Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.07.2018Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §24 Abs1 litaRechtssatz
Hinsichtlich des Vorbringens, dass durch das Verhalten kein anderer Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet worden sei, ist anzumerken, dass es für das Tatbild gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 nicht erforderlich ist, dass durch das verbotene Halten oder Parken tatsächlich eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer bewirkt wird (vgl. VwGH 18.12.1981, 81/02/0158, 18.5.1988, 87/02/0177).
Schlagworte
Parken in der Anrainerzone ohne Parkkleber; Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer ist für die Erfüllung des Tatbildes nicht erforderlichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.049.6384.2018Zuletzt aktualisiert am
10.08.2018