RS Vwgh 2018/7/20 Ra 2018/11/0089

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Veröffentlicht am 20.07.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs3 Z3;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Fehlen im angefochtenen Erkenntnis mängelfreie und begründete Feststellungen zu den verkehrsrelevanten Umständen, die einen Rückschluss auf die Eignung oder Nichteignung zur Herbeiführung besonders gefährlicher Verhältnisse bzw. auf eine zu bejahende oder zu verneinende Rücksichtslosigkeit des Verstoßes erlauben, gänzlich, erweist es sich schon deswegen als rechtswidrig. Nach der Judikatur des VwGH zu Überholmanövern in unübersichtlichen Kurven bzw. vor Fahrbahnkuppen (vgl. VwGH 30.5.2001, 99/11/0221) wäre es jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass das aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung des Betroffenen nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 feststehende Überholmanöver des Betroffenen die Eignung zur Herbeiführung besonders gefährlicher Umstände aufwies.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110089.L03

Im RIS seit

14.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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