TE Lvwg Erkenntnis 2018/5/11 VGW-001/004/12033/2017

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Veröffentlicht am 11.05.2018
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Entscheidungsdatum

11.05.2018

Index

L91009 Hausbesorger Wien
L00019 Landesverfassung Wien
L10109 Stadtrecht Wien

Norm

HaustorsperreV Wr §1
HaustorsperreV Wr §4
WStV §108 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Bachert-Sedlak über die Beschwerde der Mag. Dr. E. W. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 1.6.2017, Zl. MBA ..., wegen einer Übertretung der §§ 1 und 4 der VO des Magistrates der Stadt Wien über die Haustorsperre und die Hausbeleuchtung ABl. 11/1972 v. 7.2.1972 idF. ABl. 32/2012 v. 9.8.2012, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.4.2018

zu Recht:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 56 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist für die Beschwerdeführerin gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, für die Behörde ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen die Beschwerdeführerin und enthält folgenden Spruch:

„Sie haben als bevollmächtigte Hausverwalterin der Liegenschaft in Wien, ...

1.) in der Nacht vom 31.10.2016 auf den 01.11.2016 gegen 03.00 Uhr

2.) in der Nacht vom 11.11.2016 auf den 12.11.2016 in der Zeit zwischen 00:00 Uhr und 01:00 Uhr und

3.) am 05.11.2016 gegen 22.30 Uhr

die Bestimmung der Verordnung des Magistrates Wien über die Haustorsperre und die Hausbeleuchtung , laut der die Tore der im Gebiet der Stadt Wien gelegenen Häuser in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr gesperrt sein und in der Zeit von 7 Uhr bis 21 Uhr offen gehalten werden müssen, nicht eingehalten, als das genannte Wohngebäude zu diesen Zeiten nicht versperrt war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 1 und 4 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien über die Haustorsperre und die Hausbeleuchtung ABL 11/1972 vom 07.02.1972 in der Fassung ABL 32/2012 vom 09.08.2012

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 280,00, falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden

gemäß §108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung - WStV, LGBl. für Wien Nr 28/1968 in der geltenden Fassung.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 28,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 308,00.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“

Dagegen wurde frist- und formgerecht Beschwerde erhoben, in welcher zunächst auf die Rechtfertigung im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde verwiesen wurde und die Einvernahme von näher genannten Mietern beantragt wurde. Weiters wurde ausgeführt, dass die Verpflichtung von der Aufsicht über den Reinigungsdienst Herr N. S. ausübe. Zudem seien keine Beschwerden eingelangt, zumal um 22:00 Uhr das Haustor jeweils abgesperrt gewesen sei.

Am 21.11.2016 gab Su. A. Folgendes bei der belangten Behörde zu Protokoll:

„Ich wohne etwa seit etwa 1 1/2 Jahren an der gegenständlichen Adresse. Immer wieder kommt es vor, dass die Bestimmungen über die Haustorsperre nicht eingehalten werden. So war vor einiger Zeit regelmäßig das Haustor bereits gegen 20:00 Uhr versperrt. Auch ist das Haustor immer wieder während der Nachtstunden nicht versperrt. Zuletzt war dies:

?    in der Nacht von 31.10.2016 auf den 1.11.2016 gegen 03:00 Uhr, dies habe ich persönlich wahrgenommen, als ich nach Hause gekommen bin (es kommt nicht oft vor, dass ich fortgehe, deshalb kann ich mich genau erinnern)

?    von 11.11.2016 auf 12.11.2016 zwischen 0:00 Uhr und 01:00 Uhr, dies haben mir Freunde mitgeteilt, dass sie nachts das Gebäude ohne Hilfe verlassen konnten (wir haben gemeinsam für eine Prüfung gelernt, was auch nicht oft vorkommt und ich mich eben deshalb erinnern kann) und

?    am 5.11.2016 gegen 22:30 Uhr der Fall, dies habe ich beim Heimkommen wahrgenommen, an diesem Tag war mein Partner da, mit welchem ich eine Fernbeziehung führe.

Aber auch sonst kommt es immer wieder vor, dass in der Nacht nicht versperrt ist, ob unter Tags nunmehr das Tor versperrt ist, kann ich nicht sagen.

