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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §7 Abs3 Z3;Rechtssatz
Fehlen im angefochtenen Erkenntnis mängelfreie und begründete Feststellungen zu den verkehrsrelevanten Umständen, die einen Rückschluss auf die Eignung oder Nichteignung zur Herbeiführung besonders gefährlicher Verhältnisse bzw. auf eine zu bejahende oder zu verneinende Rücksichtslosigkeit des Verstoßes erlauben, gänzlich, erweist es sich schon deswegen als rechtswidrig. Nach der Judikatur des VwGH zu Überholmanövern in unübersichtlichen Kurven bzw. vor Fahrbahnkuppen (vgl. VwGH 30.5.2001, 99/11/0221) wäre es jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass das aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung des Betroffenen nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 feststehende Überholmanöver des Betroffenen die Eignung zur Herbeiführung besonders gefährlicher Umstände aufwies.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110089.L03Im RIS seit
14.08.2018Zuletzt aktualisiert am
14.08.2018