TE Lvwg Erkenntnis 2018/7/11 VGW-031/049/6384/2018

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Veröffentlicht am 11.07.2018
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Entscheidungsdatum

11.07.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita
StVO 1960 §99 Abs3 lita

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kummernecker über die Beschwerde des Herrn Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. H. R. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 14.3.2018, Zl.: MA 67-RV-..., wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 iVm § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 21,-- Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:

„Sie haben am 27.11.2017 um 17:19 Uhr in WIEN, N. gegenüber … als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-... folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „ Halten und Parken verboten“ („Anrainerzone“).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit.a StVO 1960.

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 105,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 22 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 115,50.“.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe seinen Personenkraftwagen nur kurzfristig abgestellt, habe es doch gegolten, einige Erledigungen zu tätigen. Durch sein Verhalten sei kein anderer Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet worden. Im Übrigen stelle er die Frage, wie etwas fahrlässig sein könne, wenn niemand behindert oder gefährdet werde.

Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen behördlichen Akt ist ersichtlich, dass eine Organstrafverfügung erfolgte, sei doch das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-... am 27.11.2017 um 17.19 Uhr in Wien, N. gegenüber …, in einer Anrainerzone abgestellt gewesen.

Nach einem entsprechenden Ermittlungsverfahren erließ die Behörde das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis.

DAS VERWALTUNGSGERICHT WIEN HAT ERWOGEN:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zu der in der Tatanlastung des angefochtenen Straferkenntnisses näher umschriebenen Zeit am dort näher umschriebenen Ort das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-... im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ abgestellt hat. Die kundgemachte Ausnahme traf auf dieses Kraftfahrzeug nicht zu, war es doch nicht mit einem Parkkleber für den ... Bezirk gekennzeichnet.

Diese Feststellungen haben ihre Grundlage in der schlüssigen und nachvollziehbaren Aktenlage, welche vom Beschwerdeführer substanziell nicht bestritten wurde.

Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 ist das Halten und Parken im Bereich Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b verboten.

Das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist sohin als erwiesen anzusehen.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anlangt, durch sein Verhalten sei kein anderer Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet worden, ist anzumerken, dass es für das Tatbild gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 nicht erforderlich ist, dass durch das verbotene Halten oder Parken tatsächlich eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer bewirkt wird (vgl. VwGH 18.12.1981, 81/02/0158, 18.5.1988, 87/02/0177).

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Es wäre daher Sache des Beschwerdeführers gewesen, initiativ alles darzulegen, was für seine allfällige Entlastung gesprochen hätte. Ein derartiges (zielführendes) Vorbringen hat der Beschwerdeführer nicht erstattet.

Sohin ist die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Durch die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse an der Freihaltung von Verkehrsflächen für Berechtigte geschädigt, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als gering angesehen werden kann.

Dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen, weshalb auch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als gering angesehen werden kann.

Der Aktenlage nach kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute. Fünfzehn (!) im Tatzeitpunkt rechtskräftige und derzeit nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen sind als erschwerend zu werten, beruhen diese doch auf der gleichen schädlichen Neigung.

Aus den angeführten Gründen erscheint die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme ungünstiger allseitiger Verhältnisse durchaus als angemessen und nicht als überhöht.

Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Eine Strafherabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu 726,-- Euro reichenden) gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht.

Sohin ist spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die dort genannten Gesetzesstellen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG (ein Verhandlungsantrag wurde nicht gestellt) abgesehen werden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Parken in der Anrainerzone ohne Parkkleber; Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer ist für die Erfüllung des Tatbildes nicht erforderlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.049.6384.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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