TE Lvwg Erkenntnis 2018/7/18 VGW-151/058/4989/2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.07.2018
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Entscheidungsdatum

18.07.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §38
AVG §69 Abs1 Z1
AVG §69 Abs1 Z2
AVG §69 Abs1 Z3
AVG §69 Abs3
NAG §30
NAG §46 Abs1 Z2
FPG §117 Abs
FPG §117 Abs4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Tallafuss über die Beschwerde des mj. Y. Z., geboren 2015, STA: China, vertreten durch die gesetzliche Vertreterin Frau L. X., diese vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 7. März 2018, Zahl ..., mit welchem 1) das aufgrund des Antrages vom 3. Oktober 2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot Weiß Rot Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG geführte und rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 iVm § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen wurde, 2a) der Antrag vom 3. Oktober 2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot Weiß Rot Karte plus“ gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 und 10 iVm § 46 Abs. 1 Z 2 NAG abgewiesen wurde und 2b) der eingebrachte Verlängerungsantrag vom 9. Oktober 2017 auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot Weiß Rot Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG mangels Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels für Österreich gemäß § 24 NAG abgewiesen wurde,

zu Recht erkannt:

I.       Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides das Zitat „§ 69 Abs. 1 Z. 1, 2 und 3“ durch das Zitat „§ 69 Abs. 1 Z 1“ ersetzt wird.

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.       Verfahrensgang:

1.       Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 7. März 2018, ..., hat folgenden Spruch:

1)

Das aufgrund Ihres Antrages vom 3.10.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot Weiß Rot Karte plus“ gem. § 46 Abs. 1 Z 2 NAG geführte und rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wird gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1, 2 und 3 iVm § 69 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG 1991, BGBl. 51/1991 idgF. von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am 28.11.2016 befunden hat.

2)

a) Gleichzeitig wird Ihr Antrag vom 3.10.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot Weiß Rot Karte plus“ gem. § 2 Abs. 1 Z 9 und 10 iVm. § 46 Abs. 1 Z 2 NAG abgewiesen, da Ihr Ehegatte, Herr G. Z., geb. 1980, von dem Ihr Aufenthaltsrecht abgeleitet werden sollte, nicht über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügt und daher nicht Zusammenführender im Sinne des NAG ist.

b) Ihr eingebrachter Verlängerungsantrag vom 9.10.2017 auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot Weiß Rot Karte plus“ gem. § 46 Abs. 1 Z 2 NAG wird mangels Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels für Österreich gem. § 24 NAG abgewiesen.“

2.       Gegen diesen Bescheid richtet sich die – zulässige – Beschwerde, mit welcher die Behebung der verfügten Wiederaufnahme und die Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel begehrt werden. In der Beschwerde werden im Wesentlichen Verfahrensfehler der belangten Behörde geltend gemacht und das Vorliegen der von der belangten Behörde angenommen Wiederaufnahmetatbestände bestritten.

3.       Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt der Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

4.       Das Verwaltungsgericht Wien führte am 10. Juli 2018 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung zu den Verfahren … durch, zu welcher die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers, seine Mutter Frau L. X. und eine Vertreterin der belangten Behörde erschienen sind. In der Verhandlung wurden Frau L. X. und Frau H. I. einvernommen.

II.      Sachverhalt:

1.       Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

Der Beschwerdeführer ist 2015 geboren und chinesischer Staatsbürger.

Sein leiblicher Vater, Herr G. Z., ist chinesische Staatsbürger und 1980 geboren.

Die Mutter und gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers, Frau L. X., wurde 1983 geboren und ist ebenfalls chinesische Staatsangehörige. Sie heiratete 2004 den österreichischen Staatsbürger Herrn A. N.. Diese Ehe wurde 2012 geschieden. Frau L. X. lebte bis 2011 in China. Bevor sie nach Österreich gekommen ist, lebte und arbeitete sie in Ungarn. Mit dem Ehemann, Herrn A. N., hatte sie schon Jahre vor der Scheidung keinen Kontakt mehr. Durch die Ehe mit Herrn A. N. wollte Frau L. X. nach Österreich gelangen.

Herr G. Z. und Frau L. X. haben zwei gemeinsame Kinder. Den Beschwerdeführer und die 2009 in China geborene U. X..

Frau L. X. hat zumindest zwei Schwestern, die österreichische Staatsbürgerin Frau F. X., geboren 1980, und Frau B. X., die ca. seit dem Jahr 2000 in Österreich lebt.

