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BDG 1979 §51 Abs1Schlagworte
Nichtverständigen der Dienstbehörde vom Krankenstand, Nichtbeibringen einer ärztlichen Bestätigung ab dem ersten Tag des Krankenstandes, schriftliche Weisung nicht befolgtText
Nichtverständigen der Dienstbehörde vom Krankenstand, Nichtbeibringen einer ärztlichen Bestätigung ab dem ersten Tag des Krankenstandes, schriftliche Weisung nicht befolgt
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SPRUCH
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat II, hat im Disziplinarverfahren gegen AR Beschuldigte (B) nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am XX.2018 durch HR Dr. Renate Windbichler als Senatsvorsitzende sowie HR Mag. Elfriede Teichert und AD Christine Pernsteiner als weitere Mitglieder des Disziplinarsenats, in Anwesenheit der Beschuldigten, des Disziplinaranwalts
HR Dr. Karl - Heinz Bramböck und der Schriftführerin Mag. Gertraud Mair–Kamml zu Recht erkannt:
B, Beamtin des Finanzamtes XY, ist schuldig
1.am XX.2017 ihren Krankenstand nicht unverzüglich ihrer Dienstbehörde, dem Finanzamt XY, gemeldet zu haben und weiters
2.entgegen der schriftlich erhaltenen Weisung vom XX.2016, wonach sie am ersten Tag ihres Krankenstandes einen Arzt aufzusuchen habe und hierüber eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit erstellen zu lassen, am XX.2017 nicht befolgt zu haben.
B hat dadurch zu Pkt. 1 gegen die Dienstpflicht des § 51 Abs. 1 BDG 1979 und zu Pkt. 2 gegen die Dienstpflicht des § 44 BDG 1979 schuldhaft verstoßen. ARin B hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gem. § 91 BDG 1979 begangen. Es wird daher über die Disziplinarbeschuldigte gemäß § 126 Abs. 2 iVm. § 92 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.200,00 (in Worten: eintausendzweihundert) verhängt.
Gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 hat die Beschuldigte die Kosten des Disziplinarverfahrens zu ersetzen. Der Kostenersatz bezieht sich auf die Reisegebühren der Senatsmitglieder und des Zeugen. Die Kosten werden in einem gesonderten Bescheid festgesetzt. Hingegen wird B vom Vorwurf der Dienstpflichtverletzung gem. § 44 BDG 1979, wie unter Pkt. 1 des Einleitungsbeschlusses vom 17.11.2017 dargestellt, gem. § 126 Abs. 2 iVm. § 118 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 freigesprochen.
Begründung
I Verwendete Abkürzungen
ADin=Amtsdirektorin
AD=Amtsdirektor
ARin=Amtsrätin
HRin=Hofrätin
AS=Aktenseite
ASv=verso (Rückseite der Aktenseite)
DB=Disziplinarbeschuldigte
OL=Organisationsleiter
II Beweismittel
Die in der Folge dargestellten Beweismittel waren Gegenstand der Beweisaufnahme der mündlichen Verhandlung am XX.2018 und sind für die Feststellung des dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhaltes zu würdigen:
? Disziplinaranzeige vom XX.2017 (AS 2-3v)
? Schriftsatz von Dr. G (AS 6)
? Dienstliche Weisung vom XX.2016 (AS 7 u. 7v)
? Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom XX.2017, ausgestellt durch Dr. N (AS 8 u. 96)
? Arbeitsunfähigkeitsmeldung v. XX.2017, ausgestellt durch Dr. N (AS 9)
