TE Vwgh Erkenntnis 2018/7/20 Ra 2018/11/0089

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.07.2018
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Führerscheingesetz;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §38;
FSG 1997 §26 Abs2a;
FSG 1997 §7 Abs3 Z3;
FSG 1997 §7 Abs4;
KFG 1967 §66 Abs2 litf;
StVO 1960 §16 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs2 litc;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20. März 2018, Zl. LVwG-AV-240/001-2018, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (mitbeteiligte Partei:

C G in M, vertreten durch Dr. Josef Wolfgang Deitzer, Rechtsanwalt in 2320 Schwechat, Wiener Straße 36-38/1/24), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Begründung

1 Mit (rechtskräftiger) Strafverfügung der Revisionswerberin vom 4. Oktober 2017 wurden dem Mitbeteiligten folgende Tatbegehungen angelastet:

"1. Sie haben ein Fahrzeug überholt, obwohl nicht einwandfrei erkennbar war, ob das Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr eingeordnet werden kann, ohne andere Straßenbenutzer zu gefährden oder zu behindern.

2. Sie haben auf einer unübersichtlichen Stelle (vor einer Fahrbahnkuppe) ein Fahrzeug überholt."

Der Mitbeteiligte habe dadurch zu 1. § 16 Abs. 1 lit. c StVO 1960 und zu 2. "§ 16 Abs. 2 lit. b, § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960" verletzt.

2 Mit Bescheid vom 31. Jänner 2018 entzog die Revisionswerberin dem Mitbeteiligten die Lenkberechtigung für die Klassen A, AM und B für die Dauer von sechs Monaten ab Zustellung. Unter einem wurde eine Nachschulung angeordnet. Einer allfälligen Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

3 Begründend führte die Revisionswerberin aus, der Mitbeteiligte habe am Morgen des 20. Juli 2017 an einer näher bezeichneten Stelle auf der L 2004 vier Kraftfahrzeuge überholt, indem er zuerst drei PKW und, nachdem das an der Spitze der Kolonne fahrende Sattelfahrzeug leicht nach links ausgeschert hätte, auch dieses überholt habe, obwohl für ihn nicht einwandfrei erkennbar gewesen sei, ob das Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr eingeordnet habe werden können, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern. Der Mitbeteiligte habe vier Kraftfahrzeuge an einer unübersichtlichen Stelle (vor einer Fahrbahnkuppe) überholt, bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 100 km/h. Im vorliegenden Fall liege eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 3 des Führerscheingesetzes (FSG) vor, weil das gleichzeitige Überholen von mehreren Fahrzeugen unmittelbar vor einer uneinsehbaren Kuppe mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h jedenfalls eine abstrakte Gefährdungssituation darstelle, dies insbesondere deswegen, weil es dem Mitbeteiligten nicht möglich gewesen sei, den Überholvorgang vor Erreichen der Kuppe abzuschließen und ein Überfahren der Kuppe auf der Gegenfahrbahn notwendig gewesen sei. Gemäß § 26 Abs. 2a FSG sei die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde Folge und behob den Entziehungsbescheid der Revisionswerberin. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die folgende, vom Verwaltungsgericht gemeinsam mit den Akten des Verfahrens vorgelegte (außerordentliche) Revision.

6 Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:

8 1.1. Das FSG lautet (auszugsweise):

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

...

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch

rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

...

3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von

Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

...

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

...

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

...

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen

Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. ... .

...

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

...

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von

mindestens 3 Monaten festzusetzen. ... .

Sonderfälle der Entziehung

§ 26.

...

(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

..."

9 1.2. Die StVO 1960 lautet (auszugsweise):

"§ 16. Überholverbote.

(1) Der Lenker eines Fahrzeuges darf nicht überholen:

...

c) wenn er nicht einwandfrei erkennen kann, daß er sein

Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern,

...

(2) Außer in den im Abs. 1 angeführten Fällen darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen:

...

b) bei ungenügender Sicht und auf unübersichtlichen

Straßenstellen, z. B. vor und in unübersichtlichen Kurven und vor Fahrbahnkuppen; es darf jedoch überholt werden, wenn die Fahrbahn durch eine Sperrlinie (§ 55 Abs. 2) geteilt ist und diese Linie vom überholenden Fahrzeug nicht überragt wird,

...

