Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
03.08.2017Index
81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §10 Abs2Rechtssatz
Fragen der Sicherung der Baugrube und der Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden sind Fragen der Bauausführung, nicht aber der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens. Beeinträchtigungen während der Bauausführung begründen demnach keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte (vgl VwGH 22.12.2015, Zl Ra 2015/06/0123; diesem Beschluss folgend LVwG Tirol vom 29.08.2016 Zl LVwG-2016/31/0621). Unter Berücksichtigung der Bestimmungen der TBO 2011, insbesondere der §§ 26, 31 und 35, ist von der Anwendbarkeit des § 39 WRG auch bei Grundstücken auszugehen, die nicht unverbaut sind und auch nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienen.
Schlagworte
Definition Grundwasser; Schichtenwässer; Hangwässer;Anmerkung
Mit Erkenntnis vom 21.06.2018, Z Ro 2017/07/0031 bis 0032-6, hob der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der o Revision das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 03.08.2017, Zl LVwG-2017/37/0657-13, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.37.0657.13Zuletzt aktualisiert am
07.08.2018