? Anordnung einer ärztlichen Untersuchung vom XX.2017 (AS 10 u. 10v)
? Zustellnachweis der Anordnung vom XX.2017 (AS 11)
? Sachverhaltsdarstellung v. G. Sch., OL des FA (AS 12 u. 12v)
? Verhandlungsschrift v. XX.2018 (AS 81-95)
? Übernahmebestätigung der Dienstanweisung v. XX.2016 (AS 97)
III Sachverhalt
Unter Bezugnahme auf den Spruch dieser Entscheidung wurde nach dem in der mündlichen Verhandlung abgeführten Beweisverfahren nachstehender Sachverhalt von der Disziplinarkommission als erwiesen festgestellt:
Faktum 1 des Einleitungsbeschlusses
Die Dienstbehörde, das FA XY, hat die Teamexpertin in der Betrieblichen Veranlagung, ARin B mit Schriftsatz vom XX.2017 aufgefordert, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu stellen. Begründend hat die Dienstbehörde ausgeführt: „Aus Sicht des Dienstgebers scheint es angebracht, sich ein Bild über Ihren derzeitigen Gesundheitszustand bzw. Ihre Arbeitsfähigkeit zu verschaffen. Diese Untersuchung dient der Objektivierung Ihres Gesundheitszustandes. Hiermit soll auch Ihr Anspruch auf diagnostizierte Erkrankungen entsprechende Dauer der Genesungsprozesse zur Wiedererlangung der Dienstfähigkeit durchgesetzt werden.“ (AS 10) In der Disziplinaranzeige wurde dazu erläuternd ausgeführt, dass die Anordnung dieser Untersuchung durch den Verdacht begründet sei, dass ARin B durch eine Alkoholerkrankung beeinträchtigt wäre (AS 2v). ARin B hat den Schriftsatz der Dienstbehörde mit der Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung am XX.2017 persönlich übernommen (AS 11). Am XX.2017 wurden an ARin B zwei ÖBB Tickets für die Zugfahrt zur Untersuchung nach S. und retour ausgefolgt (AS 12v). In der mündlichen Verhandlung am XX.2018 erklärte die DB, dass sie sich bezüglich dieses Tatvorwurfes keiner Dienstpflichtverletzung schuldig fühle. Begründend führte sie an: „Ich habe die ganze Nacht zuvor nicht geschlafen, weil ich mich unwohl fühlte. Weiters habe ich D gehabt“ (AS 84). Überdies gab sie zu Protokoll: „Ich konnte am XX.2017 den Vertrauensarzt nicht aufsuchen, da ich mich aufgrund meiner zuvor geschilderten Erkrankung sehr unwohl fühlte und deshalb auch nicht bei meinem Hausarzt vorstellig werden konnte“ (AS 84). Darüber hinaus gab sie auch an: „Ich habe mich so unwohl gefühlt, dass ich nicht einmal in der Lage war, irgendjemanden zu verständigen“ (AS 85). Auf die Frage, warum sie nicht die Rettung gerufen habe, um eventuell ins Krankenhaus gebracht zu werden, gab sie zur Antwort: „Diese Variante ist mir nicht in den Sinn gekommen. Wer ruft denn die Rettung an, wenn er eine M-D-Verstimmung hat“ (AS 85). In der Folge gab die DB noch an, dass sie sich am XX.2017 wieder besser fühlte und ihren Hausarzt Dr. N. aufsuchte, der ihr eine ärztliche Bescheinigung über ihre Arbeitsunfähigkeit am XX.2017 ausstellte. Zug um Zug legte sie, die für sie bestimmte ärztliche Bescheinigung vom XX.2017 vor, in welcher auch die Diagnose enthalten ist, die auf G. lautet (AS 87). In seinem Schlusswort hat der DA seinen Tatvorwurf zu Faktum I des Einleitungsbeschlusses vom 17.11.2017 zurückgezogen.