§ 99. Strafbestimmungen.

...

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,

...

c) wer als Lenker eines Fahrzeuges, zB beim Überholen, als Wartepflichtiger oder in Hinblick auf eine allgemeine oder durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung, unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt, sofern nicht eine Übertretung nach Abs. 2d oder 2e vorliegt,

...

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als

Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,

..."

10 2. Die Revision ist zulässig, weil das Verwaltungsgericht, wie zu zeigen ist, die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Umfang der Bindungswirkung bei rechtskräftigen Bestrafungen wegen Übertretung der StVO 1960 sowie zu § 26 Abs. 2a FSG außer Acht gelassen hat.

11 3. Die Revision ist auch begründet.

12 3.1.1. Das Verwaltungsgericht nahm folgenden Sachverhalt

als erwiesen an:

Dem Mitbeteiligten sei mit Strafverfügung der Revisionswerberin zur Last gelegt worden, er habe als Lenker eines näher bezeichneten PKW an näher bezeichneter Stelle auf der L 2004 "folgende Verwaltungsübertretungen begangen" (das Verwaltungsgericht gibt die eingangs dargestellten Tatanlastungen wörtlich wieder). Der Mitbeteiligte habe damit Verwaltungsübertretungen gemäß § 16 Abs. 1 lit. c StVO 1960 (ad 1.) und gemäß § 16 Abs. 2 lit. b iVm. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 (ad 2.) begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt worden seien. Diese Strafverfügung sei in Rechtskraft erwachsen.

13 3.1.2. In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, die verwaltungsstrafrechtliche Beurteilung des Überholmanövers des Mitbeteiligten stelle ein Vorfrage iSd.

§ 38 AVG dar. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei im Fall einer rechtskräftigen Bestrafung nach § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 von einer Bindungswirkung der Führerscheinbehörde auszugehen, sodass diese das Vorliegen einer bestimmten Tatsache iSd. § 7 Abs. 3 Z 3 FSG zugrunde zu legen habe. Dies bedeute aber umgekehrt, dass, wenn die Bestrafung lediglich nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 erfolgt sei, keine bestimmte Tatsache iSd.

§ 7 Abs. 3 Z 3 FSG verwirklicht worden sei, weshalb das Vorliegen eines Entziehungstatbestandes zu verneinen sei.

14 Selbst wenn im vorliegenden Fall eine bestimmte Tatsache iSd. § 7 Abs. 3 Z 3 FSG vorläge, wäre angesichts der seit der Tatbegehung verstrichenen Zeit und des Wohlverhaltens des Mitbeteiligten vor und nach der Tat - Gegenteiliges sei dem Verfahrensakt nicht zu entnehmen - die angenommene Dauer der Verkehrszuverlässigkeit von über 13 Monaten als zu lange anzusehen, sodass ausgehend vom Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheids, mehr als sechs Monate nach dem Vorfall, eine Entziehung der Lenkberechtigung selbst für die in § 26 Abs. 2a FSG vorgesehene Dauer von sechs Monaten nicht mehr in Betracht komme (Hinweis auf VwGH 24.4.2007, 2005/11/0156).

15 3.2. Die Revision bringt, auf das Wesentliche zusammengefasst, vor, die Erstbegründung des Verwaltungsgerichtes stehe mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausmaß der Bindungswirkung einer rechtskräftigen Bestrafung nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 nicht im Einklang und die Alternativbegründung widerspreche der Judikatur zu § 26 Abs. 2a FSG bzw. verkenne die Konsequenz der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde.

16 3.3.1. Wie sowohl die Revisionswerberin als auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausführen, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung zur Rechtslage schon nach dem KFG 1967 und seitdem auch zum FSG ausgesprochen, dass auf Grund einer rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 für die Entziehungsbehörde das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß (früher: § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 bzw. nunmehr) § 7 Abs. 3 Z 3 FSG bindend feststeht (vgl. z.B. VwGH 21.5.1996, 96/11/0102, mwN.; 22.2.1996, 95/11/0276; 26.11.2002, 2002/11/0083; 31.8.2015, Ro 2015/11/0012), weshalb der Entziehungsbehörde eine selbstständige Beurteilung der Vorfrage, ob der Bestrafte eine solche Übertretung begangen hat, verwehrt ist.

