Entscheidungsdatum
28.06.2018Norm
BAO §279Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 22. März 2018, Zl. ***, mit welchem einer Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 7. Dezember 2017, Zl. ***, betreffend die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe sowie gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 7. Dezember 2017, Zl. ***, betreffend die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe keine Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide bestätigt wurden, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 279 der Bundesabgabenordnung – BAO Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Zu Spruchpunkt 1:
Mit einem Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 7. Dezember 2018, ***, wurde Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) für die Liegenschaft in ***, *** eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 4.978,03 zuzüglich Umsatzsteuer vorgeschrieben. Der Vorschreibung wurden ein Einheitssatz in der Höhe von € 13,70, eine Berechnungsfläche von 570,36 m² für den Bestand nach der Änderung (Wohnhaus mit 330,23 m² bebauter Fläche und 2+1 angeschlossenen Geschoßen sowie 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) und eine Berechnungsfläche von 207,00 m² für den Bestand vor der Änderung (Wohnhaus mit 104 m² bebauter Fläche und 2+1 angeschlossenen Geschoßen sowie 51,00 m² Anteil der unbebauten Fläche) zu Grunde gelegt.
Mit einem Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 7. Dezember 2017, ***, wurde Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) für die Liegenschaft in ***, *** eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe im Betrag von € 2.990,45 zuzüglich Umsatzsteuer vorgeschrieben. Der Vorschreibung wurden ein Einheitssatz in der Höhe von € 8,23, eine Berechnungsfläche von 570,36 m² für den Bestand nach der Änderung (Wohnhaus mit 330,23 m² bebauter Fläche und 2+1 angeschlossenen Geschoßen sowie 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) und eine Berechnungsfläche von 207,00 m² für den Bestand vor der Änderung (Wohnhaus mit 104 m² bebauter Fläche und 2+1 angeschlossenen Geschoßen sowie 51,00 m² Anteil der unbebauten Fläche) zu Grunde gelegt.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er bei den Kosten für die Bauarbeiten für den Wasser- und Kanalanschluss der Gemeinde entgegengekommen sei, ihm dafür vom ehemaligen Bürgermeister „finanzielle Ausgleichmaßnahmen“ bei der Vorschreibung der Anschlussgebühren zugesagt worden seien. Er beantrage daher unter Maßgabe der von ihm übernommenen Kosten im Zuge der bisherigen Bauarbeiten, die Abgabenbescheide *** und *** um effektiv je 50% zu reduzieren.
Mit Berufungsbescheid vom 20. März 2018, Zl. ***, gab der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** der Berufung gegen die Bescheide betreffend Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungs- und Wasseranschlussabgabe gemäß § 263 i.V.m. § 288 der BAO keine Folge und bestätigte die erstinstanzlichen Abgabenbescheide. Begründend wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber gegen die Abgabenbescheide Berufung erhoben und den Antrag auf Reduktion der Kosten um effektiv je 50% gestellt habe. Dies sei im November 2016 per Handschlag mit dem damaligen Bürgermeister vereinbart worden. Diese Begründung der mündlichen Vereinbarung werde mangels dieser Grundlage zurückgewiesen.
Aus dem von der Behörde vorgelegten Sitzungsprotokoll über die Sitzung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 12. März 2018, Tagesordnungspunkt Nr. 4., in welchem über „Ansuchen/Einspruch Anschlussgebühren Kanal und Wasser /A“ entschieden wurde, ist ersichtlich, dass der Gemeindevorstand einerseits der gegen die Ergänzungsabgaben zur Kanal- und Wasseranschlussabgabe erhobenen Berufung nicht stattgegeben hat, andererseits keinen Nachlass der Anschlussgebühren für Kanal und Wasser gewährte.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Bürgermeister ähnliche Rechnungen für derartige Arbeiten erhoben und festgestellt habe, dass durchschnittliche Kosten dafür etwa € 1.500,-- betragen, somit mit der Zahlung von € 1.500,-- seitens der Gemeinde bereits beglichen wären.