Faktum 2 des Einleitungsbeschlusses
ARin B hat ihre Dienststelle am XX.2017 um 12:00 Uhr verlassen und hat sich am XX.2017, nach ihrer Angabe in der mündlichen Verhandlung, um ca. 09.30 Uhr im Finanzamt gemeldet, um ihre Krankmeldung für den Vortag und die nachfolgenden Tage abzugeben. Ihr Vorgesetzter und Zeuge dieses Verfahrens, AD A. Sch., stellt den Sachverhalt wie folgt dar: „Eine junge Prüferin meines Teams, Frau J. R., hat regelmäßig Kontakt mit Frau ARin B. Von dieser habe ich in der Früh des XX.2017 erfahren, dass ARin B der Weisung nicht nachgekommen ist. Nachdem ich sowohl den Vorstand, als auch den OL in Kenntnis gesetzt habe und sich Frau ARin B bis 11:15 Uhr weder telefonisch bei mir oder den beiden vorerwähnten Vorgesetzten gemeldet hat, habe ich sie angerufen und aufgefordert, eine Krankmeldung für den XX.2017 zu bringen. Dies ist um 11:50 Uhr passiert und zwar bekam ich eine Krankmeldung von ihr persönlich übergeben, ab dem XX.2017. Sie hat mir bereits am Telefon erklärt, dass sie krank ist und die Krankmeldung bringt“ AS (90). Zur dienstlichen Abwesenheit von ARin B am XX.2017 führt die Dienstbehörde aus: An ARin B wurden am XX.2016 in Schriftform verschiedene Weisungen erteilt. Unter Punkt 3 des von ARin B unterfertigten Schriftsatzes wird ausgeführt: „Krankenstand: Ab sofort ist immer (ab dem ersten Tag) eine ärztliche Krankenstandsbescheinigung vorzulegen (siehe § 51 BDG).“ (AS 7). Dazu führte AD A. Sch. als Zeuge aus: „ Das Problem war, dass ARin B in der Früh angerufen hat und ich das Gefühl hatte, dass dies aufgrund ihres Alkoholmissbrauchs der Fall war. Ich habe ihr aufgetragen, wenn sie am ersten Tag krank ist, sie mir eine Krankenbescheinigung im Finanzamt vorbeibringen muss. Dies inkludierte den Arztbesuch. Sollte sie sich nicht in der Lage sehen dies zu erledigen, so muss ihr Lebensgefährte die Krankmeldung für sie im Amt abgeben“ (AS 89 u. 70). In der mündlichen Verhandlung am XX.2018 bestätigte ARin B, befragt, wie sie diese Weisung verstanden habe, die Aussage des Zeugen AD A. Sch.. Wörtlich führte sie aus: „Ich habe diese so verstanden, dass ich am ersten Tag eines jeden Krankenstandes zum Arzt gehen muss, um mich behandeln zu lassen und um eine Bestätigung ausstellen zu lassen“ (AS 87).
IV Rechtslage
§ 44 Abs. 1 BDG 1979: Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
§ 51 Abs. 1 BDG 1979: Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
§ 51 Abs. 2 BDG 1979:Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
§ 126 Abs. 2 BDG 1979: Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht im § 115 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
§ 118 Abs. 1 BDG 1979: Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen.
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
V Rechtliche Würdigung
Aus dem dargestellten Sachverhalt und dem abgeführten Beweisverfahren ist in Verbindung mit den zitierten Gesetzesstellen als erwiesen festzustellen, dass ARin B die im Spruch dieses Erkenntnisses dargestellten Dienstpflichtverletzungen bewirkt hat.
Zu Faktum 1 des Einleitungsbeschlusses
Der Tatbestand des § 44 BDG 1979 ist objektiv erwiesen, weil ARin B am XX.2017 der Anordnung ihrer Dienstbehörde zu einer ärztlichen Untersuchung nach S. zu fahren und sich dieser zu unterziehen, nicht nachgekommen ist. In der mündlichen Verhandlung konnte die DB allerdings glaubhaft machen, dass sie aufgrund eines B-d-falles am XX.2017 nicht in der Lage war die Fahrt von R. nach S. und retour anzutreten und sich darüber hinaus einer mehrstündigen Untersuchung zu unterziehen. Mit dieser Aussage wird sie durch die vorgelegte ärztliche Bescheinigung ihres Hausarztes Dr. N unterstützt, der als Krankheitsursache „G.“, ausweist. Aus dem vorliegenden Sachverhalt ist zwar der objektive Tatbestand als erwiesen festzustellen. Das Verschulden (subjektiver Tatbestand) der Nichtbefolgung der Weisung ist aber nicht nachweisbar, sodass keine Dienstpflichtverletzung vorliegt.