17 Eine Bestrafung gemäß § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 liegt im Revisionsfall jedoch nicht vor.

18 3.3.2. Anders als das Verwaltungsgericht vermeint, folgt aus dem Umstand, dass der Mitbeteiligte wegen einer Übertretung "nur" nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 bestraft wurde, keine Bindung der Führerscheinbehörde (bzw. des Verwaltungsgerichtes) dahin, dass das Vorliegen der Voraussetzungen einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 3 FSG zu verneinen ist. Wie die Revisionswerberin zutreffend vorbringt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 22. Februar 1996, 95/11/0290, klargestellt, dass aus einer rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 nicht folge, dass auch die Entziehungsbehörde nicht das Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse hätte annehmen dürfen, und zwar schon deshalb, weil § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 (in der damals relevanten Fassung) in Ansehung der "gefährlichen Verhältnisse" andere Tatbestandsmerkmale enthalte als § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960, sodass in Fällen, in denen eine Bestrafung nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle nicht erfolgt ist, die Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 erfüllt sein könnten.

19 Diese Überlegungen wurden vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30. Mai 2001, 99/11/0221 (betreffend § 16 Abs. 1 lit. a StVO 1960) auch auf die Rechtslage nach dem FSG, nämlich dessen § 7 Abs. 3 Z 3 in Relation zu einer rechtskräftigen Bestrafung nach § 99 Abs. 3 lit. a übertragen, wo Folgendes ausgeführt wird:

"...Der Beschwerdeführer wurde allerdings nicht nach § 99 Abs. 2 lit. c (Verstoß beim Überholen ‚unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern' gegen Bestimmungen der StVO 1960), sondern nur nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 bestraft. Dies schließt es zwar, wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, für die Kraftfahrbehörde nicht aus, außerhalb der Bindungswirkung des Straferkenntnisses selbst zu beurteilen, ob der Bestrafte durch Übertreten von Verkehrsvorschriften ein Verhalten im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG gesetzt hat, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; eine derartige rechtliche Beurteilung setzt aber mängelfreie und begründete Feststellungen über das Verhalten des Betreffenden, auf die herrschenden Sichtverhältnisse und sonstige verkehrsrelevante Umstände voraus, die einen Rückschluss auf die Eignung zur Herbeiführung besonders gefährlicher Verhältnisse bzw. auf die Rücksichtslosigkeit des

Verstoßes erlauben. ... "

20 Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlasst, im Revisionsfall von dieser Rechtsauffassung abzugehen.

21 Vor diesem Hintergrund erweist sich das angefochtene Erkenntnis schon deswegen als rechtswidrig, weil darin mängelfreie und begründete Feststellungen zu den verkehrsrelevanten Umständen, die einen Rückschluss auf die Eignung oder Nichteignung zur Herbeiführung besonders gefährlicher Verhältnisse bzw. auf eine zu bejahende oder zu verneinende Rücksichtslosigkeit des Verstoßes erlauben, gänzlich fehlen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Überholmanövern in unübersichtlichen Kurven bzw. vor Fahrbahnkuppen (vgl. erneut VwGH 99/11/0221) wäre es jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass das aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung des Mitbeteiligten nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 feststehende Überholmanöver des Mitbeteiligten die Eignung zur Herbeiführung besonders gefährlicher Umstände aufwies.

22 3.3.3. Das Verwaltungsgericht zeigt auch mit seiner Alternativbegründung, dass es die Rechtslage verkennt. Liegt eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 3 FSG vor, so ist die Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 2a FSG - unter Entfall der in § 7 Abs. 4 FSG ansonsten vorgesehenen Wertung - zwingend für die Dauer von (mindestens) sechs Monaten zu entziehen, wenn das Entziehungsverfahren innerhalb eines Jahres eingeleitet wurde (vgl. zB VwGH 11.5.2016, Ra 2016/11/0062; 21.11.2017, Ra 2017/11/0261 mwN). Nichts anderes hat die Revisionswerberin mit ihrem Entziehungsbescheid getan.

3.4. Das angefochtene Erkenntnis war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 20. Juli 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110089.L00

Im RIS seit

14.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten