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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision des G in L, vertreten durch die GKP Gabl Kogler Leitner Stöglehner Bodingbauer Auer Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Museumstraße 31a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 26. April 2017, Zl. LVwG-601707/7/Sch/JW, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Landespolizeidirektion Oberösterreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Die Zulässigkeitsbegründung ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebend (VwGH 11.9.2015, Ra 2015/02/0159).
5 Wird als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ist konkret auszuführen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (VwGH 14.12.2017, Ra 2017/07/0124). Ein Zitieren von Erkenntnissen der Zahl nach, ohne auf konkrete Unterschiede hinzuweisen, wird diesen Anforderungen nicht gerecht (VwGH 24.5.2017, Ra 2017/09/0017, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen (VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0062).
6 Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden Revision im Zusammenhang mit den behaupteten Verfahrensmängeln, der Rechtswidrigkeit des Zustellvorganges sowie der mangelnden Korrektur eines fehlerhaften Bescheidspruches durch das Verwaltungsgericht erweisen sich im Lichte dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als nicht ausreichend konkret.
7 Im Zusammenhang mit den geltend gemachten Verfahrensmängeln wird in der Revision zudem verabsäumt, bereits in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz der Verfahrensmängel darzutun, somit darzulegen, weshalb bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensmängel in der Sache ein anderes für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können (VwGH 2.5.2018, Ra 2018/02/0135, mwN).
8 Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 7.8.2017, Ra 2016/08/0188). Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint. Mit einem bloßen Hinweis auf eine nicht ausdrückliche Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer wird im vorliegenden Fall eine Unvertretbarkeit des Ergebnisses der Ermessensentscheidung nicht aufgezeigt (VwGH 17.4.2018, Ra 2018/08/0041).
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 30. Juli 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020165.L00Im RIS seit
14.08.2018Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018