RS Vwgh 2018/7/20 Ra 2018/11/0089

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Veröffentlicht am 20.07.2018
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs3 Z3;
KFG 1967 §66 Abs2 litf;
StVO 1960 §16 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs2 litc;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass der Betroffene wegen einer Übertretung "nur" nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 bestraft wurde, folgt keine Bindung der Führerscheinbehörde (bzw. des VwG) dahin, dass das Vorliegen der Voraussetzungen einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 3 FSG 1997 zu verneinen ist. Der VwGH hat bereits im Erkenntnis vom 22. Februar 1996, 95/11/0290, klargestellt, dass aus einer rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 nicht folge, dass auch die Entziehungsbehörde nicht das Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse hätte annehmen dürfen, und zwar schon deshalb, weil § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 (in der damals relevanten Fassung) in Ansehung der "gefährlichen Verhältnisse" andere Tatbestandsmerkmale enthalte als § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960, sodass in Fällen, in denen eine Bestrafung nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle nicht erfolgt ist, die Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 erfüllt sein könnten. Diese Überlegungen wurden vom VwGH im Erkenntnis vom 30. Mai 2001, 99/11/0221 (betreffend § 16 Abs. 1 lit. a StVO 1960) auch auf die Rechtslage nach dem FSG 1997, nämlich dessen § 7 Abs. 3 Z 3 in Relation zu einer rechtskräftigen Bestrafung nach § 99 Abs. 3 lit. a übertragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110089.L02

Im RIS seit

14.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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