Entscheidungsdatum
31.07.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W180 2169310-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2017, Zahl II/4-DZ/15-5255871010, betreffend Direktzahlungen 2015, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (in der Folge: AMA oder belangte Behörde) vom 31.08.2016, Zahl II/4-DZ/15-4282130010, wurden dem Beschwerdeführer Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 in Höhe von EUR 14.576,29 gewährt, die belangte Behörde ging von einer beantragten Fläche für die Basisprämie von 83,1286 ha und einer ermittelten Fläche von 82,9713 ha aus und wies dem Beschwerdeführer 82,9713 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 122,55 zu.
Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
2. Mit nunmehr angefochtenem Abänderungsbescheid vom 05.01.2017 wurden dem Beschwerdeführer Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 nur mehr in Höhe von EUR 13.684,78 gewährt. Die belangte Behörde ging von einer beantragten Fläche für die Basisprämie von 83,1285 ha, von einer ermittelten Fläche von 79,4406 ha und einer Differenzfläche für Sanktionen von 3,6879 ha aus und wies dem Beschwerdeführer 79,4406 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 126,21 zu. Sie brachte zudem den Betrag von EUR 698,17 als Sanktion wegen Übererklärung in Abzug. Der Begründung des Bescheides ist zu entnehmen, dass auf den Feldstücken 132 Schlag 1, 134 Schlag 1 und 135 Schlag 2 eine Übernutzung mit dem Betrieb XXXX in einem Ausmaß von 3,5306 ha vorgelegen sei.
3. In der dagegen erhobenen Beschwerde führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er am 02.04.2015 zirka 5,5 ha Ackerland gekauft habe, im Vertrag sei die Freiheit von Bestandsrechten bedungen. Ordnungsgemäß habe er 2015 einen Mehrfachantrag-Flächen gestellt. Er könne sich nicht erklären, warum die Feldstücke 132, 134 und 135 im Gesamtausmaß von 3,5321 ha sanktioniert worden seien. Der Beschwerdeführer beantragte die Rücknahme der Strafsanktion.
Der Beschwerdeschrift angeschlossen war der Kaufvertrag vom 02.04.2015, mit dem der Beschwerdeführer die Feldstücke 132, 134 und 135 erworben hat.
4. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 30.08.2017 vor und führte hiezu im Wesentlichen aus, dass die relevanten Feldstücke für das Antragsjahr 2015 sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Betrieb mit der Betriebsnummer XXXX beantragt worden seien. Der Beschwerdeführer beanspruche die Förderung aus dem Titel des Eigentums, der Betrieb XXXX aus dem Titel der Pacht. Zur Antragstellung sei berechtigt, wer die Flächen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschafte, die Flächen müssten auch zum Betrieb des Landwirts gehören, was dann der Fall sei, wenn dieser befugt sei, die Flächen zum Zweck der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwalten. Der Betrieb XXXX sei für das Antragsjahr gemäß den vorgelegten Unterlagen als Bewirtschafter der Flächen zu sehen, da sein Pachtvertrag erst mit 30.11.2015 geendet habe. Der Inhaber des Betriebes mit der BNr. XXXX sei daher zur Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf diesen Flächen befugt gewesen und aus dem vorliegenden Sachverhalt hätten sich auch keine Zweifel ergeben, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit auf diesen Flächen im relevanten Zeitraum nicht vom Inhaber des Betriebes mit der BNr.
XXXX ausgeübt worden sei. Das Ende des Pachtvertrages könne eindeutig einem der Behörde vom Inhaber des Betriebes mit der BNr.
XXXX vorgelegten Schreiben des Anwalts des Beschwerdeführers an den Betrieb XXXX entnommen werden; mit dem genannten Schreiben sei der Inhaber des Betriebes mit der BNr. XXXX auch aufgefordert worden, den für das Jahr 2015 noch ausstehenden Pachtzins zu bezahlen.
5. Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer die gesamte Stellungnahme der belangten Behörde vom 30.08.2017 zum Parteiengehör übermittelt, die vom Gericht eingeräumte zweiwöchige Stellungnahmefrist ist fruchtlos verstrichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer erwarb mit Kaufvertrag vom 02.04.2015 Flächen, die er im INVEKOS-GIS als Feldstücke 132 Schlag 1, Feldstück 134 Schlag 1 und Feldstück 135 Schlag 2 spezifizierte und in seinem Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 aufnahm. Er hat diese Flächen zumindest bis Ende November des Antragsjahres 2015 nicht selbst bewirtschaftet.
Eine Korrektur des Mehrfachantrages-Flächen des Beschwerdeführers ist hinsichtlich dieser Flächen nicht erfolgt.
Der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX hat die obgenannten Flächen von Jänner bis Ende November 2015 gepachtet und bewirtschaftet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zum Kauf der Feldstücke ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Kaufvertrag.
Die Feststellung zu Pacht und Bewirtschaftung durch den Bewirtschafter des Betriebes XXXX und zur Nichtbewirtschaftung durch den Beschwerdeführer zumindest bis Ende November ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsakts, insbesondere der Stellungnahme der belangten Behörde im Rahmen der Aktvorlage. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer durch das Gericht im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und blieb unwidersprochen. Zur Beweiswürdigung ebenfalls herangezogen wurden die Eingaben des Beschwerdeführers, der im gesamten Verfahren nicht vorgebracht hat, die fraglichen Feldstücke selbst bewirtschaftet zu haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, Abl. L 2013/347, 608 (im Folgenden VO (EU) 1307/2013) lautet auszugsweise wie folgt:
"Artikel 4
Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"
i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder
iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;
[...]"