2009 heiratete der Vater des Beschwerdeführers Herr G. Z., die Tante des Beschwerdeführers, Frau F. X., von welcher er in weiterer Folge seine Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (von 12. Oktober 2011 bis 12. Oktober 2012; von 13. Oktober 2012 bis 13. Oktober 2013 und von 14. Oktober 2013 bis 14. Oktober 2016) und auf diesen aufbauend den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ (von 26. März 2014 bis 26. März 2017 und von 27. März 2017 bis 27. März 2020) ableitete. Während dieser Ehe gebar Frau F. X. einen Sohn, wobei Herr G. Z. nicht der leibliche Vater dieses Kindes ist.

Die Ehe zwischen Herrn G. Z. und Frau F. X. hatte lediglich den Zweck Herrn G. Z. einen Aufenthaltstitel in Österreich zu verschaffen. Es war zwischen ihnen nicht beabsichtigt ein gemeinsames Familienleben (iS des Art. 8 EMRK) zu führen und wurde ein solches in weiterer Folge auch nicht geführt. Frau L. X. wusste, dass Herr G. Z. und Frau F. X., geheiratet haben und dass es sich bei dieser Ehe um eine Aufenthaltsehe handelt, die den Zweck hatte, Herrn G. Z. und in weiterer Folge ihr bzw. der gemeinsamen Familie Aufenthaltstitel für Österreich zu verschaffen. Nachdem die Ehe zwischen Frau F. X. und Herrn G. Z. im Februar 2014 geschieden wurde, heirateten im September 2014 die Mutter des Beschwerdeführers, Frau L. X., und der Vater des Beschwerdeführers, Herr G. Z..

Der Beschwerdeführer stellte, vertreten durch seine gesetzliche Vertreterin Frau L. X., erstmals am 2. Jänner 2015 unter Berufung auf seinen Vater Herrn G. Z. einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus (Familiengemeinschaft)“. Dieser wurde ihm vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit einer Gültigkeit von 5. November 2015 bis 5. November 2016 erteilt.

Am 3. Oktober 2016 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine gesetzliche Vertreterin Frau L. X., bei der MA 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ ein, welche ihm mit Gültigkeit von 6. November 2016 bis 6. November 2017 erteilt wurde.

Am 9. Oktober 2017 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine gesetzliche Vertreterin, Frau L. X., bei der belangten Behörde einen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ ein.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 29. Mai 2017, …, wurden alle Verfahren mit denen Herrn G. Z. bislang Aufenthaltstitel erteilt wurden, wiederaufgenommen und seine Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NAG iVm § 30 NAG abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 23. Oktober 2017, …, als unbegründet abgewiesen.

2.       Die Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und den Akt des Verwaltungsgerichts Wien betreffend Herrn G. Z., Würdigung des Beschwerdevorbringens, Einvernahme der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers, Frau L. X. und der Zeugin Frau H. I. in der mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2018 und Einholung von Melderegister- und Fremdenregisterauszügen.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich in weiten Teilen aus dem unbedenklichen Akteninhalt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, den verwaltungsgerichtlichen Akt sowie den Akt des Verwaltungsgerichts Wien betreffend Herrn G. Z.) in Verbindung mit den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung am Verwaltungsgericht Wien.

Die Feststellungen die erste Ehe der Frau L. X. betreffend, ergeben sich aus den Verwaltungsakten und aus ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung, in der diese sinngemäß angab, dass sie Herr A. N. durch die Eheschließung nach Österreich bringen wollte, dies jedoch von den Behörden abgelehnt worden sei.

Dass Frau L. X. zumindest zwei Schwestern, Frau F. X. und Frau B. X. hat, ergibt sich aus den Verwaltungsakten und ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung. Nicht festgestellt werden konnte, ob es sich bei Frau H. I., geboren 1976, um die Cousine oder um eine weitere Schwester der Frau L. X. handelt. In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien gaben Frau L. X. und Frau H. I. an, Cousinen zu sein. Bei der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 12. August 2015 betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, gaben Frau L. X. und Frau H. I. hingegen an, Schwestern zu sein.

