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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §7 Abs3 Z3;Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass der Betroffene wegen einer Übertretung "nur" nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 bestraft wurde, folgt keine Bindung der Führerscheinbehörde (bzw. des VwG) dahin, dass das Vorliegen der Voraussetzungen einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 3 FSG 1997 zu verneinen ist. Der VwGH hat bereits im Erkenntnis vom 22. Februar 1996, 95/11/0290, klargestellt, dass aus einer rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 nicht folge, dass auch die Entziehungsbehörde nicht das Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse hätte annehmen dürfen, und zwar schon deshalb, weil § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 (in der damals relevanten Fassung) in Ansehung der "gefährlichen Verhältnisse" andere Tatbestandsmerkmale enthalte als § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960, sodass in Fällen, in denen eine Bestrafung nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle nicht erfolgt ist, die Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 erfüllt sein könnten. Diese Überlegungen wurden vom VwGH im Erkenntnis vom 30. Mai 2001, 99/11/0221 (betreffend § 16 Abs. 1 lit. a StVO 1960) auch auf die Rechtslage nach dem FSG 1997, nämlich dessen § 7 Abs. 3 Z 3 in Relation zu einer rechtskräftigen Bestrafung nach § 99 Abs. 3 lit. a übertragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110089.L02Im RIS seit
14.08.2018Zuletzt aktualisiert am
14.08.2018