Entscheidungsdatum
24.07.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W180 2161998-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.04.2016, Zahl II/4-DZ/15-2951423010, betreffend Direktzahlungen 2015, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Formular "Bewirtschafterwechsel", datiert mit 11.09.2014, zeigten XXXX und XXXX als Übergeber und der Beschwerdeführer als Übernehmer mit Wirksamkeitsbeginn vom 10.08.2014 die Übernahme des Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX an.
2. Der Beschwerdeführer stellte am 24.03.2015 online im Wege der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
3. Mit angefochtenem Bescheid vom 28.04.2016 wies die Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Direktzahlungen ab und teilte ihm keine Zahlungsansprüche zu.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es stünden keine Zahlungsansprüche zur Verfügung (Verweis auf Art. 21 Abs. 1 VO 1307/2013). Um für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen in Betracht zu kommen, müsse mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
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Abgabe eines Mehrfachantrags-Flächen für das Antragsjahr 2013 (Art. 24 Abs. 1 lit. b VO 1307/2013, § 8a Abs. 1 Z. 2 MOG)
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Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus dem Sonderfall Neubeginner für das Antragsjahr 2014 (§ 8a Abs.1 Z. 1 MOG)
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Übernahme eines Betriebs im Wege der (vorweggenommenen) Erbfolge bzw. Betriebsteilung oder Betriebszusammenschluss (Art. 14 VO 639/2014)
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Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung (Art. 24 Abs. 8 VO 1307/2013)
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Sonstiger Nachweis einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Antragsjahr 2013 (§ 8a Abs. 1 Z 2 MOG, § 5 Abs. 1 DIZA-VO), insbesondere durch
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Ernte- und Erzeugungsmeldung für Wein des Jahres 2013 oder
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Belege, anhand deren eine im Jahr 2013 erfolgte Vermarktung von auf selbst bewirtschafteten Flächen erzeugten landwirtschaftlichen Produkten oder gehaltenen Tieren einschließlich daraus gewonnener tierischer Produkte nachvollziehbar ist oder
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die erfolgte Meldung an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern betreffend eine Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im Jahr 2013.
Da keine dieser Voraussetzungen habe nachgewiesen werden können, würden keine Zahlungsansprüche zugewiesen und der Antrag auf Direktzahlungen abgewiesen.
4. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 01.06.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 02.06.2016, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er im Herbst 2015 (gemeint offensichtlich Herbst 2014) den gegenständlichen landwirtschaftlichen Betrieb übernommen habe, wobei jedoch die Vorbewirtschafter einer Übertragung der Zahlungsansprüche nicht zugestimmt hätten. Die ihn beratende Bezirksbauernkammer habe ihm die Auskunft gegeben, dass er die Voraussetzungen einer Zuteilung von Zahlungsansprüchen erfülle. Er habe seine Facharbeiterprüfung am 28.02.2015 absolviert und die Unterlagen "leider nicht eingeschrieben" an die AMA gesandt. Beim Mehrfachantrag 2015 und 2016 und beim Herbstantrag sei es offenbar nicht aufgefallen, dass ihm keine Zahlungsansprüche zugewiesen worden seien und die Unterlagen offenbar nicht bearbeitet oder am Postweg verloren gegangen seien. Somit habe er das Problem erst beim Auszahlungstermin im April 2016 bemerkt. Die belangte Behörde habe ihm auf Nachfrage mitgeteilt, dass der Antrag nicht eingegangen sei und jedenfalls ein neuer Antrag auf Zuweisung gestellt werden solle. Dies habe der Beschwerdeführer sofort gemacht und per Einschreiben versandt. Anlässlich einer Nachfrage bei der Bezirksbauernkammer sei der Beschwerdeführer nur gefragt worden, warum er den Antrag selbst an die Behörde übermittelt habe. Der Beschwerdeschrift angeschlossen war ein mit 28.02.2015 datierter Facharbeiterbrief und ein nur fragmentarisch lesbarer Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve, datiert - soweit lesbar - mit März 2015 (Tag des Monats dagegen unleserlich).
