TE Vwgh Erkenntnis 2000/1/18 98/18/0326

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Veröffentlicht am 18.01.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §7 Abs3;
AsylG 1997 §19 Abs4;
FrG 1997 §33 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des M S, (geb. 8.9.1978), vertreten durch Mag. Daniela Ehrlich, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Breite Gasse 17/4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 13. Juli 1998, Zl. SD 291/98, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 13. Juli 1998 wurde der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei seinen Angaben zufolge am 24. März 1996 illegal nach Österreich gelangt und habe am 26. März 1996 einen Asylantrag gestellt, der vom Bundesminister für Inneres in zweiter Instanz mit Bescheid vom 9. September 1997 (zugestellt am 16. September 1997) rechtskräftig abgewiesen worden sei. Der dagegen beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde sei (bisher) die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden. Der Beschwerdeführer sei nicht zum Aufenthalt berechtigt, da ihm zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch im Zusammenhang mit seinem Asylantrag eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz nicht zukomme. Bemerkt werde, dass dem Beschwerdeführer auch während des Asylverfahrens eine solche vorläufige Aufenthaltsberechtigung nicht zugekommen sei, weil er nicht direkt aus jenem Land, in dem er behauptet habe Verfolgung befürchten zu müssen, sondern aus Ungarn auf dem Landweg nach Österreich eingereist sei und dort Verfolgungssicherheit genossen habe. Dem Beschwerdeführer werde daher auch im Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof bzw. im Fall der Aufhebung des Asylbescheids keine andere Rechtsstellung zukommen (§ 44 Abs. 4 des Asylgesetzes 1997). Dem unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich gelangten Beschwerdeführer sei auch im Sinn des § 19 Abs. 2 des Asylgesetzes 1997 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nicht zuerkannt worden. Aus § 10 Abs. 4 FrG sei für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil er über eine Aufenthaltserlaubnis nach dieser Bestimmung nicht verfüge und eine solche auch nicht rechtlich beanspruchen könne.

Der Beschwerdeführer habe vor seiner Einreise nach Österreich bei seiner Schwester im Iran gelebt. Zu seinem Vater habe er wenig Kontakt gehabt. Seine Mutter sei drei Jahre vorher mit seinem Bruder aus einem dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesenen Grund nach Österreich gekommen und lebe in Oberösterreich an einem näher bezeichneten Ort. Der Beschwerdeführer lebe in Wien. Soweit man in diesem Zusammenhang von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG sprechen könne, sei dieser Eingriff zur Verteidigung eines geordneten Fremdenwesens dringend geboten. Einem geordneten Fremdenwesen komme nämlich ein hoher Stellenwert zu. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei seit langem nicht rechtmäßig und selbst seit Rechtskraft der Abweisung des Asylantrages sei bereits ein längerer Zeitraum verstrichen. Bei dieser Sachlage komme den Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keine solche Bedeutung zu, dass demgegenüber die Ausweisung nicht dringend geboten wäre und eine Tolerierung des weiteren Aufenthaltes im Rahmen des Ermessens in Kauf genommen werden könnte.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Feststellung, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers im Instanzenzug rechtskräftig abgewiesen worden sei. Weiters räumt der Beschwerdeführer ein, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides seiner gegen den negativen Asylbescheid gerichteten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden war. Vor diesem Hintergrund besteht - entgegen der Beschwerde - gegen die Auffassung der Behörde, dass vorliegend die Voraussetzung des § 33 Abs. 1 zweiter Halbsatz vorliege, kein Einwand.