In der gegen den Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er der Marktgemeinde hinsichtlich der Kosten für den Kanal- und Wasseranschluss entgegengekommen sei, wobei im Gegenzug der Erlass bzw. die Gegenrechnung von rund 50% der ihm angefallenen Kosten in Aussicht gestellt worden seien, was für die Marktgemeinde angesichts der alternativen Variante auf öffentlichem Grund einen starken finanziellen Vorteil darstelle. Aufgrund der Übergabe des Bürgermeisteramtes sei es nicht mehr zu einer Verschriftlichung der Vereinbarung gekommen, in den Abgabenbescheiden betreffend Ergänzungsabgaben zur Kanaleinmündungs- sowie Wasseranschlussabgabe sei die Vereinbarung nicht beinhaltet gewesen, weshalb er Berufung erhoben habe. Weiters sei im Bescheid *** eine falsche Adresse (*** anstelle ***) und im Bescheid *** eine falsche Grundstücksnummer sowie eine falsche EZ angeführt.
Die Berechnung der Abgaben sei in beiden Bescheiden nicht nachvollziehbar:
Beim Bescheid Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe sei die Berechnungsfläche falsch, beim Anteil der unbebauten Fläche zwar 15% von 51m² angeführt, letztlich aber das gesetzlich festgelegte Maximum von 75 m² angesetzt worden. Bei „Bestand vor Änderung“ seien die zu versorgenden Geschoße mit 2+1 angeführt, richtig wäre 3+1. Ebenso müsste in diesem Bereich der Anteil der unbebauten Fläche mit 75m² anstelle der 15% von 340 m² angenommen werden.
Beim Bescheid Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe sei die Berechnungsfläche falsch, der Anteil der unbebauten Fläche bei „Bestand nach Änderung“ sei mit 15% von 2.207,66 m² ausgewiesen, doch sei die Liegenschaft viel kleiner. Bei „Bestand vor Änderung“ müsse die Anzahl der zu versorgenden Geschoße 3+1 lauten, der Anteil der unbebauten Fläche ebenso mit 75 m² angenommen werden.
Er stelle den Antrag auf Aufhebung des Berufungsbescheides und Abminderung der Einheitssätze aufgrund von erbrachter Eigenleistung.
Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:
Zu Spruchpunkt 1.:
Gemäß § 1 Abs. 1 der BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
Gemäß § 2a der BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.
Gemäß § 279 Abs. 1 der BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sind die Abgabenbehörden im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSlg. 11.366 A/1984, sowie VwGH vom 30. April 1985, Zl. 81/05/0090, sowie VwGH vom 19. März 1991, Zl. 86/05/0139, sowie VwGH vom 27. August 1996, Zl. 95/05/0186, sowie VwGH vom 17. Mai 2004, Zl. 2003/06/0149, sowie zuletzt VwGH vom 27. April 2015, Zl. 2012/11/0082) hat bei Erlassung eines Bescheides durch ein Kollegialorgan, wie es der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** ist, dessen Beschlussfassung hierüber sowohl den Spruch der Entscheidung als auch die Grundzüge der Begründung zu umfassen. Ist dies nicht der Fall, ist – mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung – zu differenzieren. Während das gänzliche Fehlen eines Beschlusses der Erledigung (selbst bei ausdrücklicher Bezeichnung als Bescheid) die Bescheidqualität nimmt (vgl. u.a. VwGH vom 27. April 2015, Zl. 2012/11/0082), ist sie in allen anderen Fällen, in denen der Spruch und/oder die Begründung nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorganes entspricht, zwar als Bescheid zu betrachten, jedoch so, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (vgl. u.a. VwGH vom 12. Juni 1991, Zl. 90/13/0028, sowie VwGH vom 17. September 1991, Zl. 91/05/0068, sowie VwGH vom 20. Oktober 1992, Zl. 92/04/0188, sowie VwGH vom 8. März 1994, Zl. 93/08/0273, sowie VwGH vom 16. März 1995, Zl. 94/06/0083, sowie VwGH vom 29. Mai 1996, Zl. 93/13/0008). Bezieht sich dieser Mangel ausschließlich auf einen rechtlich selbständigen Teil – z.B. trennbarer Spruchpunkt – der Erledigung, gilt das Gesagte nur für den vom Mangel betroffenen Teil der Erledigung.