5. In Beantwortung eines Schreibens des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.06.2018 führte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.06.2018 aus, dass er erstmals am 03.03.2015 ein Antragsformular auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ausgefüllt und den Antrag, gemeinsam mit einer Kopie des Facharbeiterbriefes vom 28.02.2015, am 03. oder 04.03.2015 mit der Post als Brief zur AMA abgeschickt habe. Dem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht beigelegt war eine lesbare Kopie des Antragsformulars, welches mit 03.03.2015 datiert ist. Weiters legte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Schreibens der AMA vom 25.09.2015 betreffend "Mehrfachantrag-Flächen 2015: Aufgetretene Plausibilitätsfehler" bei, mit dem er aufgefordert wurde, den Plausibilitätsfehler "Hofstelle des Hauptbetriebes wurde nicht erfasst" zu beheben.
6. Darauf replizierte die belangte Behörde mit Schreiben vom 26.06.2015 im Wesentlichen wie folgt: Der vom Beschwerdeführer angeführte Antrag vom 03.03.2015 sei nie bei der Behörde eingelangt, es seien bei der belangten Behörde im Zeitraum vom 03.03.2015 bis 24.03.2015 keine Dokumenteneingänge von Seiten der beschwerdeführenden Partei aufgezeichnet. Die ersten Dokumente, die der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 eingebracht habe, sei der am 24.03.2015 hochgeladene Mehrfachantrag-Flächen 2015 gewesen. Der Facharbeiterbrief sei erstmals als Beilage zum MFA 2015 über das eAMA-Portal hochgeladen worden, ein Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve sei mit dem MFA 2015 nicht hochgeladen worden.
7. In der Stellungnahme hierzu vom 10.07.2018 bemängelte der Beschwerdeführer die Arbeit der Bezirksbauernkammer und brachte vor, nie ein Geheimnis daraus gemacht zu haben, dass er den Brief nicht eingeschrieben abgesendet habe, er sei aber immer im Glauben gewesen, dass der Brief bei der Behörde eingegangen sei. Im Übrigen habe er keine Information erhalten, dass sämtliche seiner Anträge im Jahr 2015 (MFA 2015 und Herbstantrag 2015) somit unnötig und unlogisch gewesen seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer bewirtschaftet seit 10.08.2014 den Betrieb mit der BNr. XXXX.
Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Die Beantragung erfolgte mit Unterstützung der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer, sein Antrag wurde von der Bezirksbauernkammer am 24.03.2015 auf dem eAMA-Portal der belangten Behörde hochgeladen, die vom Beschwerdeführer unterfertige "Verpflichtungserklärung MFA 2015" ist mit 23.03.2015 datiert.
Bis zum Ablauf des 26.06.2015 langte bei der AMA kein Antrag des Beschwerdeführers auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ein, ebensowenig ein Antrag auf "Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen" oder ein Antrag auf "Übertragung des Rechts an Teilnahme an der Basisprämie".
Erst am 02.06.2016 ging bei der AMA eine Kopie eines mit 03.03.2015 datierten Antrages auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve als Beilage zur gegenständlichen Beschwerde ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Mehrfachantrag-Flächen und zum Beginn der Bewirtschaftung des gegenständlichen Betriebes durch den Beschwerdeführer ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und blieben im Verfahren unbestritten.