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
[...]
(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.
[...]"
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[...]."
Die Delegierte Verordnung (EU) 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/181, 48 (im Folgenden VO (EU) 640/2014) lautet auszugsweise wie folgt:
"Artikel 15
Ausnahmen von der Anwendung von Verwaltungssanktionen
(1) Die in diesem Kapitel vorgesehenen Verwaltungssanktionen finden keine Anwendung auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet.
(2) Auf der Grundlage der Angaben des Begünstigten gemäß Absatz 1 wird der Beihilfe- oder Zahlungsantrag berichtigt, um die tatsächliche Situation widerzuspiegeln."
"Artikel 18
Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.
Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.
(2) bis (4) [...]
(5) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe größer als die im Beihilfeantrag angemeldete Fläche, so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.
(6) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
(7) Für die Berechnung der Beihilfe im Rahmen der Basisprämienregelung wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche im Verhältnis zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt."
"Artikel 19a
Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.
(2) bis (4) [...]"
§ 23 der Horizontalen GAP-Verordnung, BGBl II 2015/100 lautet wie folgt:
"Besondere Vorschriften für bestimmte Nutzungen
§ 23. (1) Als Stichtag, zu dem die beihilfefähigen Flächen für die Nutzung der Zahlungsansprüche dem Betriebsinhaber gemäß Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Verfügung stehen müssen, wird der 9. Juni des jeweiligen Antragsjahres bestimmt."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im vorliegenden Fall hat das Verfahren ergeben, dass bezüglich der Feldstücke 132 Schlag 1, 134 Schlag 1 und 135 Schlag 2 Eigentum und Bewirtschaftung (zumindest bis Ende November des Antragsjahres) auseinanderfallen, der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaften, bis Ende November des Antragsjahres wurden die Liegenschaften von einem anderen Landwirt bewirtschaftet.
Beide Landwirte beantragten für das Antragsjahr 2015 die Gewährung von Direktzahlungen für die obgenannten Flächen.
Die Regelungen für die Direktzahlungen, hier relevant insbesondere Art. 32 VO (EU) 1307/2013, sehen vor, dass diese Zahlungen Betriebsinhabern unter gewissen Voraussetzungen zukommen. Gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a leg.cit. ist unter einem Betriebsinhaber eine natürliche Person (oder juristische Person oder Personenvereinigung) zu verstehen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Die landwirtschaftliche Tätigkeit wird in Art. 4 Abs. 1 lit. b leg.cit. näher definiert, insbesondere als Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Tierhaltung und Erhaltung von landwirtschaftlichen Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand.
Wie oben unter Punkt II.1. festgestellt hat der Beschwerdeführer die obgenannten Feldstücke zumindest bis Ende November 2015 nicht selbst bewirtschaftet, weshalb ihm für diese Feldstücke auch nicht die Eigenschaft als Betriebsinhaber zukommt. Folglich kann der Beschwerdeführer für die in Frage stehenden Feldstücke auch keine Direktzahlungen in Anspruch nehmen. Gemäß § 23 Horizontale GAP-Verordnung ist für die Frage der Nutzung der Zahlungsansprüche auf die beihilfefähigen Flächen abzustellen, die dem Betriebsinhaber am 9. Juni des Antragsjahres zur Verfügung stehen; dass die Fremdbewirtschaftung nicht über das ganze Jahr erfolgte, sondern nur bis Ende November 2015 war im vorliegenden Fall daher nicht relevant.
In der Beschwerdeschrift moniert der Beschwerdeführer die Verhängung von Verwaltungssanktionen für die Überbeantragung. Diesen Sanktionen kann von Seiten des Gerichts jedoch aus folgenden Gründen nicht entgegen getreten werden:
Aus objektiver Sicht hat der Beschwerdeführer die in Frage stehenden Flächen falsch beantragt, indem er sie in seinen Mehrfachantrag-Flächen 2015 aufnahm, obwohl ein anderer Landwirt auf Grund eines aufrechten Pachtvertrages über diese Flächen verfügen konnte. Es kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung und bei allfälliger Unkenntnis des Bestandsverhältnisses zu diesem Zeitpunkt noch davon ausging, die Flächen in der Folge bewirtschaften zu können. Tatsächlich erfolgte die Bewirtschaftung im Antragjahr 2015 durch den Pächter und nicht durch den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wäre daher verpflichtet gewesen (vgl. Art. 15 VO (EU) 640/2014), die AMA darüber zu informieren, dass sein Beihilfeantrag entweder fehlerhaft war oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist. Hätte er eine solche Richtigstellung vorgenommen, bevor ihn die AMA mit dem angefochtenen Bescheid auf die Überbeantragung hinwies, wäre keine Sanktion zu verhängen gewesen. Der Beschwerdeführer hat den Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 aber nicht korrigiert, weshalb von der Verhängung einer Sanktion nicht abgesehen werden kann.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren rechtliche Fragen betrifft und der Beschwerdeführer den Tatsachenfeststellungen nicht entgegengetreten ist. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention EMRK) BGBl 1958/2010 in der geltenden Fassung, oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) ABl C 2012/326, 391, bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Bescheidabänderung, Bewirtschaftung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W180.2169310.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.08.2018