Es sind ca. 60 Personen im Haus wohnhaft und habe ich auch vor etwa einem Jahr einen Brief an die Hausverwaltung unter Hinweis auf den Missstand geschickt, dass ein Türknauf wohl die sicherere Variante wäre. Reaktion ist nicht erfolgt, derzeit kommunizierte ich mit der Hausverwaltung über eine Anwältin.“

(Schreibfehler im Original)

In ihrer Stellungnahme vom 22.12.2016 zur Aufforderung zur Rechtfertigung führte die nunmehrige Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie die Feststellung nicht nachvollziehen könne, da laut Auskunft der Aufsicht über die Reinigung im Haus Wien, ..., zu den angegebenen Daten das Haus jeweils um 22 Uhr versperrt gewesen sei (PV Herr N. S.). Man könne sicher nicht verlangen, dass um Mitternacht bzw. 3:00 Uhr früh eine Nachkontrolle abgehalten werde. Außerdem hätten fast alle Mieter im abgeschlossenen Mietvertrag die Verpflichtung zu diesem Punkt eingegangen, weshalb die PV näher genannter Mieter beantragt werde. Außerdem habe sie das Fruchtgenussrecht und die Verwaltung und somit diese Agenda über. Wenn nun vom Magistrat eine flächendeckende Securityeinrichtung gewünscht werde, so ersuche sie um schriftliche Mitteilung und vorheriges Aviso an die Mieter über die Kostentragung in den BK. Ihr sei eine diesbezügliche Regelung unbekannt und da die Mieter diese Verpflichtung im jeweiligen abgeschlossenen Mietvertrag eingegangen seien, sei eine zusätzliche Kostenbelastung sicher nicht opportun. Außerdem seien bei ihr keine Beschwerden eingelangt, zumal ja um 22:00 Uhr das Haustor jeweils abgesperrt gewesen sei.

Dieser Stellungnahme angeschlossen war ein Schreiben der Hausverwaltung an alle Mieter vom Dezember 2016 sowie eine Mieterliste.

In weiterer Folge erging das angefochtene Straferkenntnis.

Das Verwaltungsgericht Wien führte am 17.4.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die belangte Behörde nicht teilnahm und zu welcher die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht erschienen ist. Die Beschwerdeführerin teilte am 12.4.2018 zunächst telefonisch mit, dass sie einen Ellbogenbruch erlitten habe und voraussichtlich am 16. oder 17.4.2018 operiert werden würde. Darauf wurde ihr vom Verwaltungsgericht Wien mitgeteilt, dass eine Bestätigung über den Krankenhausaufenthalt unerlässlich sei, sie ansonsten keinen Entschuldigungsgrund für das Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung vorweisen könne, woraufhin die Beschwerdeführerin zusagte, eine solche Bestätigung zu übermitteln. Mit Telefax vom 12.4.2018 teilte die Beschwerdeführerin sodann schriftlich mit, dass ihr am 16.4. oder 17.4.2018 eine Operation mit anschließendem Spitalsaufenthalt bevorstünde. Diesem Schreiben angeschlossen war ein Arztbrief vom 10.4.2018 über einen Unfall vom 9.4.2018 (Olekranonfraktur) sowie eine Bescheinigung einer Ärztin über die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 10.4.2018. Trotz ausdrücklicher Aufforderung ist bis dato keine Bestätigung über den Krankenhausaufenthalt der Beschwerdeführerin nachgereicht worden, weshalb die Beschwerdeführerin unentschuldigt zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Die Bescheinigung einer bloßen Arbeitsunfähigkeit infolge einer Olekranonfraktur bedeutet nämlich keine Verhandlungsuntauglichkeit.

Auch der von der Beschwerdeführerin beantragte Zeuge N. S., welcher seit 2006 Sa. St. heißt, ist trotz ausgewiesener Ladung der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben.

Die Anzeigenlegerin gab nach Wahrheitserinnerung Folgendes zu Protokoll:

„Zunächst möchte ich festhalten, dass es eine Vermischung meiner Person mit derjenigen meiner Mutter gegeben haben dürfte. Ich heiße Su. A. BA und wohne am .... Hauptmieterin dieser Wohnung ist meine Mutter, Frau Mag. El. A.. Zu den gegenständlichen Tatvorwürfen im Oktober bzw. November 2016 kann ich Auskunft geben. Diese Wahrnehmungen habe ich gemacht. Meine Mutter hat sich allerdings auch schon beim Bezirksamt beklagt, weil der Fluchtweg versperrt war. Gegenständlich hat meine Mutter aber keine Wahrnehmungen. Die Niederschrift vom 21.11.2016 am Bezirksamt ... wurde mit mir aufgenommen.