Die Feststellung zum Datum des Einlangens des Antrags auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve für das Antragsjahr 2015 ergibt sich aus Folgendem:
Die belangte Behörde führte aus, vor Juni 2016 keinen diesbezüglichen Antrag vom Beschwerdeführer erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer selbst stellte in der Beschwerdeschrift in den Raum, dass "die Unterlagen" entweder nicht bearbeitet oder am Postweg verloren gegangen seien. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts präzisierte der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 08.06.2018, dass mit den vorgenannten Unterlagen der Facharbeiterbrief vom 28.02.2015 und der mit 03.03.2015 datierte Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve gemeint seien, die Unterlagen seien von ihm am 03. oder 04.03.2015 per Brief an die AMA versandt worden. Er legte auch eine - im Unterschied zu der der Beschwerde beigelegten Kopie - lesbare Kopie des mit 03.03.2015 datierten Antrages bei. Dass er den Brief an die AMA nicht eingeschrieben habe, räumte der Beschwerdeführer schon in der Beschwerdeschrift ein.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH liegt die Beweislast, dass ein der Post zur Beförderung übergebenes Anbringen tatsächlich bei der Behörde eingelangt ist, beim Absender; die Gefahr des Verlustes einer übersandten Eingabe trifft daher den Einschreiter (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG 1. Teilband, 2. Ausgabe, 2014, § 33 Rz 5 mit zahlreichen Judikaturnachweisen), wobei zu beachten ist, dass der bloße Nachweis der Aufgabe des Anbringens bei der Post dafür nicht hinreicht (VwGH 26.01.2011, 2010/12/0060). Der Beschwerdeführer ist dieser Beweislast nicht nachgekommen. Er hat nicht einmal die Aufgabe des Antrages bei der Post unter Beweis gestellt, geschweige das Einlangen des Antrages bei der Behörde. In diesem Zusammenhang und da der Beschwerdeführer vorbringt, er habe den Antrag nicht eingeschrieben versandt, ist noch darauf hinzuweisen, dass das zuvor Gesagte nach der Judikatur des VwGH auch für "Einschreiben" gilt, sodass der Nachweis einer eingeschriebenen Absendung eines Anbringens noch nicht (einmal) den prima facie-Beweis ihres Einlangens bei der Behörde bewirkt und es Angelegenheit des Einschreiters bleibt, das Einlangen unter Beweis zu stellen (VwGH 26.01.2011, 2010/12/0060). Allerdings hätte im Falle, dass der Beschwerdeführer ein eingeschriebenes Schreiben an die Behörde gesandt hätte, dies seine Möglichkeiten, entsprechend Beweis zu führen, dass ein solches Poststück an die Behörde ausgefolgt wurde, wohl verbessert. Im Übrigen kann der Absender weitere Zusatzleistungen der Post, wie etwa "Übernahmeschein" wählen, die ihn über die Möglichkeiten der Sendungsverfolgung eines eingeschriebenen Schreibens hinaus in die Lage versetzen, eine Bestätigung über die Abgabe der Sendung vorzuweisen (vgl. OGH 30.06.2010, 3 Ob 69/10h).
Da der Beschwerdeführer seiner Beweislast nicht nachgekommen ist, war seitens des Gerichts die Feststellung bezüglich des Nichteinlangens des in Rede stehenden Antrages bis zum 02.06.2016 entsprechend dem diesbezüglich im Verfahren gleichbleibenden Vorbringen der Behörde zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr 2015 maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, Abl. L 2013/347, 608 (im Folgenden VO (EU) 1307/2013) lautet auszugsweise:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...].
Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
Unterabsatz 1 gilt nicht in Mitgliedstaaten, die Artikel 21 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung anwenden.
Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, Zahlungsansprüche zuweisen, sofern die Betriebsinhaber die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Voraussetzungen erfüllen und:
[...]
b) denen im Jahr 2014 gemäß Artikel 41 oder 57 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, oder
c) die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.
[...]
(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.
[...]
Artikel 30
Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder
der regionalen Reserven
(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor.
[...].
(6) Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.
[...].
(11) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) "Junglandwirte" sind Betriebsinhaber, die die Bedingungen des Artikels 50 Absatz 2 und gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 50 Absätze 3 und 11 erfüllen;
b) "Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(n) Person(en), die die Kontrolle der juristischen Person innehat/innehaben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben. Die Mitgliedstaaten können eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für diese Kategorie von Betriebsinhabern im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen."