Die Feststellung, dass es sich bei der Ehe des Herrn G. Z. und Frau F. X. um eine Aufenthaltsehe handelt, ergibt sich aus vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Akt betreffend Herrn G. Z. …. Dass Frau L. X. wusste, dass es sich bei der Ehe zwischen Herrn G. Z. und F. X. um eine Aufenthaltsehe handelt, die den Zweck hatte Herrn G. Z. und in weiterer Folge der Beschwerdeführerin bzw. ihrer gemeinsamen Familie einen Aufenthaltstitel für Österreich zu verschaffen, ergibt sich aus den Ergebnissen der durchgeführten mündlichen Verhandlung.

In dieser machte Frau L. X. einen in hohem Maße unglaubwürdigen Eindruck, in dem sie sich laufend in Widersprüche verstrickte und ständig ihre Angaben änderte. So gab sie beispielsweise zu Beginn der Verhandlung an, von Anfang an gewusst zu haben, dass Herr G. Z. der leibliche Vater ihrer Tochter sei, da sie mit ihrem damaligen Mann zum Zeitpunkt der Zeugung ihrer Tochter keinen Geschlechtsverkehr mehr hatte; danach gab sie an, nicht gewusst zu haben, wer der Vater sei, da sie zu diesem Zeitpunkt mit mehreren Männern Geschlechtsverkehr hatte. Danach gab sie an, dass sie Herrn G. Z. im Jahr 2013 als sie sich wieder getroffen hätten, mitgeteilt hätte, dass er der Vater sei. Hingewiesen auf ihre anderslautende Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 12. August 2015, gab Frau L. X. dann wieder an, doch nicht gewusst zu haben, dass Herr G. Z. der Vater sei. Auch ihre Angaben, dass es Zufall gewesen sei, dass sich sie und Herr G. Z. im Jahr 2013 in Wien wiedergetroffen hätten, erscheinen äußerst unglaubwürdig. So gab Frau L. X. an, erst ein paar Tage nach dem Treffen mit Herrn G. Z. in Wien festgestellt zu haben, dass es sich dabei um ihren damaligen one-night-stand aus China gehandelt habe. Auch dieser hätte nicht bemerkt, dass sie sich bereits aus der intimen Beziehung in China kannten. Auf die Frage, warum sie Herrn G. Z. in Wien überhaupt angesprochen habe, obwohl sie ihn ja nicht erkannte habe, gab sie an, dass sie ihn angesprochen habe, weil er Chinese gewesen sei und sich alle Chinesen auf der Straße ansprechen würden. All diese Angaben erscheinen völlig unglaubwürdig und lebensfremd. Viel wahrscheinlicher erscheint es, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers und Herr G. Z. nicht bloß zufällig getroffen haben, sondern seit ihrer damaligen intimen Beziehung in Kontakt standen. Auch dass Frau L. X. nicht gewusst haben soll, dass ihre Schwester und Herr G. Z. verheiratet waren, erscheint völlig unglaubwürdig. So gab sie an, dass sie eine sehr enge Beziehung zu ihren Schwestern habe; ob ihre Schwestern verheiratet sind oder Kinder haben, wüsste sie aber nicht, da sie darüber nie gesprochen hätten. Diese beiden Aussagen widersprechen einander völlig und decken sich auch nicht mit ihren bisherigen Aussagen in den vorangegangenen Verwaltungsverfahren. Dass die Aussagen der Frau L. X. nicht glaubwürdig sind, ergibt sich auch daraus, dass sie angab, erst 2017 bei Gericht erfahren zu haben, dass ihr Mann mit ihrer Schwester verheiratet war; kurze Zeit später gab sie dann an, nach ihrer Eheschließung mit Herrn G. Z. erfahren zu haben, dass dieser schon einmal mit ihrer Schwester verheiratet gewesen sei. Gefragt, wie sie ihre Hochzeit gefeiert hätte, gab Frau L. X. an, alle Verwandten, mit Ausnahme ihrer Schwester F. X., seien eingeladen gewesen. Auf die Frage, wieso F. X. nicht eingeladen war, gab sie an, dass sie vermutlich wegen der vorherigen Beziehung mit ihrem jetzigen Ehemann nicht eingeladen gewesen sei. Das würde aber bedeuten, dass sie von der Ehe ihrer Schwester mit Herrn G. Z. wusste. Auch die Aussage, dass sie nie mit ihrem Mann über vorherige Beziehungen oder Ehen gesprochen hätte, erscheint völlig lebensfremd, zumal sie in der Verhandlung auch öfters betonte, zu wissen, dass es sich bei der Ehe zwischen ihrer Schwester und Herrn G. Z. um eine „echte“ Ehe gehandelt habe. Einerseits zu behaupten, nichts von der Ehe zwischen ihrem Ehegatten und ihrer Schwester gewusst zu haben, aber andererseits zu wissen, dass es sich bei dieser Ehe keinesfalls um eine Aufenthaltsehe gehandelt hat, ist nicht nachvollziehbar. Auch ihre Aussage, dass es in China üblich sei, dass zwei Schwestern denselben Mann heiraten, spricht nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien dafür, dass alle Beteiligten die Absicht hatten, durch ihre Eheschließungen Aufenthaltstitel für Österreich zu erlangen. Dafür, dass die Frau L. X. von der Aufenthaltsehe ihres Mann und ihrer Schwester wusste, spricht auch der Umstand, dass die genannten Personen monatelang zusammen gewohnt haben. Laut Melderegister waren Frau L. X., ihre Schwester Frau F. X. und Herr G. Z. in den Zeiträumen von 2. September 2011 bis 17. Jänner 2012, von 22. März 2012 bis 29. Juni 2012 und von 28. August 2012 bis 17. Jänner 2013 an der Wohnadresse P.-gasse in Wien gemeldet. Zwar gab Frau L. X. an, dass sie zu diesem Zeitpunkt bei ihrer Cousine gewohnt habe, die dies bei ihrer Einvernahme bestätigte, dass der Aussage der Zeugin Frau H. I. aber kein Glauben geschenkt werden kann, ergibt sich schon allein aus dem Umstand, dass diese in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien angab, die Cousine von Frau L. X. zu sein, in der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 12. August 2015 jedoch angab, die Schwester von Frau L. X. zu sein. Darüber hinaus widersprachen sich die Angaben der Zeugin und jener der Frau L. X. hinsichtlich des Grundes der Meldung, sodass davon auszugehen ist, dass die Behauptungen der Zeugin nicht der Wahrheit entsprechen.

