TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/31 W180 2172547-1

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Veröffentlicht am 31.07.2018
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Entscheidungsdatum

31.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §23
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W180 2172547-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2017, Zahl II/4-DZ/15-5250766010, betreffend Direktzahlungen 2015, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die beantragte und ermittelte Fläche für die Basisprämie 85,0210 ha beträgt und diese Fläche sowohl der Zuweisung von Zahlungsansprüchen als auch der Berechnung von Basis- und Greeningprämie zu Grunde gelegt wird.

II. Der Agrarmarkt Austria wird gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 aufgetragen, gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria (in der Folge: AMA oder belangte Behörde) vom 05.01.2017 wurden dem Beschwerdeführer Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 in Höhe von EUR 23.084,47 gewährt, die belangte Behörde ging von einer beantragten Fläche für die Basisprämie von 85,0210 ha, von einer ermittelten Fläche von 81,4903 ha und einer Differenzfläche für Sanktionen von 3,5307 ha aus und wies dem Beschwerdeführer 80,5375 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 207,02 zu. Einem Antrag auf Übertragung von Prämienrechten wurde stattgegeben und dem Beschwerdeführer 0,9528 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 207,17 übertragen, womit dem Beschwerdeführer in Summe 81,4903 Zahlungsansprüche zur Verfügung standen. Die AMA brachte den Betrag von EUR 1.096,41 als Sanktion wegen Übererklärung in Abzug. Der Begründung des Bescheides ist zu entnehmen, dass auf den Feldstücken 29 Schlag 1 und 2, 32 Schlag 1 und 2 sowie 58 Schlag 1 und 2 eine Übernutzung mit dem Betrieb XXXX in einem Ausmaß von 3,5307 ha vorgelegen sei.

2. In der dagegen erhobenen Beschwerde führt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein Schreiben des Rechtsvertreters des Inhabers des Betriebs mit der BNr. XXXX aus, dass er selbst bis Ende November 2015 Pächter der bezüglichen Grundstücke war.

Der Beschwerdeschrift angeschlossen war ein Schreiben des Rechtsvertreters des Bewirtschafters des Betriebs XXXX vom 23.05.2016.

3. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 05.10.2017 vor und führte hiezu im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, die relevanten Feldstücke im Jahr 2015 selbst bewirtschaftet zu haben, die belangte Behörde sei nach Prüfung der mit der Beschwerde vorlegten Unterlagen nunmehr derselben Meinung.

Im Anhang dieser Vorlage legte die belangte Behörde den aktuellen Ermittlungsstand in Form eines Reports vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat zwischen Jänner und November 2015 als Pächter landwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet, die er im INVEKOS-GIS als Feldstücke 29 Schlag 1 und 2, 32 Schlag 1 und 2 und 58 Schlag 1 und 2 spezifiziert und in seinem Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 aufgenommen hat.

Eigentümer dieser Flächen war der Inhaber des Betriebes mit der BNr.

XXXX .

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers und dem im Verwaltungsakt einliegenden Anwaltsschreiben, dem entnommen werden kann, dass der Pachtvertrag am 30.11.2015 endete und mit dem der Beschwerdeführer seitens des Inhabers des Betriebes mit der BNR. XXXX zudem aufgefordert wurde, den für das Jahr 2015 noch ausstehenden Pachtzins zu bezahlen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, Abl. L 2013/347, 608 (im Folgenden VO (EU) 1307/2013) lautet auszugsweise wie folgt:

"Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"

i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,

ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder

iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;

[...]"

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

[...]

(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.

[...]"

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

Die Delegierte Verordnung (EU) 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/181, 48 (im Folgenden VO (EU) 640/2014) lautet auszugsweise wie folgt:

"Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

(2) bis (4) [...]

(5) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe größer als die im Beihilfeantrag angemeldete Fläche, so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.

(6) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

(7) Für die Berechnung der Beihilfe im Rahmen der Basisprämienregelung wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche im Verhältnis zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt."