Die Delegierte Verordnung (EU) 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, Abl. L 2014/181, 1 (im Folgenden VO (EU) 639/2014 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise:
"Artikel 14
Vererbung, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung sowie Zusammenschluss und Aufteilung
1. Hat ein Betriebsinhaber den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge erhalten, so ist er berechtigt, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb oder Teil dieses Betriebs zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen.
[...]"
Die Delegierte Verordnung (EU) 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/181, 48 (im Folgenden VO (EU) 640/2014) lautet auszugsweise:
"Artikel 13
Verspätete Einreichung
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
[...]
Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.
[...]
(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig.
[...]
Artikel 14
Verspätete Einreichung eines Antrags im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen
Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.
Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen, und dem Begünstigten werden keine Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls keine Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche zugewiesen."
Die Durchführungsverordnung (EU) 641/2014 der Kommission vom 16.06.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, Abl. L 2014/181, 74 (im Folgenden VO (EU) 641/2014 lautet auszugsweise:
"Artikel 5
Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014
(1) Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 beantragt der Verpächter die Zuweisung der Zahlungsansprüche vorbehaltlich dieser Klausel. Der Antrag enthält folgende Angaben:
a) Angaben zum Pachtvertrag, einschließlich der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, einer Kopie des Pachtvertrags;
b) die unter diese Vertragsklausel fallenden beihilfefähigen Hektarflächen;
c) Angaben zur Identifizierung des Betriebsinhabers, auf den gemäß dieser Klausel übertragen wird, sofern verfügbar mit der eindeutigen Identifizierung des Begünstigten gemäß Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014.
(2) Ein Mitgliedstaat kann dem Pächter erlauben, die Zuweisung der Zahlungsansprüche im Namen des Verpächters zu beantragen. In diesem Fall überprüft der Mitgliedstaat, dass der Verpächter den Pächter zu diesem Antrag ermächtigt hat."
"Artikel 7
Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der Artikel 20 und 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014
[...]
(3) Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 fügt der Pächter seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Pachtvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Pachtvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung."
Die Durchführungsverordnung (EU) 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/227, 69 (im Folgenden VO (EU) 809/2014) lautet auszugsweise:
"Artikel 13
Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai eines jeden Jahres liegen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der aber nicht nach dem 15. Juni liegen darf.
Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden.
[...]"
"Artikel 22
Zuweisung oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen
(1) Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 20, Artikel 24, Artikel 30, mit Ausnahme von Absatz 7 Buchstabe e, und Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 müssen bis zu einem von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Termin vorgelegt werden. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai des betreffenden Kalenderjahres liegen.
Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der allerdings nicht nach dem 15. Juni des betreffenden Kalenderjahrs liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gleichzeitig mit dem Beihilfeantrag im Rahmen der Basisprämienregelung eingereicht werden muss."
Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007) BGBl I 2007/55 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise:
"Basisprämie
§ 8a. (1) Für die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche gemäß Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kommen auch Betriebsinhaber in Betracht,
1. denen im Jahr 2014 gemäß § 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden, oder
2. die zwar über keine Zahlungsansprüche verfügen, aber im Jahr 2013 Maßnahmen des Programms zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005 S. 1, fristgerecht beantragt haben oder durch andere geeignete Nachweise eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahr 2013 belegen."
Die Verordnung über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015) BGBl II 2014/368 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise (im Folgenden DIZA-VO):
"Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen
§ 5. [...]
