TE Lvwg Erkenntnis 2018/7/23 LVwG-2016/15/2866-14

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Veröffentlicht am 23.07.2018
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Entscheidungsdatum

23.07.2018

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §12 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch BB Rechtsanwälte OG, Adresse 1, Z, mitbeteiligte Partei CC/Sektion Y, vertreten durch DD, Rechtsanwälte, Adresse 2, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.09.2016, Zl ****, betreffend Wiederverleihung eines Wasser-rechtes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zum Betrieb eines Kleinwasserkraftwerks am X unter Vorschreibung unterschiedlicher Nebenbestimmungen erteilt. Bei dieser Bewilligung handelt es sich um eine Wiederverleihung eines bereits zuvor verliehenen Wasserrechts.

Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht ein Rechtsmittel eingebracht, in welchem er vorbringt, dass er als betroffener Grundstücks-eigentümer dem Vorhaben seine Zustimmung nicht erteilt habe. So existiere im vorliegenden Fall eine Vereinbarung vom 02.07.2012, welche vorsehe, dass ein Strombezug von 10 kW während der Betriebszeiten (Mai bis einschließlich Oktober, jedenfalls aber abhängig von der Schneelage) zur Verfügung gestellt werde. Dieser Vereinbarung werde in mehrfacher Hinsicht nicht entsprochen, zumal die Betriebszeiten durch den angefochtenen Bescheid diesen Zeitraum von Mai bis Oktober nicht abdecken würden und es außerdem bereits vorgekommen sei, dass ihm die geforderten 10 kW Strom nicht zur Verfügung gestellt worden seien. Zumal daher die zivilrechtliche Vereinbarung aus dem Jahr 2012 nicht erfüllt werde, sei seine Zustimmung zum Vorhaben als nicht gegeben anzusehen.

Den Schilderungen des Beschwerdeführers wurde von der mitbeteiligten Partei mit der Stellungnahme vom 31.01.2017 ausdrücklich widersprochen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache zunächst für den 13.06.2017 die öffentliche mündliche Verhandlung festgesetzt. Daraufhin wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schriftsatz der mitbeteiligten Partei vom 09.06.2017 mitgeteilt, dass beim Bezirksgericht Z Klage auf Zustimmung zum gegenständlichen Antrag gegen den Beschwerdeführer eingebracht worden sei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daraufhin mit Beschluss vom 17.07.2017 das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage der Sektion Y des CC gegen Herrn AA auf Erteilung einer Zustimmung ausgesetzt.

Mit Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 18.04.2018 wurde dem Landesverwaltungs-gericht Tirol mitgeteilt, dass die Klage zurückgezogen wurde. Es wurde ersucht, das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol fortzusetzen.

Daraufhin wurde am 24.05.2018 die mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt.

II.      Sachverhalt:

Die mitbeteiligte Partei betreibt zur Versorgung ihres Schutzhauses eine Kleinwasser-kraftanlage am X. Diese Anlage wurde ursprünglich mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.1970 genehmigt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wird eine Wiederverleihung nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes vorgenommen. Bis zur Wiederverleihung war eine Pflichtwasserabgabe noch nicht vorgesehen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung auf Entnahme von 50 l/s die Abgabe eines fixen Sockelbetrages von 5 l/s am Entsander als Dotierwasser vorgeschrieben. Außerdem hat sich die belangte Behörde gemäß § 13 Abs 4 WRG 10 l/s des Wasserdargebotes aus dem Einzug des Xes zum Zwecke der Wasserversorgung vorbehalten.

Weiters wird auf Grund einer gewässerökologischen Nebenbestimmung der Betrieb der Anlage auf den Zeitraum von 01.06. bis 30.09. eines jeden Jahres beschränkt.

Die Wasserentnahme erfolgt an einem Entnahmebauwerk am X. Das Entnahmebauwerk erstreckt sich über beide Ufer des Xes. Der X ist im vorliegenden Fall der Grenzbach zwischen zwei Grundstücken, wobei eines der Grundstücke dem Beschwerdeführer gehört. Unabhängig von der Frage, inwiefern es sich beim X daher um ein öffentliches Gewässer oder um ein Privatgewässer handelt, wird festgehalten, dass durch die Wasserfassung jedenfalls das Grundstück des Beschwerdeführers vom Vorhaben erfasst ist.

