RS OGH 2018/5/24 6Ob76/18x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2018
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Norm

ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Bc
BMSVG §17 Abs1 Z1

Rechtssatz

Grundsätzlich sind bei der Unterhaltsbemessungsgrundlage nur tatsächlich zugeflossene Abfertigungen zu berücksichtigen. Aus dem Anspannungsgrundsatz ist der Unterhaltsschuldner dann verpflichtet, die Auszahlung einer Abfertigung als Kapitalbetrag zu verlangen, wenn die Interessen des Unterhaltsberechtigten deutlich überwiegen. Dies ist nur dann der Fall, wenn es darum ginge, der Familie eine finanzielle Notlage zu ersparen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 76/18x
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 6 Ob 76/18x
    Beisatz: Hier: Voraussichtlich nur vorübergehende Arbeitslosigkeit und Unterschreitung des Regelbedarfs von weniger als 25% – Anspannung verneint. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132120

Im RIS seit

13.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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