Zum Einen kam dem Beschwerdeführer nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung - sofern ihm diese, wie er behauptet, zuvor tatsächlich zugekommen sein sollte - jedenfalls nicht mehr zu (vgl. § 7 Abs. 3 des Asylgesetzes 1991; eine vergleichbare Regelung enthält § 19 Abs. 4 des Asylgesetzes 1997); zum Anderen hätte eine allenfalls vor der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages gegebene vorläufige Aufenthaltsberechtigung für die Dauer des (weiteren) verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend die gegen den besagten Asylbescheid gerichtete Beschwerde erst mit der Zustellung (Erlassung) des hg. Beschlusses über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die besagte Beschwerde - somit ex nunc - zum Tragen kommen können (vgl das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1998, Zl. 95/18/0712). Dies hat der Beschwerdeführer verkannt, weshalb sein eingehendes Vorbringen betreffend die rechtliche Bedeutung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an eine gegen einen negativen Asylbescheid gerichtete Beschwerde nicht zielführend ist; dabei ist anzumerken, dass in dem vom Beschwerdeführer für seinen Standpunkt ins Treffen geführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März 1996, B 1799/94, zu Grunde liegenden Fall der gegen den negativen Asylbescheid gerichteten Beschwerde vor der Erlassung des Ausweisungsbescheides aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war (vgl. Pkt. II.1. dieses Erkenntnisses). Dass seiner Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid vom Gerichtshof mit Beschluss vom 29. Juli 1998 (laut Beschwerde dem Beschwerdeführer wirksam zugestellt am 21. August 1998), also nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, stand demnach der vorliegend bekämpften Ausweisung nicht entgegen, zumal die belangte Behörde durch keine Bestimmung gehalten war, die Entscheidung des Gerichtshofes über den besagten Aufschiebungsantrag abzuwarten.

Von daher versagen auch der Einwand des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte angesichts "der mit Sicherheit zu erwarten gewesenen Wahrscheinlichkeit der Zuerkennung" der aufschiebenden Wirkung an seine Beschwerde gegen den besagten Asylbescheid den bekämpften Bescheid im Lichte des ihr gemäß § 33 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessens nicht erlassen dürfen, sowie die Verfahrensrüge, der angefochtene Bescheid wäre diesbezüglich nicht ausreichend begründet.

2.1. Der Beschwerdeführer bekämpft die von der belangten Behörde im Grunde des § 37 Abs. 1 FrG vorgenommene Beurteilung. Seine Mutter und sein Bruder, die im Jahr 1993 nach Österreich gekommen und um Asyl angesucht hätten, wohnten mit dem Beschwerdeführer an einer gemeinsamen Adresse. Der angefochtene Bescheid lasse eine Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Kriterien, unter denen die Erlassung der vorliegenden Ausweisung im Grunde des § 37 Abs. 1 FrG zulässig wäre, vermissen; vielmehr gehe die belangte Behörde offensichtlich davon aus, dass im vorliegenden Fall von einem Eingriff in das Privat- und Familienleben nicht gesprochen werden könnte, und füge floskelhaft hinzu, dass der mit der Ausweisung verbundene Eingriff zur Verteidigung eines geordneten Fremdenwesens dringend geboten wäre. Diese Leerformel stelle jedoch keine ausreichende Begründung für die Rechtfertigung eines mit der Ausweisung verbundenen Eingriffs dar.

2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Das Ergebnis der von der belangten Behörde vorgenommenen Beurteilung, dass § 37 Abs. 1 der vorliegenden Ausweisung nicht entgegenstehe, erweist sich als unbedenklich. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 17. Oktober 1998, Zlen. 98/18/0248, 0249, mwH). Dieses maßgebliche öffentliche Interesse hat der Beschwerdeführer durch seinen unberechtigten Aufenthalt in einer Dauer von jedenfalls etwa zehn Monaten gravierend beeinträchtigt. Sein übriger Aufenthalt in der Dauer von etwa einem Jahr und sechs Monaten ist in seinem Gewicht dadurch gemindert, dass dieser, sofern er rechtmäßig war, lediglich auf einen unbegründeten Asylantrag zurückzuführen ist. Von daher kommt den vom Beschwerdeführer geltend gemachten familiären Bindungen kein entscheidendes Gewicht zu. Auf dem Boden des Gesagten ist schließlich der Vorwurf, der angefochtene Bescheid sei bezüglich der nach § 37 Abs. 1 FrG vorgenommenen Beurteilung nicht ausreichend begründet, nicht zielführend.

3. Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 18. Jänner 2000

Schlagworte

Entscheidung über den Anspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998180326.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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