TE Lvwg Beschluss 2018/7/12 VGW-152/071/7196/2018

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Veröffentlicht am 12.07.2018
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Entscheidungsdatum

12.07.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

VwGVG §8 Abs1
VwGVG §31 Abs1
StbG 1985 §20 Abs1

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Ivica Kvasina über die Säumnisbeschwerde der Frau Mag. XY., vertreten durch Rechtsanwalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung und Staatsbürgerschaft (belangte Behörde), Zl. MA35/..., hinsichtlich des Antrags auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 04.11.2015, den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm. § 8 Abs. 1 VwGVG iVm. § 20 Abs. 1 StbG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stellte am 04.11.2015 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Auf Grund der Untätigkeit der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin am 23.06.2017 eine Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 04.10.2017 zu Zl. VGW-... wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 20 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass sie innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus ihrem bisherigen Staatsverband (Islamische Republik Iran) nachweist. Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG angeschlossen war, wurde der Beschwerdeführerin unmittelbar ausgefolgt bzw. der belangten Behörde und dem Bundesminister für Inneres am 09.10.2017 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 04.10.2017 hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof verzichtet. Alle übrigen zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organe haben innerhalb der gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung/Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht gestellt. Deshalb konnte das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt ausgefertigt werden.

Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses und der Verfahrensakt wurden der belangten Behörde am 31.10.2017 (einlangend) übermittelt.

Mit Schreiben vom 02.11.2017 teilte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass „am heutigen Tag die Antragstellerin eine entsprechende Urkunde der iranischen Vertretung in Wien vorgelegt“ hat, wonach sie ihren Austritt begehrte. Es wurde angemerkt, dass es amtsbekannt sei, dass ein Austritt aus dem Staatsverband der Islamischen Republik Iran nicht möglich sei, weil dies nach iranischem Recht nicht vorgesehen sei und der Antrag gestellt, der Beschwerdeführerin umgehend die Staatsbürgerschaft zu verleihen.

Anzumerken ist, dass die von der rechtsfreundlichen Vertretung erwähnte „Urkunde der iranischen Vertretung“ der belangten Behörde laut Aktenlage nicht übermittelt wurde.

Nach zwei Urgenzen im Dezember 2017 und Jänner 2018 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.05.2018, bei der belangten Behörde am 18.05.2018 eingelangt, eine Säumnisbeschwerde.

Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde am 04.06.2018 (einlangend) an das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung weitergeleitet. Von der Möglichkeit der Nachholung eines Bescheides gemäß § 16 VwGVG wurde Abstand genommen.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Unstrittig ist, dass das Verwaltungsgericht Wien in Erledigung der Säumnisbeschwerde vom 23.06.2017 mit Erkenntnis vom 04.10.2017 gemäß § 20 StbG der Beschwerdeführerin die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert hat, „dass sie innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus ihrem bisherigen Staatsverband (Islamische Republik Iran) nachweist.“ Dabei handelt es sich um einen der Entscheidung über das Ansuchen um Verleihung der Staatsbürgerschaft vorgelagerten Verwaltungsakt, der für den Fremden einen nur noch durch den Nachweis des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft begründet, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen um Verleihung der Staatsbürgerschaft auch die sonstigen Voraussetzungen (abgesehen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 7 StbG) gegeben sind (vgl. VwGH 23.04.1986, Zl. 86/01/0026; VwGH 29.03.1989, Zl. 88/01/0240).

Das hat aber auch zur Folge, dass der belangten Behörde ab Erlassung des Zusicherung – selbst wenn diese von einem Verwaltungsgericht in Erledigung einer Säumnisbeschwerde ergangen ist - zu Recht nicht der Vorwurf gemacht werden kann, ihre Entscheidungspflicht gemäß § 8 VwGVG verletzt zu haben, zumal sie auf Grund des Zusicherungserkenntnisses vom 04.10.2017 berechtigt ist, mit ihrer endgültigen Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin jedenfalls solange zuzuwarten, bis die Beschwerdeführerin innerhalb der ihr eingeräumten Frist "von zwei Jahren ab Zusicherung" - im Falle der Beschwerdeführerin also bis 04.10.2019 - den betreffenden Nachweis erbringt. Der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Umstand, dass sie nach Erlassung des Zusicherung - wie der belangten Behörde mit Schreiben vom 02.11.2017 bekanntgegeben wurde - eine entsprechende Urkunde der iranischen Vertretung in Wien vorgelegt hat, wonach sie ihren Austritt begehrte, und der Hinweis, dass ein Austritt aus dem iranischen Staatsverband nicht möglich sei (womit sie erkennbar auf § 20 Abs. 3 Z 2 StbG Bezug nimmt), vermag daran nichts zu ändern (vgl. VwGH 06.05.1992, 92/01/0020).

Die Säumnisbeschwerde war somit gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG iVm. § 20 Abs. 1 StbG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde, Säumnis, Zusicherung der österreichischen Staatsbürgerschaft, bedingter Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.152.071.7196.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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