TE Vwgh Beschluss 2018/7/20 Ra 2018/11/0124

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Veröffentlicht am 20.07.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §26 Abs2 Z2;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z6 lita;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Tulln, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20. April 2018, Zl. LVwG-AV-364/001-2018, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und begleitende Maßnahmen (mitbeteiligte Partei: J T in R, vertreten durch Hintermeier, Pfleger, Brandstätter, Hintermeier Rechtsanwälte GmbH in 3100 St. Pölten, Andreas Hofer-Straße 8), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit Bescheid vom 28. Februar 2018 entzog die Revisionswerberin dem Mitbeteiligten die Lenkberechtigung für die Dauer von 17 Monaten, bis einschließlich 27. Juli 2019. Unter einem wurde eine Nachschulung sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens angeordnet. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung wurde aberkannt.

2 Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gab der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten insoweit Folge, als die Dauer der Entziehung auf die gesetzliche Mindestentziehungsdauer von 12 Monaten (bis einschließlich 27. Februar 2019) herabgesetzt wurde. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

3 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. VwGH 25. 3. 2014, Ra 2014/04/0001; 18. 2. 2015, Ra 2015/08/0008).

6 2.2. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

7 2.2.1. Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, dass Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Nach dessen Judikatur (Hinweis auf VwGH 16.10.2012, 2012/11/0106) habe bei einer Entziehung der Lenkberechtigung wegen Lenkens trotz entzogener Lenkberechtigung die Bemessung der Entziehungsdauer "nach der Grundregel" des § 25 Abs. 3 FSG zu erfolgen. Eine entsprechende Wertung fehle im angefochtenen Erkenntnis, das nicht berücksichtige, dass der Mitbeteiligte nicht nur eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 1 FSG (schweres Alkoholdelikt nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960), sondern auch eine nach § 7 Abs. 3 Z 6 lit. a FSG (Lenken trotz entzogener Lenkberechtigung) zu verantworten habe, wobei ihm im Bescheid der Revisionswerberin überdies Fahrerflucht nach einem verschuldeten Verkehrsunfall zur Last gelegt worden sei.

8 2.2.2. Die Revision lässt außer Acht, dass der auslösende Vorfall bereits vom 27. August 2017 stammt. Während die Revisionswerberin eine Verkehrsunzuverlässigkeit für die Dauer von insgesamt 23 Monaten ab dem Vorfall angenommen hat, hat das Verwaltungsgericht zu erkennen gegeben, dass es zwar im Hinblick auf die bereits zweite Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 gemäß § 26 Abs. 2 Z 2 FSG ungeachtet der seit dem Vorfall bereits vergangenen Zeitspanne die Lenkberechtigung für 12 Monate zu entziehen habe, dass aber eine darüber hinausreichende Verkehrsunzuverlässigkeit (über 18 Monate nach dem Vorfall hinaus) nicht vorliege. Dass das Verwaltungsgericht mit seiner - im Regelfall nicht revisiblen - Einzelfallbeurteilung von den Grundlinien der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der Überschreitung der Mindestentziehungsdauer (vgl VwGH 17.112009, 2009/11/0023; 29.3.2011, 2011/11/0039; 10.5.2017, Ra 2017/11/0042) abgewichen wäre, ist vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen.

9 2.3. Die Revision war aus diesen Erwägungen zurückzuweisen.

Wien, am 20. Juli 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110124.L00

Im RIS seit

14.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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