßgeblich und ändern nichts am Ausmaß der zu berücksichtigenden Geschoßfläche. Zur Mauerstärke zählen damit auch an der Außenmauer angebrachte Dämmstoffe und Verputzschichten (Vollwärmeschutz).
Lediglich Wärmeschutzverkleidungen, die nach dem 1. Jänner 2009 an bestehende Fassaden (z.B. im Rahmen einer Althaussanierung) angebracht wurden, bleiben unberücksichtigt. Wurde eine Wärmeschutzverkleidung vor diesem Zeitpunkt oder im Zuge eines Neubaus angebracht, so ist die Geschoßfläche einschließlich der Dämmung mit der gesamten Fassadenstärke zu berücksichtigen. Neu bewilligte und errichtete Gebäude, deren Fassaden mit Wärmeschutzverkleidungen zu versehen sind, werden daher nicht erfasst, liegt es doch in der Dispositionsfreiheit des Bauherrn, für eine entsprechende Kompensation der durch eine Wärmeschutzverkleidung in Anspruch genommenen Fläche zu sorgen.
Da im Falle eines Neubaus die Wärmeschutzverkleidung nicht ausschließlich aus wärmetechnischen Gründen angebracht wird, sondern diese ebenso aus konstruktiven Gründen errichtet werden muss, sind neu errichtete Gebäude von dieser Ausnahme nicht erfasst (siehe Erläuterung zur Gesetzesänderung des NÖ Landtages, Zl. LT-1026/A-75-2011).
Voraussetzung für die Nichtberechnung ist daher, dass ein Gebäude bereits am 1. Jänner 2009 fertiggestellt war und die Anbringung der Wärmeschutzverkleidung erst danach erfolgt ist.
Da das gegenständliche Wohngebäude – wie festgestellt – erst nach diesem Zeitpunkt baubewilligt und fertiggestellt wurde, ist der Tatbestand einer nachträglichen Anbringung der Wärmedämmung an bestehende Außenwände im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, weshalb die Voraussetzungen für die Nichtberechnung der Wärmedämmung nicht vorliegen.
Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich daher aus dem Produkt der festgestellten Berechnungsfläche von 397,82 m² (Geschoßflächen jeweils einschließlich der Wärmedämmung) und dem anzuwendenden Einheitssatz von € 2,16 mit dem von der Abgabenbehörde richtig festgesetzten Jahresbetrag von € 859,29 (zuzüglich Umsatzsteuer).
Soweit in der Beschwerde eine Ungleichbehandlung von Neubauten und sanierten Altbeständen durch den § 1a NÖ Kanalgesetz 1977 beanstandet wird, wird festgestellt, dass diesbezügliche verfassungsrechtliche Bedenken vom Landesverwaltungsgericht nicht geteilt werden.
Bei Festlegung der Berechnungsmethode für die Kanalbenützungsgebühren steht es dem Gesetzgeber frei, sich auch von umweltpolitischen Überlegungen leiten zu lassen. In seinem Erkenntnis vom 10. Oktober 2001, B 260/01, hat der Verfassungsgerichtshof nämlich zu erkennen gegeben, dass mit einer Gebühr auch Lenkungsziele, etwa ökologischer Art, verfolgt werden dürfen.
Wie sich aus den Gesetzesmaterialien unzweifelhaft ergibt, soll lediglich die nachträgliche Anbringung von Wärmeschutzverkleidungen auch eine kanalgebührenrechtliche Berücksichtigung erfahren (Ltg.-1026-1/A-3/75-2011).
Insbesondere steht es dem Gesetzgeber zu, im Hinblick auf einen beabsichtigten Lenkungseffekt (hier: die Förderung von Altbausanierungen) bestimmte Fallkonstellationen auch unterschiedlich zu behandeln (VfGH vom 9. Dezember 2014, G 136/2014).
Das Landesverwaltungsgericht hegt dementsprechend keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der sich so darstellenden Rechtslage im Hinblick auf das auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgebot. Im Übrigen ist die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten. Die Abgabenbehörde wie auch das Landesverwaltungsgericht sind zufolge des verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzips an die bestehenden Gesetze und Verordnungen gebunden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Geschoßfläche; Berechnung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.616.001.2018Zuletzt aktualisiert am
14.08.2018