(4) Mit dem Verkauf oder der Verpachtung eines Betriebs bzw. Betriebsteils vor dem 15. Mai 2015 können die dem verkauften oder verpachteten Betrieb(steil) entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche dem Käufer oder Pächter übertragen werden ("private Vertragsklausel"). In diesem Fall beantragt der Käufer oder Pächter mittels eines von der Agrarmarkt Austria (AMA) verfügbar gemachten Formblatts, aus dem auch das Einverständnis des Verkäufers oder Verpächters ersichtlich ist, die Zuweisung der von der privaten Vertragsklausel umfassten Zahlungsansprüche."
"Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve
§ 6. (1) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen.
[...]."
Die Verordnung mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung) BGBl II 2015/100 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise:
"Verfahren für die Antragstellung
§ 3. (1) Alle Anträge und Anzeigen,
1. die gemäß Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 - mit Ausnahme der Anträge auf Bewilligung gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. a und Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 487, sowie der Anträge auf Bewilligung und Zahlung gemäß Art. 35 Abs. 1 lit. b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 320, - vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, oder
2. die im Rahmen von Marktordnungsmaßnahmen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, gestellt werden und sofern die jeweiligen sektoralen Vorschriften auf diese Antragsform verweisen,
sind über die Website "www.eama.at" bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) oder auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars oder Dokuments (E-Antrag) einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung).
(2) Abweichend von Abs. 1 können Anträge in Papierform, mittels E-Mail oder Telefax eingereicht werden, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen und Anzeigen ausdrücklich ermöglicht wird.
(3) Betriebsinhaber, die die in Abs. 1 genannten Anträge nicht unmittelbar selbst online oder auf elektronischem Weg direkt bei der AMA einreichen, können sich der Landwirtschaftskammer bedienen. Die Landwirtschaftskammer hat den Betriebsinhabern eine derartige Hilfestellung anzubieten.
(4) Für einen für die Tätigkeit der Landwirtschaftskammer gemäß Abs. 3 notwendigen Zugriff auf einzelbetriebliche Daten sind Datensicherheitsmaßnahmen zu setzen, die unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der bei der Durchführung erwachsenden Kosten ein Schutzniveau gewährleisten, das den von der Verwendung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden Daten angemessen ist. Insbesondere ist Protokoll zu führen, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge, wie zB Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können. Die Verwendung der Daten durch die Landwirtschaftskammer ist nur zulässig, wenn und soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Tätigkeit zur Hilfestellung für den Betriebsinhaber im Rahmen dieser Verordnung erforderlich ist.
(5) Wird ein in Abs. 1 genannter Antrag gemäß Abs. 3 eingereicht, hat der die Eingabe tätigende Bedienstete der Landwirtschaftskammer die Identität des Antragstellers oder, sofern sich der Antragsteller durch eine andere Person vertreten lässt, das Vorliegen einer Bevollmächtigung zur Antragstellung zu prüfen und mit seiner elektronischen Kennung zu bestätigen, dass er im Auftrag und nach den Vorgaben des jeweiligen Betriebsinhabers den Antrag eingegeben hat. Handlungen und Unterlassungen des Bediensteten der Landwirtschaftskammer sind unmittelbar dem Betriebsinhaber zuzurechnen.
(6) Der Mehrfachantrag-Flächen ist unter Verwendung der vorgesehenen Online-Applikation nach qualifizierter elektronischer Signatur des Betriebsinhabers gemäß § 4 des E-Governmentgesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, einzureichen. Abweichend vom ersten Satz kann für die Antragsjahre 2015 bis 2020 der Mehrfachantrag-Flächen unter Verwendung des eAMA-PIN-Codes des Betriebsinhabers gestellt werden. Für Betriebsinhaber, die sich gemäß Abs. 3 der Landwirtschaftskammer bedienen und ihren Mehrfachantrag-Flächen nicht mittels qualifizierter elektronischer Signatur beantragen, ist die eigenhändig unterschriebene Verpflichtungserklärung hochzuladen. Die Möglichkeit, anstelle der eindeutigen elektronischen Identifizierung des Betriebsinhabers die eigenhändig unterschriebene Verpflichtungserklärung hochzuladen, besteht jedoch nur bis einschließlich das Kalenderjahr 2020. Die Anzeige einer Betriebsübertragung (Bewirtschafterwechsel) gemäß § 4 und die Übertragung von Zahlungsansprüchen sind eigenhändig zu unterschreiben. Die sonstigen in Abs. 1 genannten Anträge und Anzeigen können unter Verwendung des eAMA-PIN-Codes des Betriebsinhabers gestellt werden. Zur Vermeidung von Missbräuchen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass der Antrag oder die Anzeige nur von demjenigen eingebracht werden kann, der als Antragsteller bezeichnet wird.