Zur Regelung der Verhältnisse zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei wurden unterschiedliche Vereinbarungen, zuletzt die im Rechtsmittel erwähnte aus dem Jahr 2012, getroffen. Zumal es zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei strittig ist, ob die Druckrohrleitung für das Kraftwerk teilweise auf Grundflächen des Beschwerdeführers verlegt wurde, erteilte der Beschwerdeführer seine Zustimmung zur Verlegung der Druckrohrleitung. Allerdings wird in der Vereinbarung ebenso festgehalten, dass sich die mitbeteiligte Partei dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer für den Betrieb der Hallerangeralm dauerhaft 10 kW Strom während der Betriebszeiten (Mai bis einschließlich Oktober, jedenfalls aber abhängig von der Schneelage) zur Verfügung zu stellen.

Festgehalten wird weiters, dass der Umstand, dass die Wasserfassung auch teilweise auf dem Grundstück, welches im Eigentum des Beschwerdeführers steht, errichtet wurde, auch so von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt wird.

Schließlich wird festgehalten, dass die mitbeteiligte Partei zwischenzeitlich eine alternative Energieversorgung (Blockheizkraftwerk) hergestellt hat. Insofern ist sie im Betrieb des Schutzhauses nicht mehr auf die Energieproduktion durch das zu beurteilende Wasserkraftwerk angewiesen.

III.     Beweiswürdigung:

Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich bereits aus dem Akt der belangten Behörde. So befindet sich darin einerseits die Vereinbarung aus dem Jahr 2012, andererseits die notwendigen Angaben zur Beurteilung der Parteistellung des Beschwerdeführers. Strittig war im vorliegenden Fall ausschließlich die Frage der Auslegung der bestehenden Vereinbarungen zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei, sohin, ob der Beschwerdeführer bereits seine Zustimmung zum Vorhaben erteilt hat oder nicht. Dazu wird auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen.

IV.      Rechtslage:

Die im gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 lauten wie folgt:

㤠5

(1)  Die Benutzung der öffentlichen Gewässer ist innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken jedermann gestattet. Bezieht sich die Benutzung jedoch lediglich auf das Bett und geht sie hiebei über den Gemeingebrauch (§ 8) hinaus, so ist jedenfalls die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich.

§ 9

(1)  Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

(2)  Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.

§ 21

(3)  Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungs-gerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16.

§ 12

(1)  Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2)  Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

…“

V.       Rechtliche Erwägungen:

Eine Bewilligung nach dem WRG 1959 darf nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben in bestehende Rechte iSd § 12 Abs 2 WRG 1959 eingegriffen wird und keine „Realisierungsvorsorge“ in Gestalt eines Übereinkommens iSd § 111 Abs 3 WRG 1959 oder eines Zwangsrechtes getroffen wurde (VwGH 31.03.2005, 2004/07/0035).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 26.04.2013, 2011/07/0196) ist es bei der Auslegung eines zwischen den Parteien im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommens Aufgabe der Behörde – so auch des Verwaltungsgerichts – den Inhalt der Vereinbarung zu erforschen. Hiebei ist gemäß § 914 ABGB dann, wenn ein Vertrag oder eine Erklärung ausgelegt wird, nicht zu erforschen, welchen subjektiven, dem Partner nicht erkennbaren Willen die erklärende Partei hatte, sondern nur, wie der andere Vertragsteil die Erklärung verstehen musste.

Zunächst wird nochmals darauf hingewiesen, dass der schriftlichen Vereinbarung aus dem Jahr 2012 eine explizite Zustimmung des Beschwerdeführers zur Entnahme von Wasser aus dem X zum Betrieb der Kraftwerksanlage bzw zur Errichtung eines Entnahmebauwerks auf seinem Grund nicht entnommen werden kann. In der Vereinbarung wird im hier interessierenden Zusammenhang vielmehr der Verlegung der Druckrohrleitung durch den Beschwerdeführer zugestimmt. Allerdings hat die Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Landesverwaltungsgericht ergeben, dass damit auch der Wasserableitung aus dem X zugestimmt wurde.

In dieser Vereinbarung wird dem Beschwerdeführer ein Strombezugsrecht von „dauerhaft 10 kW Strom während der Betriebszeiten (Mai bis einschließlich Oktober, jedenfalls aber abhängig von der Schneelage)“ eingeräumt. Auch bei der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2015 hat der Beschwerdeführer explizit angegeben, dass der Inanspruchnahme seines Grundstückes erst zugestimmt werde, wenn gesichert sei, dass 10 kW Strom an die Hallerangeralm geliefert würden.

Im Unterschied dazu wird der Betrieb der Anlage durch den angefochtenen Bescheid auf die Monate Juni bis September beschränkt. Außerdem wird im Unterschied zur vorherigen Genehmigung eine Pflicht- und Vorbehaltswassermenge festgesetzt, durch welche insgesamt nach dem Vorbringen beider Parteien unter Umständen zu wenig Wasser zur Abarbeitung in der Turbine zur Verfügung steht.