Die gegenständliche Anzeige hinsichtlich der drei Tatvorwürfe stammt von mir. Ich kann mich an die drei Vorkommnisse noch erinnern. In der Nacht vom 31.10.2016 auf den 1.11.2016 bin ich gegen 3 Uhr nach Hause gekommen. Das weiß ich deshalb noch, weil ich feiern war. Als ich nach Hause kam, musste ich feststellen, dass das Haustor nicht versperrt war. In der Nacht vom 11.11.2016 auf den 12.11.2016 zwischen 0 Uhr und 1 Uhr, war das Haustor wieder nicht versperrt. Das weiß ich deshalb noch, weil ich mit Freunden gelernt habe und diese das Gebäude, ohne dass jemand aufsperren musste, verlassen konnten. Am 5.11.2016, etwa 22:30 Uhr kam ich mit meinem Partner nach Hause. Dabei musste ich feststellen, dass das Haustor wieder nicht versperrt war.

In unserem Haus ist das Haustor von jeder Seite mit einer Klinke zu öffnen. Das bedeutet, dass jede Person innerhalb der Haustorsperre das Haustor aktiv versperren müsste. Dies tun allerdings die wenigsten. Wir haben etwa 100 Mieter im Haus. Ab und zu verweist die Hausverwaltung schriftlich auf diese Pflicht, dies allerdings ohne Erfolg.

Mir ist nicht bekannt, ob es eine Person, etwa einen Hausmeister gibt, der für das Versperren des Haustores um 22 Uhr verantwortlich wäre. Ich glaube viel mehr, es liegt im eigenen Ermessen der Mieter. Es wurde keine Person namhaft gemacht, die etwa bei Problemen in der Nacht erreichbar wäre. Weder wurde den Mietern ein Name noch eine Telefonnummer bekanntgegeben. Es gibt auch keinen diesbezüglichen Aushang. Die Hausverwaltung ist in der Nacht jedenfalls telefonisch nicht erreichbar. Ich kenne überhaupt niemanden, der in der Nacht erreichbar wäre. Von einer Verpflichtungserklärung der Mieter weiß ich nichts. Ab und zu kommen oft schlecht lesbare Schreiben, aus denen eigentlich kaum etwas ersichtlich ist. Im Mietvertrag ist mir nichts diesbezüglich bekannt.

Mir ist weder ein Herr S. noch ein Herr St. bekannt. Einen Hausbetreuer haben wir nicht. Wenn etwa eine Glühbirne im Stiegenhaus kaputt ist, muss man sich an die Hausverwaltung selbst wenden. Ich würde Frau W. eine E-Mail schreiben. Wer etwa das Stiegenhaus reinigt, weiß ich nicht.“

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde, die Beschwerde samt den Beilagen sowie durch Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen an:

Die Beschwerdeführerin ist Hausverwalterin der Liegenschaft Wien, .... Das Haustor an der gegenständlichen Liegenschaft in Wien, ..., war zu folgenden Zeiten nicht versperrt:

1) in der Nacht vom 31.10.16 auf den 1.11.16 gegen 3:00 Uhr;

2) in der Nacht vom 11.11.16 auf den 12.11.16 in der Zeit zwischen 0:00 Uhr und 1:00 Uhr und

3) am 5.11.16 gegen 22:30 Uhr.

Ein funktionierendes Kontrollsystem konnte nicht festgestellt werden.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Hausverwalterin der gegenständlichen Liegenschaft ist, gründet sich auf den unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt, der nicht in Zweifel zu ziehen war und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Darüber hinaus ergaben sich weder aus der Beschwerde noch aus dem sonstigen Vorbringen im behördlichen Verfahren irgendwelche Anhaltspunkte, die es erlaubt hätten, die Richtigkeit des Akteninhalts in Frage zu ziehen.

Die Feststellungen zum nicht versperrt gewesenen Haustor gründen sich auf die glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der unter Wahrheitspflicht aussagenden Zeugin. Die Beschwerdeführerin hat von der ihr offenstehenden Möglichkeit, an der öffentlichen mündlichen Verhandlung teilzunehmen, keinen Gebrauch gemacht, weshalb die Verhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden musste. Sie hat dem Verwaltungsgericht Wien damit die Möglichkeit genommen, sich im unmittelbaren persönlichen Eindruck von der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens zu überzeugen, was entsprechend zu würdigen ist. Für das Verwaltungsgericht Wien bestand hingegen kein Grund an der Aussage der Meldungslegerin zu zweifeln, zumal sich aus dem Akt kein Anhaltspunkt ergibt, dass die Zeugin durch ihre Angaben die Beschwerdeführerin hätte wahrheitswidrig belasten wollen (VwGH 2.3.1994, 93/03/0203, 93/03/0276).