(7) Papier-Anträge gemäß Abs. 2, die mithilfe der Landwirtschaftskammer abgegeben werden, sind im Original der AMA weiterzuleiten. Für die Rechtzeitigkeit der Antragstellung ist deren Einlangen in der AMA maßgeblich. Für das Verfahren bei der Ausfüllung der Papier-Anträge sind die Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Überdies sind die eigenhändig unterschriebenen Verpflichtungserklärungen gemäß Abs. 6 in Papierform der AMA zur Aufbewahrung weiterzuleiten.
[...]"
"Einreichung
§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.
(1a) Abweichend von Abs. 1 läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, bis einschließlich 1. Juni 2015. [...]"
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
1. Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst.
Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die (Neu)Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Gemäß Art 21 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31. Dezember 2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war. Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden.
Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten insbesondere solchen Antragstellern Zahlungsansprüche zuweisen, denen im Antragsjahr 2014 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden, oder die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche hatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Antragsjahr 2013 Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben.
Dementsprechend bestimmt § 8a Abs. 1 MOG 2007, dass für die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche auch Betriebsinhaber in Betracht kommen, denen im Jahr 2014 als Neubeginnern Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden, oder die zwar über keine Zahlungsansprüche verfügen, aber im Jahr 2013 Maßnahmen des Programms zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums gem. VO (EG) 1698/2005 fristgerecht beantragt haben oder durch andere geeignete Nachweise eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahr 2013 belegen.
Gemäß Art. 14 Abs. 1 VO (EU) 639/2014 ist ein Betriebsinhaber, der den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge erhalten hat, berechtigt, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb oder Teil dieses Betriebs zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen.
Gemäß Art. 24 Abs. 8 VO (EU) 1307/2013 kann das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen auf solche Antragsteller übertragen werden, denen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch den Vorbewirtschafter bis zum End-Termin für die Einreichung des Mehrfachantrages-Flächen 2015 das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen übertragen wurde.
Im Fall des Beschwerdeführers ist keine der angeführten Voraussetzungen erfüllt.
2. Gemäß Art. 30 Abs. 6 VO (EU) 1307/2013 sind aber Zahlungsansprüche auch Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, zuzuweisen, und zwar aus der nationalen Reserve.
Aus Art. 30 VO (EU) 1307/2013 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 VO (EU) 809/2014 und Art. 14 VO (EU) 640/2014 ergibt sich jedoch auch in diesem Fall, dass die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ausdrücklich zu beantragen ist. Ein derartiger Antrag unterscheidet sich vom Mehrfachantrag-Flächen und geht über diesen hinaus (§ 6 Abs. 1. DIZA-VO schreibt dafür ein eigenes Formblatt vor). Eine Auslegung, wonach der Mehrfachantrag-Flächen konkludent einen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve beinhalten würde, verbietet sich daher (vergleiche zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve durch einen Junglandwirt beispielsweise BVwG 20.06.2017, W 113 2152846-1).
Der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve war in Österreich im Antragsjahr 2015 gemäß § 6 Abs. 1. DIZA-VO iVm § 21 Abs. 1a Horizontale GAP-Verordnung bis zum 01.06.2015 bzw. spätestens innerhalb der Nachreichfrist von 25 Kalendertagen gemäß Art. 14 VO (EU) 640/2014, also bis zum 26.06.2015 zu stellen.
