Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
03.08.2017Index
81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §10 Abs2Rechtssatz
Der Tatbestand des § 10 Abs 2 WRG 1959 setzt ein räumlich zusammenhängendes unterirdisches Wassersystem voraus. Einzelne, isolierte unterirdische Wasserstränge/Wasserzonen werden von § 10 Abs 2 WRG 1959 nicht erfasst.
Das Anschneiden von unterirdisch abfließenden Hang- und Schichtenwässer führt zu keiner Einwirkung auf die Wasserbeschaffenheit und unterliegen somit nicht der Bewilligungspflicht des § 32 Abs 2 lit c WRG 1959.
Schlagworte
Definition Grundwasser; Schichtenwässer; Hangwässer;Anmerkung
Mit Erkenntnis vom 21.06.2018, Z Ro 2017/07/0031 bis 0032-6, hob der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der o Revision das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 03.08.2017, Zl LVwG-2017/37/0657-13, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.37.0657.13Zuletzt aktualisiert am
07.08.2018