TE Bvwg Beschluss 2018/7/24 G303 2160488-1

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Veröffentlicht am 24.07.2018
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Entscheidungsdatum

24.07.2018

Norm

BBG §41 Abs3
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

G303 2160488-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und den fachkundigen Laienrichter Herbert WINTERLEITNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 20.04.2017, OB: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 41 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 27.02.2017 bei der Zentralen Poststelle des Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein. Dem Antrag waren medizinische Beweismittel angeschlossen.

Da die BF nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" war, wurde der Antrag vom 27.02.2017 vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme dieser Zusatzeintragung gewertet.

2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.04.2017 wurde der BF nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert ausgestellt.

3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 20.04.2017 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 25.04.2017 fristgerecht Beschwerde.

5. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 06.06.2017 vorgelegt.

6. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, mit der Begutachtung und Erstellung eines Sachverständigengutachtachtens beauftragt. Die BF wurde mit Verfügung des erkennenden Gerichtes vom 07.12.2017 zu einer ärztlichen Untersuchung am 16.01.2018 geladen.

6.1. Mit Schreiben vom 23.01.2018 teilte der beauftragte Sachverständige dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die BF nicht zur Untersuchung erschienen sei.

6.2. Mit weiterer Verfügung des erkennenden Gerichtes vom 09.02.2018 wurde die BF erneut zu einer ärztlichen Untersuchung beim oben angeführten Sachverständigen am 07.03.2018 geladen.

6.3. Beide Verfügungen sind durch Hinterlegung gemäß § 17 Zustellgesetz (ZustG) am 02.01.2018 beziehungsweise am 15.02.2018 ordnungsgemäß zugestellt worden und wurden diese dem Bundesverwaltungsgericht wegen Nichtbehebung retourniert. Bisher ist diesbezüglich keine Meldung der BF erfolgt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF wurde mit ordnungsgemäß zugestellten Schreiben des erkennenden Gerichtes vom 07.12.2017 zu einer ärztlichen Untersuchung am 16.01.2018 bei Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, der als Sachverständiger dem Verfahren beigezogen wurde, geladen.

Zur oben angeführten Untersuchung ist die BF ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.

Mit weiterem ordnungsgemäß zugestellten Schreiben des erkennenden Gerichts vom 09.02.2018 wurde die BF nochmals zu einer ärztlichen Untersuchung am 07.03.2018 bei Dr. XXXX geladen.

Auch zu diesem Termin ist die BF ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.

Die BF wurde in beiden Ladungen ausdrücklich auf die Rechtsfolgen der Einstellung des Verfahrens gemäß § 41 Abs. 3 BBG hingewiesen.

Die Ladungen für diese Termine wurde der BF am 02.01.2018 beziehungsweise am 15.02.2018 ordnungsgemäß mittels RSa-Brief durch Hinterlegung an jene Adresse, unter die die BF laut Zentralem Melderegister aufrecht seit 12.07.1996 gemeldet ist, zugestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung gemäß § 45 Abs. 4 BBG als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu Spruchteil A):

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Entspricht ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht, verweigert er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung oder weigert er sich, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, ist gemäß § 41 Abs. 3 BBG das Verfahren einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.

Nach § 17 Absatz 1 ZustG ist für den Fall, dass ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Nach § 17 Abs. 2 ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Nach § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Nach § 17 Abs. 4 ZustG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Aufgrund des Beschwerdevorbringens war für die Beurteilung der beantragten Zusatzeintragung die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF, für die Entscheidungsfindung unerlässlich. Daher wurde in der vorliegenden Rechtssache die BF nachweislich und rechtzeitig zu einer fachärztlichen Untersuchung seitens des erkennenden Gerichtes geladen, zu welcher die BF zweimal nicht erschienen ist.

Es wurden seitens der BF keinerlei Verhinderungsgründe genannt noch ein Vorbringen erstattet, dass diese Untersuchung nicht zumutbar sei.

Die Zustellung der Ladungen zur ärztlichen Untersuchung erfolgte durch Hinterlegung gemäß § 17 ZustG ordnungsgemäß, da Grund zur Annahme bestand, dass sich die BF regelmäßig an ihrer Wohnadresse als Abgabestelle aufhält. Die Ladungen gelten gemäß § 17 Abs. 3 ZustG mit ersten Tag der Abholfrist, somit mit 02.01.2018 beziehungsweise mit 15.02.2018 als zugestellt

Da die BF sohin der schriftlichen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Untersuchung ohne Angabe von Gründen nicht nachkam - dies obwohl sie nachweislich über die in § 41 Abs. 3 BBG enthaltene Rechtsfolge aufgeklärt wurde - war spruchgemäß zu entscheiden.

Auf den Inhalt des Beschwerdevorbringens ist nicht näher einzugehen.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Anlassfall kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung schon deshalb abgesehen werden, da auf Grund der Aktenlage fest steht, dass das gegenständliche Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 BBG einzustellen ist.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Untersuchung, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G303.2160488.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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