Die Beschwerdeführerin hat ein funktionierendes Kontrollsystem weder behauptet, noch belegt, weshalb ein solches auch nicht festgestellt werden konnte. Sie hat lediglich behauptet, dass Herr N. S. bzw. Sa. St., damit beauftragt gewesen sei, das Haustor um 22 Uhr zu verschließen, eine Nachkontrolle um Mitternacht oder 3:00 Uhr früh könne nicht verlangt werden. Dazu hat die Zeugin im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, dass ihr nicht bekannt sei, dass eine verantwortliche Person zum Verschließen des Haustores um 22 Uhr eingesetzt sei, jedenfalls sei aber keine Person namhaft gemacht worden, die etwa bei Problemen in der Nacht erreichbar wäre. Auch sei die Hausverwaltung in der Nacht jedenfalls (telefonisch) nicht erreichbar. Sie kenne überhaupt niemanden, der in der Nacht erreichbar sei.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien über die Haustorsperre und die Hausbeleuchtung lauten wie folgt:

§ 1. Die Tore aller im Gebiete der Stadt Wien gelegenen Häuser müssen in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr gesperrt sein. In der Zeit von 7 Uhr bis 21 Uhr sind sie offen zu halten.

§ 4. (1) Der Hauseigentümer oder sein verantwortlicher Stellvertreter hat dafür zu sorgen, dass das Haustor während der Sperre auf Verlangen der im Haus wohnenden Mieter und solcher Personen, die am Eintritt ein berechtigtes Interesse haben, wie insbesondere auf Verlangen von behördlichen Organen in Ausübung ihres Dienstes, geöffnet wird. Die mit dem Öffnen betraute Person ist verpflichtet, das Tor wieder abzusperren.
Der Hauseigentümer oder dessen verantwortlicher Stellvertreter ist zur Anbringung einer Hausglocke (Klingel, Klingelzug usw.) unmittelbar neben dem Hauseingang und zu deren Instandhaltung verpflichtet.
(2) Wohnt die zur Öffnung des Haustores verpflichtete Person in einem anderen, in unmittelbarer Nähe gelegenen Haus, so ist der Hauseigentümer zur Anbringung einer entsprechenden jederzeit gut lesbaren Hinweistafel verpflichtet.

§ 6. Wer die Gebote und Verbote dieser ortspolizeilichen Verordnung nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und unterliegt der hierfür im § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung - WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968 in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Strafe.

Gemäß § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung hat in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde der Magistrat das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Diese Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen. Übertretungen ortspolizeilicher Verordnungen sind mit Geldstrafen bis zu EUR 700,-- zu bestrafen. Überdies kann der Verfall von Gegenständen ausgesprochen werden, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde und deren Wert EUR 700,-- nicht übersteigt.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Hausverwalterin für die Einhaltung der gegenständlichen Verwaltungsvorschriften verantwortlich ist. Es wäre daher an ihr gelegen, dafür Vorsorge zu tragen, dass das Tor des von ihr verwalteten Hauses in Wien, ..., jeweils in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr versperrt gehalten wird.

Das Beschwerdeverfahren hat unzweifelhaft ergeben, dass das Haustor 1) in der Nacht vom 31.10.16 auf den 1.11.16 gegen 3:00 Uhr; 2) in der Nacht vom 11.11.16 auf den 12.11.16 in der Zeit zwischen 0:00 Uhr und 1:00 Uhr und 3) am 5.11.16 gegen 22:30 Uhr nicht versperrt war, womit der der objektive Tatbestand des vorgeworfenen Deliktes erfüllt ist.

Zum Tatbestand der in einem Verstoß gegen § 1 iVm § 6 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien über die Haustorsperre und die Hausbeleuchtung gelegenen Verwaltungsübertretung gehört weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr, noch enthalten diese Verwaltungsvorschriften Bestimmungen über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden. Bei dieser Verwaltungsübertretung handelt es sich daher um ein Ungehorsamsdelikt (VwGH 17.9.2002, 99/01/0410). In einem solchen Fall ist gemäß § 5 Abs. 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht.

