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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des M A in Salzburg, vertreten durch DDr. Rainer Lukits LLM, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2018, Zl. W137 2133452-1/16E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 5. Mai 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, sein Onkel versuche dem Revisionswerber geerbte Grundstücke (in der Heimatprovinz Ghazni) wegzunehmen, indem er ihn fälschlich eines sexuellen Übergriffs auf die Kusine des Revisionswerbers bezichtigt habe. Deshalb drohe dem Revisionswerber bei Rückkehr die Steinigung. Auch werde er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (Hazara) in Afghanistan diskriminiert.
2 Mit Bescheid vom 18. Juli 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel nach § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass dessen Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise setzte das BFA mit vierzehn Tagen fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
4 Begründend schenkte das BVwG dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers - aus näher dargestellten Gründen - keinen Glauben. Auch drohe dem Revisionswerber keine asylrelevante (Gruppen-)Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit. In Bezug auf den begehrten subsidiären Schutz gestand das BVwG dem Revisionswerber zwar zu, dass er aufgrund des in weiten Teilen der Provinz Ghazni vorherrschenden innerstaatlichen Konfliktes dorthin nicht zurückkehren könne, ohne der realen Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt zu werden. Ihm stehe aber in der afghanischen Hauptstadt Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, deren Inanspruchnahme dem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Revisionswerber, der in Afghanistan aufgewachsen sei und fließend Dari spreche, möglich und zumutbar sei.
5 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 11. Juni 2018, E 2060/2018-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
8 Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
9 Im vorliegenden Fall macht die Revision Begründungsmängel geltend, die jedoch nicht geeignet sind, ihre Zulässigkeit darzulegen.
10 So wird beanstandet, das BVwG habe seine Länderfeststellungen mit unzureichenden Quellenangaben versehen und es habe Länderberichte herangezogen, die zum Entscheidungszeitpunkt nicht hinreichend aktuell gewesen seien bzw. die Sicherheitslage in Kabul unrichtig einschätzten. Auch habe es zu Unrecht keine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan angenommen und es habe nicht beachtet, dass der Revisionswerber von seinem Onkel in ganz Afghanistan gefunden werden könne.
11 Mit diesem Vorbringen übersieht die Revision, dass die behauptete Bedrohung des Revisionswerbers durch den Onkel vom BVwG zur Gänze für nicht glaubhaft erachtet worden ist, weshalb es auf eine inländische Fluchtalternative in diesem Zusammenhang nicht ankommt. Dass dem Revisionswerber aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit - entgegen den Ausführungen des BVwG - nicht bloß Diskriminierung, sondern eine Gruppenverfolgung drohen könnte, vermag die Revision nicht aufzuzeigen.
12 In Bezug auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis spricht die Revision zwar Schwächen der Begründung an, lässt aber nicht erkennen, welche relevanten Änderungen des Ergebnisses bei Vermeidung dieser Mängel erzielbar gewesen wären. Insbesondere begegnet die Einschätzung des BVwG, dem Revisionswerber stehe - betreffend den begehrten subsidiären Schutz - in der afghanischen Hauptstadt Kabul eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, fallbezogen keinen Bedenken.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 24. Juli 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180388.L00Im RIS seit
14.08.2018Zuletzt aktualisiert am
07.09.2018