Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.07.2018Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §8 Abs1Rechtssatz
Der belangten Behörde kann ab Erlassung der Zusicherung – selbst wenn diese von einem Verwaltungsgericht in Erledigung einer Säumnisbeschwerde ergangen ist - zu Recht nicht der Vorwurf gemacht werden, ihre Entscheidungspflicht gemäß § 8 VwGVG verletzt zu haben, zumal sie auf Grund des Zusicherungserkenntnisses berechtigt ist, mit ihrer endgültigen Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin jedenfalls solange zuzuwarten, bis die Beschwerdeführerin innerhalb der ihr eingeräumten Frist "von zwei Jahren ab Zusicherung" den betreffenden Nachweis erbringt. Der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Umstand, dass sie nach Erlassung des Zusicherung eine entsprechende Urkunde der iranischen Vertretung in Wien vorgelegt hat, wonach sie ihren Austritt begehrte, und der Hinweis, dass ein Austritt aus dem iranischen Staatsverband nicht möglich sei (womit sie erkennbar auf § 20 Abs. 3 Z 2 StbG Bezug nimmt), vermag daran nichts zu ändern (vgl. VwGH 06.05.1992, 92/01/0020).
Schlagworte
Säumnisbeschwerde, Säumnis, Zusicherung der österreichischen Staatsbürgerschaft, bedingter Rechtsanspruch auf Verleihung der StaatsbürgerschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.152.071.7196.2018Zuletzt aktualisiert am
07.08.2018