In subjektiver Hinsicht ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, mit ihrem Vorbringen mangelndes Verschulden an der Übertretung glaubhaft zu machen, zumal sie lediglich angab, dass Herr N. S. bzw. Sa. St., damit beauftragt gewesen sei, das Haustor um 22 Uhr zu verschließen, eine Nachkontrolle um Mitternacht oder 3:00 Uhr früh könne nicht verlangt werden. Damit gestand die Beschwerdeführerin aber das Fehlen jeglicher Kontrollmaßnahmen die Einhaltung der Haustorsperre betreffend zu. Weder hat die Beschwerdeführerin den von ihr beauftragten Herrn S. bzw. St. überwacht, noch ist dieser zur stichprobenartigen Überprüfung der Einhaltung der Haustorsperre angehalten gewesen.

Das von der Beschwerdeführerin erstattete Vorbringen ist im Hinblick auf die obigen Ausführungen nicht geeignet, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, da nicht dargelegt werden konnte, dass im konkreten Fall die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsnorm nicht möglich gewesen wäre. Somit war auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens auszugehen, zumal auch ein funktionierendes Kontrollsystem durch die Beschwerdeführerin weder behauptet, noch belegt wurde.

Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde beantragte Einvernahme von näher genannten Mietern des Hauses konnte sohin unterbleiben. Auch der Verweis der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde, wonach fast alle Mieter eine Verpflichtungserklärung abgegeben hätten, geht ins Leere, weil die Beschwerdeführerin als Hausverwalterin für die Einhaltung der gegenständlichen Verwaltungsvorschriften verantwortlich ist.

Die Beschwerdeführerin hat die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung daher in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht begangen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 10 VStG richtet sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Wird gemäß § 16 Abs. 1 VStG zufolge eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

Gemäß § 16 Abs. 2 VStG darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohte Freiheitsstrafe und wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Da in § 108 Abs. 2 WStV keine Freiheitsstrafe angedroht wird, beträgt die höchstzulässige Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Übertretungen der gegenständlichen Art sind gemäß § 108 Abs. 2 WStV mit Geldstrafen bis zu EUR 700,-- bedroht.

Durch das der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verhalten wurde das gesetzlich geschützte Interesse an der Sperre von Haustoren in den Abend- und Nachtstunden, welches einem als schutzwürdig erkannten Sicherungsbedürfnis der Hausbewohner Rechnung trägt, in nicht unerheblichem Ausmaß verletzt, sodass der Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als gering bezeichnet werden kann.

Das Verschulden der Beschwerdeführerin kann ebenfalls nicht als geringfügig angesehen werden, weil weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Im Verfahren sind zudem keine Umstände hervorgekommen, die erkennen hätten lassen, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin hinter dem mit der Strafnorm typisierten Unrechts- und Verschuldensgehalt deutlich zurückgeblieben wäre.

Es war somit von einem zumindest durchschnittlichen Verschulden auszugehen, sodass in Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG der Ausspruch einer bloßen Ermahnung oder gar ein Absehen von der Strafe nicht in Betracht kam.

Mangels anderer Angaben war von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen der Beschwerdeführerin auszugehen, da sie der diesbezüglichen Annahme durch die belangte Behörde in ihrer Beschwerde auch nicht entgegengetreten ist.

Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen, die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit kam der Beschwerdeführerin nicht mehr zugute, jedoch sind die vorliegenden Vormerkungen nicht einschlägig.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe, den Unrechtsgehalt der Tat, das Verschulden und den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu EUR 700,-- ist die von der belangten Behörde verhängte und nunmehr bestätigte Geldstrafe tat- und schuldangemessen und keineswegs zu hoch, zumal sonstige, besondere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Eine Herabsetzung der Strafe kam auch aus spezialpräventiven Überlegungen nicht in Betracht, soll die Beschwerdeführerin nämlich von ähnlichen Übertretungen künftig abgehalten werden. Zudem waren auch generalpräventive Überlegungen maßgeblich.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 64 Abs. 2 VStG und auf § 52 Abs. 8 VwGVG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Für die Beschwerdeführerin ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig, weil keine höhere Strafe als 750 Euro oder eine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich auch keine höhere Strafe als 400 Euro verhängt wurde. Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien über die Haustorsperre und die Hausbeleuchtung sind klar und ist keine mit dieser Entscheidung im Widerspruch stehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bekannt.

Schlagworte

Haustor; unversperrt; kein Kontrollsystem

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.001.004.12033.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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