Entspricht der Spruch und/oder die Begründung eines Bescheides des Kollegialorganes also nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorganes, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, weil diesem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss und/oder keine entsprechende Begründung dieses Organs zugrunde liegt.
Wie in der Sachverhaltsdarstellung dieses Erkenntnisses betreffend den Punkt 4. des Sitzungsprotokolls des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 12. März 2018, in welchem die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2017 behandelt worden ist, wiedergegeben, lag zwar – ausweislich des vorgelegten Sitzungsprotokolls – eine Beschlussfassung durch den Gemeindevorstand vor, sodass der nunmehr angefochtenen Erledigung tatsächlich Bescheidqualität zukommt, doch umfasste dieser Beschluss, welcher die Berufung - wie im Spruch des angefochtenen Bescheides auch - zur Gänze abgewiesen hat, lediglich eine Begründung, die sich im nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid nicht wiederfindet. So wurde durch den Gemeindevorstand lediglich die Begründung beschlossen, dass die Kosten für „derartige Arbeiten“ seitens der Gemeinde bereits beglichen worden seien. Demgegenüber enthält der in diesem Verfahren angefochtene Bescheid der belangten Behörde jedoch die (unverständliche) Begründung, dass „diese Begründung der mündlichen Vereinbarung mangels dieser Grundlage zurückgewiesen werde“, vermutlich mit der sinngemäßen Bedeutung, dass eine solche Vereinbarung gar nicht vorliege, oder aber im Abgabenverfahren nicht relevant sei, sodass der Beschluss vom 12. März 2018 für den nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid nicht die im Sinne des Gesetzes erforderliche Begründung, zumindest in ihren wesentlichen Zügen, aufweist, sodass die im angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung in keiner Weise vom Beschluss gedeckt ist. Entgegen den gesetzlichen Vorgaben wurde diese Begründung vielmehr dem Ausfertiger des Berufungsbescheides überlassen, sodass der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** – im Licht der obzitierten Rechtsprechung – wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde als rechtswidrig aufzuheben war (vgl. u.a. VwGH vom 23. November 1976, Zlen. 2086, 2087/76, sowie VwGH vom 15. Februar 1977, Zl. 2266/76, sowie VwGH vom 30. April 1985, Zl. 81/05/0090), wobei Verletzungen von Rechten des Beschwerdeführers betreffend die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde gemäß § 279 BAO – aber auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 20. März 1984, Zl. 83/05/0137) – vom erkennenden Gericht selbst dann wahrzunehmen sind, wenn sie nicht geltend gemacht wurden.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben, ohne auf das Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs. 1 der BAO unter Entfall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung des Falles eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließe.
Ergänzend darf unpräjudiziell Folgendes angemerkt werden:
Durch die Behebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Es wird daher vorerst zu klären sein, ob es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2017 um eine Berufung gegen die erstinstanzlichen Abgabenbescheide oder ein Ansuchen um Herabsetzung einer ursprünglich bestehenden Zahlungsverpflichtung handelt (eine Vermengung dieser beiden Rechtsinstitute, wie im Sitzungsprotokoll des Gemeindevorstandes vom 12. März 2018 vorgenommen, ist nicht zulässig: einerseits: „Ansuchen“ – andererseits: „Einspruch“; einerseits: „der Berufung wird nicht stattgegeben“ – andererseits: „es ist kein Nachlass zu gewähren“).
Im ersteren Fall hätte der Gemeindevorstand neuerlich über das Rechtsmittel abzusprechen, wobei – wie oben ausgeführt – eine Beschlussfassung über Spruch und wesentliche Entscheidungsgründe des Berufungsbescheides zu erfolgen hätte.
In diesem Fall wäre es aus Gründen der Verfahrensökonomie geboten, bereits in diesem Verfahrensschritt auf die Argumentation des Beschwerdeführers in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde einzugehen.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Wasseranschlussabgabe; Abgabenbescheid; Beschlussdeckung; Verfahrensrecht; Unzuständigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.538.001.2018Zuletzt aktualisiert am
13.08.2018