Dies war im vorliegenden Fall gemäß den getroffenen Feststellungen nicht der Fall: Bis zum 26.06.2015 langte bei der Behörde kein Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ein; er wurde erst im Juni 2016 gemeinsam mit der Beschwerde der Behörde vorgelegt.
Wenn der Beschwerdeführer darüber hinaus noch vorbringt, der belangten Behörde hätte auffallen müssen, dass seine Anträge (MFA 2015 und Herbstantrag 2015) bei Nichteinlangen eines Antrages auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve "völlig unnötig" gewesen seien, so ist zunächst hinsichtlich des Herbstantrages klarzustellen, dass die mit dem Herbstantrag verbundene Beantragung von ÖPUL-Maßnahmen gänzlich unabhängig von der Gewährung von Direktzahlungen und damit auch von der Zuweisung von Zahlungsansprüchen ist. Zum Verhältnis von Mehrfachantrag-Flächen und Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve wurde schon ausgeführt, dass es sich um zwei unterschiedliche Anträge handelt und dass der Mehrfachantrag-Flächen einen nicht gestellten Antrag auf Zuweisung aus der nationalen Reserve nicht ersetzen kann. Wenn der Beschwerdeführer schließlich auf das Schreiben der AMA Bezug nimmt, mit dem er im September 2015 aufgefordert wurde, einen Plausibilitätsfehler im Mehrfachantrag-Flächen 2015 zu korrigieren und damit implizit hinterfragt, warum ihm die fehlende Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve nicht ebenso als Plausibilitätsfehler zum Mehrfachantrag-Flächen angezeigt wurde, ist darauf zu verweisen, dass der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve, wie dargelegt, nicht Teil des Mehrfachantrages-Flächen ist.
Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das Tätigwerden der Bezirksbauernkammer bemängelte, ist seitens des für Direktzahlungen zuständigen Bundesverwaltungsgerichts noch Folgendes anzumerken: Der Beschwerdeführer übermittelte seinen Mehrfachantrag-Flächen 2015 nicht direkt der AMA, sondern bediente sich der Bezirksbauernkammer, die für ihn den Antrag auf das eAMA-Portal hochlud. Damit machte er von § 3 Abs. 3 Horizontale GAP-Verordnung Gebrauch, der eine derartige Vorgangsweise ermöglicht. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf § 3 Abs. 5 letzter Satz leg.cit., wonach Handlungen und Unterlassungen der Bediensteten der Landwirtschaftskammer in diesem Zusammenhang unmittelbar dem Betriebsinhaber zuzurechnen sind. Dies gilt gemäß § 3 Abs. 7 leg.cit. auch für Papieranträge, die mithilfe der Landwirtschaftskammer abgegeben werden. Selbst wenn es zu Fehlern der Bezirksbauernkammer bei der Antragstellung des Beschwerdeführers gekommen sein mag, so berühren diese das Verhältnis des Beschwerdeführers zur Kammer, haben aber keine Auswirkungen auf die von der belangten Behörde zu gewährenden Direktzahlungen.
Wie dargelegt war der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve verspätet und die Abweisung des Antrags auf Direktzahlungen erfolge damit zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da der Sachverhalt hinreichend geklärt war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu der dem Einschreiter treffenden Beweislast, dass sein Anbringen bei der Behörde tatsächlich eingelangt ist, liegt eine ständige Rechtsprechung des VwGH vor (VwGH 25.08.2010, 2008/03/0077; VwGH 26.01.2011, 2010/12/0060). Hinsichtlich der Rechtsfrage, ob ein Mehrfachantrag-Flächen im Falle einer Nichtbeantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve letzteren ersetzten kann, liegt zwar keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Betriebsübernahme, Direktzahlung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W180.2161998.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.08.2018