RS OGH 2018/5/24 6Ob16/18y, 6Ob150/19f

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Veröffentlicht am 24.05.2018
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Norm

DSG 2000 §50a Abs1
DSG 2000 §50a Abs2

Rechtssatz

Eine Videoüberwachung zu anderen als den in § 50a Abs 2 DSG genannten Zwecken ist unzulässig, sofern nicht materiengesetzliche Sonderregelungen bestehen. Die Zulässigkeit einer Videoüberwachung zur Erlangung von Beweismitteln in einem Zivilrechtsstreit ist aber in einem anderen Gesetz nicht normiert. Eine Beweissicherung iSd § 50a Abs 2 DSG ist ein rechtmäßiger Zweck einer Videoüberwachung, wenn sie mit einem der in dieser Gesetzesstelle genannten Zwecke (Schutz des überwachten Objekts; Schutz der überwachten Person; Erfüllung rechtlicher Sorgfaltspflichten) verbunden ist und ein Betroffener durch die Videoüberwachung nicht in seinen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen verletzt ist. Dieses Ergebnis ist auch der Prüfung, ob eine Videoüberwachung eine Persönlichkeitsverletzung verwirklicht, zugrunde zu legen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132122

Im RIS seit

13.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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