Insgesamt wirkte die Beschwerdeführerin im unmittelbaren persönlichen Eindruck nicht glaubhaft, unsicher und sichtlich bemüht, den wahren Sachverhalt zu verschleiern, indem sie widersprüchliche und teils aktenwidrigen Angaben machte. Aufgrund des durchgeführten Verwaltungsverfahrens gelangt das Verwaltungsgericht Wien zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin wusste, dass es sich bei der Ehe des Herrn G. Z. und Frau F. X. um eine Aufenthaltsehe gehandelt hat, die den Zweck hatte Herrn G. Z. und in weiterer Folge der Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Kindern einen Aufenthaltstitel für Österreich zu verschaffen.

III.    Rechtliche Beurteilung

1.   Anzuwendende Rechtsvorschriften:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (§ 2 idF BGBl. I Nr. 32/2018), lauten auszugsweise:

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

      1. bis 8. …

      9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;

     10. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;

     11. bis 20. …

(2) bis (7) …

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

      1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

      2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

      3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

      4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

      5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

      6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

      1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

      2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

      3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

      4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

      5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

      6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

      7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

      1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

      2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

      3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

      4. der Grad der Integration;

      5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

      6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

      7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

      8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

      9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

      1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

      2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.

Verlängerungsverfahren

§ 24. (1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

(2) …

(3) Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.

(4) und (5) …

Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption

§ 30. (1) Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.

(2) An Kindes statt angenommene Fremde dürfen sich bei der Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nur dann auf diese Adoption berufen, wenn die Erlangung und Beibehaltung des Aufenthaltstitels nicht der ausschließliche oder vorwiegende Grund für die Annahme an Kindes statt war.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.

Bestimmungen über die Familienzusammenführung

§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

      1. und 1a. …

      2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

         a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,

         b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat,

         c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, oder

         d. als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt.

(2) bis (5) …

§ 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet auszugsweise:

Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

      1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

      2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

      3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

      4. …

(2) …

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) …

§ 117 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 lautet auszugsweise:

Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften

§ 117. (1) Ein Österreicher oder ein zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigter Fremder, der eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit einem Fremden eingeht, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK führen zu wollen und weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen will, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) und (3) …

(4) Der Fremde, der sich im Sinne dieser Bestimmung auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen will, ist als Beteiligter zu bestrafen.

(5) …“

2.       Zur Wiederaufnahme des Verfahrens (Spruchpunkt 1.):

2.1.    Zum Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG:

2.1.1.  Gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG ist die amtswegige Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ohne zeitliche Einschränkung zulässig, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.