Zu Faktum 2 des Einleitungsbeschlusses
Pkt. 1. des Schuldspruches
Im § 51 Abs. 1 BDG 1979 ist normiert, dass eine Beamtin, die vom Dienst abwesend ist den Grund ihrer Abwesenheit unverzüglich einem Vorgesetzten zu melden hat und ihre Abwesenheit zu rechtfertigen hat. ARin B hat am XX.2017 diese Gesetzesstelle insofern verletzt, als sie an diesem Tag weder ihren unmittelbaren Vorgesetzten, noch die Dienstbehörde von ihrer eingetretenen Erkrankung und ihrer Abwesenheit vom Dienst verständigt hat. Aus dem § 51 Abs. 1 BDG 1979 folgt unmittelbar, dass die Abwesenheitsmeldung unverzüglich zu erfolgen hat. Nach Maßgabe des vorliegenden Sachverhaltes bestand somit für die ARin B am XX.2017 zumindest im Wege über ihren anwesenden Lebensgefährten, die Möglichkeit, den Dienstgeber über ihre Erkrankung und die dadurch bedingte Abwesenheit vom Dienst zu informieren. Aus dem Sachverhalt ist nicht abzuleiten, dass es ARin B aufgrund ihrer Erkrankung am XX.2017 nicht möglich und nicht zumutbar gewesen wäre, dass sie den Dienstgeber oder ihren unmittelbaren Vorgesetzten telefonisch kontaktiert bzw. ihren anwesenden Lebensgefährten ersucht hätte, die Information über ihre Erkrankung weiterzuleiten. ARin B ist daher ihrer Dienstpflicht (Meldung ihrer Abwesenheit vom Dienst durch eine Erkrankung) schuldhaft nicht nachgekommen und hat somit sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des § 51 Abs. 1 BDG 1979 erfüllt.
Pkt. 2. des Schuldspruches
Am XX.2016 wurden an ARin B mehrere dienstliche Weisungen (Pkt. 1. – 5.) in Schriftform erteilt. Sie hat die Kenntnisnahme dieser Weisungen durch ihre Unterschrift bestätigt, darunter auch die Weisung, ab dem ersten Tag einer Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Diese Weisung hatte – wie der Zeuge AD A. Sch. ausführte - auch zum Inhalt, am ersten Tag des Krankenstandes einen Arzt aufzusuchen und darüber eine entsprechende Bestätigung der Dienstbehörde vorzulegen. Diese Weisung wurde von ARin B auch so verstanden, wie aus der Beschuldigtenvernehmung eindeutig hervorgeht.
Das Verfahren, insbesondere die mündliche Verhandlung am XX.2018 brachte klar zu Tage, dass beim Punkt 2 des Schuldspruches dieses Erkenntnisses keine Umstände vorgelegen sind, die ARin B objektiv gehindert haben, ihre Dienstpflichten zu erfüllen. Zum einen war die Krankheit am XX.2018 nicht so gravierend, dass es der DB nicht möglich gewesen wäre ihren Hausarzt (zumindest im Wege über ihren anwesenden Lebensgefährten) zu verständigen und allenfalls einen Hausbesuch von diesem zu erbitten. Zum anderen wäre ihr auch zumutbar gewesen (zumindest im Wege über ihren anwesenden Lebensgefährten) die Rettung zu rufen, um sich in ein Krankenhaus zur Behandlung zu begeben. Dies wäre ihr auch im Hinblick auf die eindeutig ergangene Weisung vom XX.2016 geboten gewesen. ARin B hat dadurch neben der Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Weisungsverletzung (§ 44 BDG 1979) ein schuldhaftes Verhalten bewirkt und eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.
VI Strafbemessung
Rechtslage
§ 92 Abs. 1 BDG 1979 (Disziplinarstrafen)
1.der Verweis,
2.die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,
3.die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
4.die Entlassung.
§ 92 Abs. 2 BDG 1979: In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
§ 93 Abs. 1 BDG 1979: Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
Abs. 2: Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
Der Disziplinarsenat erachtet beide Dienstpflichtverletzungen als schwerwiegend, weil die Einhaltung der den Dienstpflichten zugrundeliegenden Vorschriften, für die Organisation des Dienstbetriebes eines Finanzamtes, eine unabdingbare Voraussetzung sind. Die Verletzung der Weisung gem. § 44 BDG 1979 wird als die schwerwiegendere Dienstpflichtverletzung festgestellt. Zur objektiven Schwere wird festgestellt: Art 20 Abs. 1 BVG normiert das Prinzip der Weisungsgebundenheit der Verwaltungsorgane. Aufgrund dieser Verfassungsbestimmung normiert § 44 Abs. 1 BDG 1979 für den Beamten, dass dieser die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Für den VwGH ist die Gehorsamspflicht (die Befolgung von Weisungen) eine der vornehmsten Pflichten des Beamten (vgl. dazu die Ausführungen bei Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage 2010, S. 218ff). Die Bemessung der Disziplinarstrafe erfolgt daher mit Bezug auf § 44 BDG 1979 als schwerste der zu beurteilenden Dienstpflichtverletzungen. Die Dienstpflichtverletzung gem. § 51 BDG 1979 ist gem. § 93 Abs. 2 BDG 1979 als Erschwerungsgrund zu werten.