"Artikel 19a

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.

(2) bis (4) [...]"

Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007) BGBl I 2007/55 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise:

"§ 19. [...]

(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."

§ 23 der Horizontalen GAP-Verordnung, BGBl II 2015/100 lautet wie folgt:

"Besondere Vorschriften für bestimmte Nutzungen

§ 23. (1) Als Stichtag, zu dem die beihilfefähigen Flächen für die Nutzung der Zahlungsansprüche dem Betriebsinhaber gemäß Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Verfügung stehen müssen, wird der 9. Juni des jeweiligen Antragsjahres bestimmt."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Im vorliegenden Fall hat das Verfahren ergeben, dass bezüglich der Feldstücke 29 Schlag 1 und 2, 32 Schlag 1 und 2 und 58 Schlag 1 und 2 Eigentum und Bewirtschaftung (zumindest bis Ende November des Antragsjahres) auseinanderfallen, Eigentümer der Liegenschaften ist der Bewirtschafter des Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX , bis Ende November des Antragsjahres wurden die Liegenschaften aber vom Beschwerdeführer als Pächter bewirtschaftet.

Beide Landwirte beantragten für das Antragsjahr 2015 die Gewährung von Direktzahlungen für die obgenannten Flächen.

Die Regelungen für die Direktzahlungen, hier relevant insbesondere Art. 32 VO (EU) 1307/2013, sehen vor, dass diese Zahlungen Betriebsinhabern unter gewissen Voraussetzungen zukommen. Gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a leg.cit. ist unter einem Betriebsinhaber eine natürliche Person (oder juristische Person oder Personenvereinigung) zu verstehen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Die landwirtschaftliche Tätigkeit wird in Art. 4 Abs. 1 lit. b leg.cit. näher definiert, insbesondere als Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Tierhaltung und Erhaltung von landwirtschaftlichen Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand.

Wie oben unter Punkt II.1. festgestellt hat der Beschwerdeführer die obgenannten Feldstücke zumindest bis Ende November 2015 selbst bewirtschaftet hat, weshalb ihm für diese Feldstücke auch die Eigenschaft als Betriebsinhaber zukommt. Folglich ist der Beschwerdeführer berechtigt, für die in Frage stehenden Feldstücke die im Mehrfachantrag-Flächen 2015 beantragten Direktzahlungen in Anspruch zu nehmen. Gemäß § 23 Horizontale GAP-Verordnung ist für die Frage der Nutzung der Zahlungsansprüche auf die beihilfefähigen Flächen abzustellen, die dem Betriebsinhaber am 9. Juni des Antragsjahres zur Verfügung stehen; dass die Fremdbewirtschaftung nicht über das ganze Jahr erfolgte, sondern nur bis Ende November 2015 war im vorliegenden Fall daher nicht relevant.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden und in Abänderung des Bescheides dem Beschwerdeführer auch für die in Frage stehenden Flächen Zahlungsansprüche (erst)zuzuweisen und Direktzahlungen zu gewähren. Mit der im Spruch getroffenen Feststellung der ermittelten Fläche in Höhe der beantragten Fläche entfällt auch die Verwaltungssanktion wegen Überbeantragung.

Die Berechnung des Wertes der Zahlungsansprüche hat unter Anwendung des § 19 Abs. 3 MOG 2007 zu erfolgen. Darauf aufbauend sind von der AMA die der beschwerdeführenden Partei zustehenden Direktzahlungen zu berechnen und ihr mit gesondertem Bescheid mitzuteilen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention EMRK) BGBl 1958/2010 in der geltenden Fassung, oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) ABl C 2012/326, 391, bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Berechnung, Bescheidabänderung,
Bewirtschaftung, Direktzahlung, Flächenabweichung, INVEKOS,
landwirtschaftliche Tätigkeit, Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung,
Pacht, Prämiengewährung, Prämienzahlung, Stichtag, Übertragung,
Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W180.2172547.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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