2.1.2.  Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG sein, dass der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt wurde. Das Gesetz verlangt nur, dass der Bescheid durch die strafbare Handlung herbeigeführt worden ist, und nicht, dass die Straftat von der betroffenen Partei gesetzt wurde. Wer die strafbare Handlung begangen hat, ist für die Wiederaufnahme des Verfahrens ohne Bedeutung. Der Wiederaufnahmegrund liegt folglich auch vor, wenn die gerichtlich strafbare Handlung von der Behörde selbst oder einem Dritten verübt wurde. Auch setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG nicht voraus, dass die Person, zu deren Gunsten sich die eine Wiederaufnahme rechtfertigende gerichtlich strafbare Handlung (zB Urkundenfälschung) ausgewirkt hat, diese Tat gesetzt, veranlasst oder (zumindest) Kenntnis davon gehabt hat. Es kommt nicht darauf an, ob und gegebenenfalls welche Rolle die begünstigte Partei bei der gerichtlich strafbaren Handlung gespielt hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 9 [Stand 1.4.2009, rdb.at], mwN).

Im vorliegenden Fall wurden mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 29. Mai 2017, …, alle Verfahren mit denen Herrn G. Z. Aufenthaltstitel erteilt wurden, wiederaufgenommen und seine Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NAG iVm § 30 NAG abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 23. Oktober 2017 als unbegründet abgewiesen, da für das Verwaltungsgericht Wien zweifelsfrei feststand, dass die Ehe zwischen Herrn G. Z. und Frau F. X. lediglich zu dem Zweck geschlossen wurde, um Herrn G. Z. einen Aufenthaltstitel in Österreich zu verschaffen und zwischen diesen Personen ein Familienleben nie entfaltet wurde.

Gemäß § 117 Abs. 1 FPG ist ein Österreicher, der eine Ehe mit einem Fremden eingeht, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK führen zu wollen und weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen will, vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Der Fremde, der sich auf die Ehe berufen will, ist gemäß § 117 Abs. 4 FPG als Beteiligter zu bestrafen. Ein Anknüpfungspunkt der österreichischen Strafgerichtsbarkeit ist allerdings nur dann gegeben, wenn die Eheschließung in Österreich und nicht im Ausland erfolgt ist. Da die Ehe zwischen Herrn G. Z. und Frau F. X. in China und nicht in Österreich geschlossen wurde, liegt keine in Österreich gerichtlich strafbare Handlung vor, sodass der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG wegen dem Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Beschwerdefall nicht herangezogen werden kann.

2.1.3.  Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG auch sein, dass der Bescheid sonstwie erschlichen worden ist. Unter einem Erschleichen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist ein vorsätzliches – nicht bloß kausales oder bloß fahrlässiges – Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen, wobei es sich um die Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln kann. Das Verschweigen wesentlicher Umstände ist dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen (VwGH vom 26. Februar 2013, 2009/22/0081, VwGH 22. März 2012, 2011/07/0228). Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlungen ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu werten. Es müssen daher für den Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG drei Voraussetzungen vorliegen: Objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde und Irreführungsabsicht der Partei, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen (VwGH 20. September 2011, 2008/01/0777).

Diese Voraussetzungen liegen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien im Beschwerdefall vor. Bei seinem durch seine gesetzliche Vertreterin Frau L. X. eingebrachten Antrag vom 3. Oktober 2016 stützte sich der Beschwerdeführer auf den Aufenthaltstitels seines Vaters Herrn G. Z., den dieser durch Eingehen einer Aufenthaltsehe mit der Tante des Beschwerdeführers erschlichen hat; die für den Beschwerdeführer einschreitende gesetzliche Vertreterin Frau L. X. wusste, dass ihr Ehemann bzw. der Vater des Beschwerdeführers seinen Aufenthaltstitel durch Eingehen einer Aufenthaltsehe erschlichen hat, um in weiterer Folge für sie bzw. die gemeinsame Familie Aufenthaltstitel für Österreich zu erwirken. Die für den Beschwerdeführer einschreitende gesetzliche Vertreterin Frau L. X. hat diesen für die Entscheidung maßgeblichen Umstand bei seiner Antragstellung vor der belangten Behörde bewusst verschwiegen, um für ihn einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erwirken.