Zur subjektiven Schwere der Dienstpflichtverletzung (Verschulden) des § 44 BDG 1979 wird ausgeführt: ARin B handelte bei der Verletzung der Dienstpflichten vorsätzlich. Diese Schuldform ergibt sich aus der Aussage in der Beschuldigtenvernehmung bei der mündlichen Verhandlung am XX.2018, bei der sie angab, dass sie über Ihre Dienstpflicht (Befolgung der Weisung am ersten Krankheitstag einen Arzt aufzusuchen und sich über ihre Arbeitsunfähigkeit eine Bescheinigung ausstellen zu lassen) Bescheid wusste. Von den im § 92 Abs. 1 BDG 1979 normierten Disziplinarstrafen erscheint dem Disziplinarsenat die Festsetzung einer Geldbuße als angemessene Sanktion.
Strafrahmen
Gemäß § 92 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 kann die Höhe der Geldbuße bis zu einem halben Monatsbezug festgesetzt werden. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. Die Bezüge von ARin B unterliegen im XX.2018 einer Kürzung gem. § 13 c Abs. 1 GehG. Ohne Kürzung gem. § 13 c Abs. 1 GehG wird der Bezug für den Monat XX 2018, Einst. Gruppe XX Gehaltsstufe X wie folgt festgestellt (AS 71-72a): Der Bezug der DB beträgt im Monat XX 2018 brutto € 00. Demnach beträgt der Strafrahmen € 00. Bei der Verhängung der Geldstrafe ist auch auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der DB Bedacht zu nehmen. Außergewöhnliche Umstände, die eine besondere Berücksichtigung verursachen, wurden hinsichtlich der bekannt gegebenen Vermögenslage bzw. im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse nicht festgestellt.
Milderungs- und Erschwerungsgründe
Mildernd war die bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit in Betracht zu ziehen sowie die positive Dienstbeurteilung bis zum Eintritt der Auswirkungen der Alkoholerkrankung. Als erschwerend wird die Dienstpflichtverletzung gem. § 51 BDG 1979 gewertet.
Strafhöhe
Gemäß § 93 Absatz 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe nach der Schwere der Dienstpflichtverletzung zu bemessen, wobei darauf Rücksicht zu nehmen ist, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um die Beamtin von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen. Bei ARin B muss aufgrund der Weisung vom XX.2016 sichergestellt werden, dass sie in Zukunft die Weisungen der Dienstbehörde ernst nimmt und ein Verstoß gegen eine Weisung nicht sanktionslos bleiben kann. Der spezialpräventive Effekt erscheint mit der Ausmessung der Geldbuße von € 1.200,00 als angemessen. Dies stellt einen gewollt spürbaren Strafbetrag dar, ohne dass dadurch ihre finanziellen Lebensumstände gefährdet werden. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/09/0105 ausgeführt hat, ist durch die Dienstrechts-Novelle 2008 im zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 die Zielsetzung, der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt worden. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Somit begründet sich die Festsetzung dieser Disziplinargeldbuße auch aus generalpräventiven Gründen. Die Festsetzung der Höhe des als Disziplinarstrafe festgesetzten Geldbetrages erscheint dem erkennenden Senat unter Berücksichtigung sämtlicher bei der Strafbemessung zu berücksichtigender und dargestellten Umstände in dieser Höhe ausgewogen, um der Schwere der Dienstpflichtverletzung gerecht zu werden, insbesondere im Sinne des Erfordernisses, sowohl ARin B ausreichend vor der Begehung neuer disziplinarrechtlicher Tatbestände abzuschrecken als auch darüber hinaus generalpräventive Erwägungen im Hinblick auf alle anderen Finanzbeamtinnen und Finanzbeamte abzudecken.
-END-
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2018