RS OGH 2018/6/28 6Ob99/18d, 5Ob172/18g

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Veröffentlicht am 28.06.2018
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Norm

ABG §261

Rechtssatz

In einer Vorsorgevollmacht ist die Gattung der übertragenen Angelegenheiten klar zu bezeichnen. Es ist nicht möglich, jemanden im Rahmen einer Vorsorgevollmacht etwa für „alle Persönlichkeitsrechte“ oder „in allen Angelegenheiten vermögensrechtlicher Natur“ zu bevollmächtigen. Möglich ist eine Kombination von Vollmacht und Vorsorgevollmacht:  Die Vollmacht soll bereits gelten (und zwar als sogenannte „schlichte“ Vollmacht), wenn der Vollmachtgeber (noch) über die erforderliche Entscheidungsfähigkeit verfügt. Tritt der Vorsorgefall ein und wird dieser registriert, entsteht eine Vorsorgevollmacht. Wesentlich ist, dass der Vollmachtgeber die Fortgeltung der Vollmacht bei Eintritt des Vorsorgefalls ausdrücklich anordnet.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 99/18d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 6 Ob 99/18d
  • 5 Ob 172/18g
    Entscheidungstext OGH 13.12.2018 5 Ob 172/18g
    Vgl; Beisatz: Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die nach dem Wunsch des Vollmachtgebers zu übertragenden Angelegenheiten zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung möglicherweise noch weit in der Zukunft liegen und daher nicht so ohne Weiteres spezifisch vorhersehbar sein können. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132123

Im RIS seit

13.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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