TE Vwgh Beschluss 2018/7/30 Ra 2018/02/0233

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Veröffentlicht am 30.07.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision des B, Rechtsanwalt in W, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der P GmbH, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 15. Mai 2017, Zl. VGW- 002/042/2327/2017-3, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde iA Verfall nach § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde der P GmbH, über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 1. März 2017 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, gegen den Verfallbescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 23. Jänner 2017 mit der Begründung zurückgewiesen, die P GmbH sei weder Eigentümerin der für verfallen erklärten Gegenstände noch Beschuldigte in einem Verwaltungsstrafverfahren, weshalb ihr keine Parteistellung im Verfallverfahren zukomme.

5 Der Revisionswerber behauptet in den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, das angefochtene Erkenntnis weiche von der ständigen Rechtsprechung über die Parteistellung im Verwaltungsverfahren ab. Bezug auf konkrete Rechtsprechung nimmt er nicht.

6 Damit wird die Begründung für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG nicht gesetzmäßig ausgeführt, schon weil nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher ständigen Judikatur das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll (VwGH 17.4.2018, Ra 2018/02/0118, mwN).

7 Soweit der Revisionswerber die Rechtswirkung der Insolvenzeröffnung auf das Verfallsverfahren als noch unbeantwortete grundsätzliche Rechtsfrage erachtet, ist er darauf zu verweisen, dass vorliegend lediglich die Frage der Parteistellung den Verfahrensgegenstand bildete, weshalb die Rechtswirkung der Insolvenzeröffnung nicht entscheidungswesentlich ist und einer Beantwortung dieser Frage hypothetischer Charakter zukäme.

8 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. Juli 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020233.L00

Im RIS seit

14.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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