Hätte die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Antragstellung des Beschwerdeführers gewusst, dass es sich bei der Ehe des Herrn G. Z. mit Frau F. X. um eine Aufenthaltsehe handelt, hätte sie die Verfahren des Herrn G. Z. sofort wiederaufgenommen und seine Anträge abgewiesen; die Anträge des Beschwerdeführers wären, sofern die Aufenthaltstitel des Zusammenführenden Herrn G. Z. aufgrund des wiederaufgenommenen Verfahrens innerhalb der Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG weggefallen wären, von der belangten Behörde abgewiesen worden, oder die Aufenthaltstitel wären dem Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 5 NAG wieder entzogen worden. Jedenfalls hätte die Entscheidung der belangten Behörde letztendlich zu keinem für den Beschwerdeführer positiven Ergebnis geführt.

Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG sind somit nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien im Beschwerdefall erfüllt.

2.2.    Zum Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG Neuerung:

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 AVG ist die amtswegige Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens bis zum Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Mit „Tatsachen“ sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit „Beweismittel“ Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 [1996], RZ 19c zu § 69 AVG).

Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren.

Bei dem von der belangten Behörde erwähnten Bericht der Landespolizeidirektion Wien, vom 13. März 2017, handelt es sich zwar um ein Beweismittel, also um ein Urteil über Tatsachen, das erst nach Abschluss des wiederaufgenommenen Verfahrens hervorgekommen ist, das aber im Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 28. November 2016 auch noch nicht vorhanden war. Gleiches gilt auch für das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 23. November 2017, …; auch dieses Beweismittel (vgl. VwGH 27. September 1995, 95/21/0577) war beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens noch nicht vorhanden.

2.3.    Zum Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 3 AVG:

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 3 AVG ist die amtswegige Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens bis zum Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides zulässig, wenn der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Unter einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 15. September 1969, VwSlg. 7.632 A) eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist. Präjudiziell – und somit Vorfragenentscheidung in verfahrensrechtlich relevantem Sinn – ist nur eine Entscheidung, die eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar, das heißt eine notwendige Grundlage ist, und die diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien handelt es sich bei dem gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG geforderten Kriterium, nämlich dass der Zusammenführende über einen der dort genannten Aufenthaltstitel verfügt, nicht um eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG, sondern um eine Tatbestandsvoraussetzung, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die Niederlassungsbehörde – abgesehen von den anderen Voraussetzungen – zu beurteilen hat.

2.4.    Da im Beschwerdefall somit ausschließlich der in § 69 Abs. 1 Z 1 AVG genannten Wiederaufnahmegrund der Erschleichung vorliegt, war der Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern.

3.       Zur Abweisung der Anträge vom 3. Oktober 2016 (Spruchpunkt 2a) und vom 9. Oktober 2017 (Spruchpunkte 2b):

Maßgeblich für die neue Entscheidung ist die zu ihrem Entscheidungszeitpunkt gegebene Sach- und Rechtslage (vgl. VwSlg 16.724 A/2005).

Der Beschwerdeführer stützt sich bei seinem Antrag vom 3. Oktober 2016 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ darauf, dass sein Vater als Zusammenführender über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ verfügt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 29. Mai 2017, …, wurden alle Verfahren mit denen dem Vater des Beschwerdeführers bislang Aufenthaltstitel erteilt wurden, wiederaufgenommen und seine Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NAG iVm § 30 NAG abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 23. Oktober 2017, …, als unbegründet abgewiesen.

Hinsichtlich des beantragen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ erfüllt daher der Beschwerdeführer die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 2 NAG nicht.

Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Ermangelung bestimmter Erteilungsvoraussetzungen bzw. trotz des Vorliegens bestimmter Erteilungshindernisse erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang aus, dass der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 NAG nicht Fälle erfasst, in denen eine besondere Erteilungsvoraussetzung fehlt (vgl. hierzu auch VwGH 14. Mai 2009, 2008/22/0209).

Die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2016 erfolgte daher zu Recht.

Den Verlängerungsantrag vom 9. Oktober 2017 hat die belangte Behörde gemäß § 24 NAG abgewiesen. Diese Abweisung ist ebenfalls rechtmäßig, setzt ein Verlängerungsantrag doch einen bestehenden Aufenthaltstitel voraus, welcher im vorliegenden Fall weggefallen ist.

4.       Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei seiner Entscheidung insbesondere betreffend die Beweiswürdigung und den Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme an der jeweils zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Wiederaufnahme des Verfahrens, Aufenthaltsehe, Erschleichung eines Aufenthaltstitels, nova reperta, Vorfrage, Tatbestandsvoraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.058.4989.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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