Es kann daher festgehalten werden, dass durch den angefochtenen Bescheid die Einhaltung der in der Vereinbarung vom 12.10.2015 vorgesehenen Voraussetzung, nämlich den Strombezug von Mai bis einschließlich Oktober, unmöglich gemacht wird, da die genehmigten Betriebszeiten diesen Zeitraum nicht abdecken. Zumal die Monate, für welche ein Strombezugsrecht vereinbart wurde, unmissverständlich in der Vereinbarung fixiert wurden, kann dahingehend kein Zweifel bestehen.

Die Antragstellerin selbst hat den Bescheid unbekämpft gelassen und auch sonst im Rechtsmittelverfahren keinen Antrag auf Abänderung der Betriebszeiten gestellt. Insofern kann für das vorliegende Verfahren dahingestellt bleiben, inwiefern im Hinblick auf das WRG 1959 oder die WRRl eine Ausdehnung der Betriebszeiten überhaupt zulässig wäre; angemerkt wird in diesem Zusammenhang nur, dass nach der wasserbautechnischen Stellungnahme vom 07.01.2015 das Wasserdargebot des Xes in den Monaten Mai, September und Oktober offensichtlich zu gering ist, als dass das Kraftwerk auch in diesen Monaten in Vollbetrieb stehen könnte.

Jedenfalls ist das Landesverwaltungsgericht Tirol in seiner Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache auf die Sache des jeweiligen Verfahrens beschränkt. Dementsprechend ist Sache des Verfahrens bei einem Rechtsmittel eines vom Antragsteller unterschiedlichen Grundstückseigentümers ausschließlich, inwiefern seine Rechte durch die Erteilung der Bewilligung verletzt werden bzw inwieweit er dem Vorhaben seine Zustimmung erteilt hat oder nicht. Dem Landesverwaltungsgericht kommt darüber hinaus keine Entscheidungs-befugnis etwa dahingehend zu, die genehmigten Betriebszeiten auszuweiten: dies wäre nur auf Grund entsprechender Veranlassungen des Antragstellers möglich.

Im vorliegenden Fall kann die mangelnde Zustimmung des Grundstückseigentümers jedenfalls auch nicht durch die Einräumung eines Zwangsrechtes überwunden werden, dies schon alleine deshalb, weil die Antragstellerin zwischenzeitlich über eine alternative Energieversorgung verfügt.

Zusammenfassend wird daher nochmals darauf hingewiesen, dass für die Frage der Zustimmung des Beschwerdeführers der Inhalt der Vereinbarung zwischen den Parteien aus dem Jahr 2012 maßgeblich ist. Aus dieser Vereinbarung ergibt sich, dass Voraussetzung für die Zustimmung des Beschwerdeführers ein Energiebezug in den Monaten Mai bis Oktober eines jeden Jahres ist; diese Voraussetzung kann durch die auf Grund der Stellungnahme des limnologischen Amtssachverständigen vorgenommene Einschränkung der jährlichen Betriebszeit nicht eingehalten werden.

Mit der Vorschreibung einer Betriebszeit durch eine Nebenbestimmung wurde indes nicht etwa einem entsprechenden Anbringen der Antragstellerin gefolgt, wäre doch in diesem Fall die Vorschreibung einer Nebenbestimmung als bedingtem Polizeibefehl entbehrlich. Vielmehr hat die belangte Behörde durch die Einschränkung der Monate im Spruch des angefochtenen Bescheides eine von den Einreichunterlagen unabhängige Bedingung für die Ausübung des Rechts statuiert (zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach dem AWG VwGH 16.07.2010, 2007/07/0116).

Nach der Rechtsprechung des VwGH muss, wenn der Bauwerber eine vom Grundeigentümer verschiedene Person ist, die Zustimmung des Letzteren zum Bauvorhaben im Zeitpunkt der Entscheidung über die Baubewilligung „liquid“, dh unzweifelhaft, vorliegen (zur vergleichbaren Judikatur nach den baurechtlichen Vorschriften VwGH 24.10.2017, Ra 2017/06/0185). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall aus den geschilderten Gründen nicht erfüllt, weshalb der Antrag auf Wiederverleihung zu Folge einer im vorliegenden Verfahren unüberwindlichen Verletzung des Grundeigentums des Beschwerdeführers abzuweisen war.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So war im vorliegenden Fall lediglich zu klären, inwiefern der Beschwerdeführer seine Zustimmung zum Vorhaben erteilt hat. Dabei handelt es sich um eine Sachverhaltsfrage und nicht um eine Rechtsfrage, weshalb die ordentliche Revision nicht zulässig ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

Schlagworte

Schriftliche Vereinbarung ; explizite Zustimmung; Betriebszeiten;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2016.15.2866.14

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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