TE Lvwg Erkenntnis 2018/7/26 LVwG-2018/25/1133-2

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Veröffentlicht am 26.07.2018
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Entscheidungsdatum

26.07.2018

Index

L71017 Mietwagengewerbe Taxigewerbe Fiakergewerbe, Platzfuhrwerkgewerbe Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 §16 Abs1
VStG §45 Abs1 Z2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geb am **.**.****, wohnhaft Adresse 1, Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Z, vom 23.04.2018 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 16.04.2018, GZ ****, betreffend eine Übertretung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Im bekämpften Straferkenntnis wird Herrn AA folgender Sachverhalt angelastet und Strafe über ihn verhängt:

„1. Sie haben am 11.12.2017 um 20:45 Uhr in Z, Adresse 3, als Lenker des Taxifahrzeuges mit dem Kennzeichen **** dieses entgegen den geltenden Bestimmungen außerhalb eines gemäß § 96 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung festgesetzten Taxistandplatzes aufgestellt. Im Zuge eines Streifendienstes wurde festgestellt, dass das Fahrzeug durch die eingeschaltete Taxi-Dachleuchte für Jedermann leicht erkennbar im Dienst im Halte- und Parkverbotsbereich mit der Zusatztafel: „Ladetätigkeiten mit Bussen auf dem Gehsteig gestattet“ aufgestellt war.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 16 Abs. 1 Tiroler Personenbeförderungsbetriebsordnung 2000 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe         falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

                     Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 80,00             1 Tage(n) 13 Stunde(n) 0 Minute(n)           § 15 Abs 5 Ziff 1

Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 i.d.g.F.

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 90,00.“

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der Herr A durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass das Fahrzeug vom 04.12. bis 26.12.2017 nicht in Betrieb gewesen sei und er selbst am 11.12.2017 sich in Y aufgehalten habe. Die elektronischen Aufzeichnungen des Taxifahrzeuges zeigten, dass dieses am 11.12.2017 nicht in Verwendung war. Ungeachtet dessen habe die belangte Behörde ohne weitere Beweisaufnahme bzw Sachverhaltsermittlung das gegenständliche Straferkenntnis gefällt. Weder seien der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen worden noch habe eine Auswertung der elektronischen Aufzeichnungen im Fahrzeug stattgefunden. Dieser „Schichtzettel“ zeige an, von wann bis wann das Fahrzeug zu bestimmten Zeitpunkten in Betrieb war. Die elektronische Aufzeichnung beginne, sobald insbesondere die Taxi-Dach-Leuchte aktiviert wird. Das Unterlassen dieser Beweisaufnahmen stelle einen erheblichen Verfahrensmangel dar. Offensichtlich sei es zu einer Kennzeichenverwechslung gekommen, die aber nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen könne. Er habe die behauptete Verwaltungsübertretung nicht begangen. In einem Verfahren vor dem Stadtmagistrat Z zu einem wegen desselben Vorfalls eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren nach der StVO habe er mittlerweile die Flugbuchungsunterlagen sowie die Auszüge seines Reisepasses vorgelegt.

Dieser Beschwerde beigelegt war der Schichtzettel des Wagens Nr **** für den Zeitraum Dezember 2017. Dieser enthält für die Tage zwischen 04.12.2017 und 26.12.2017 keinerlei Aufzeichnungen.

In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer eine Kopie aus seinem Reisepass vor, eine Kopie einer Stromrechnung mit Datum 11.12.2017, 11.32 Uhr, welche in arabischer Schrift verfasst ist, sowie die Buchungsunterlagen hinsichtlich der von ihm auf seinen Namen gebuchten Flüge von X nach W am 04.12.2017 und von W nach X am 25.12.2017.

II.      Sachverhalt:

AA ist Zulassungsbesitzer des Taxikraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ****. Die Mobile Überwachungsgruppe der Stadt Z zeigte bezüglich dieses Kennzeichens eine Verletzung gemäß § 16 Abs 1 Tiroler Personenbeförderungsbetriebsordnung 2000 am 11.12.2017 um 20.45 Uhr in Z, Adresse 3, an. Die diesbezügliche Lenkeranfrage beantwortete Herr A dahingehend, dass er der Lenker dieses Kraftfahrzeuges sei, fügte jedoch hinzu, dass das Fahrzeug vom 04.12. bis 26.12.2017 nicht in Betrieb gewesen wäre.

AA ist am 04.12.2017 über den Flughafen W nach Y eingereist und hat Y am 25.12.2017 über den Flughafen W wieder verlassen. Er hat sich am 11.12.2017 nicht in Österreich aufgehalten.

Aus den elektronischen Aufzeichnungen des Taxifahrzeuges **** ergibt sich kein Hinweis darauf, dass dieser Wagen am 11.12.2017 als Taxifahrzeug in Verwendung stand.

III.     Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer bescheinigte seine Argumentation, sich zur Tatzeit nicht am Tatort aufgehalten zu haben, durch die Vorlage seiner Flugbuchungen mit dem Hinflug X -W am 04.12.2017 und dem Rückflug W – X am 25.12.2017. Da eine Buchung und Bezahlung eines Fluges noch nicht einen zwingenden Beweis mit sich bringt, dass dieser Flug auch tatsächlich angetreten wurde, legte der Beschwerdeführer eine Passkopie mit der Seite vor, in welcher Ein- und Ausreisestempel angebracht sind. Beim Ankunftstempel ist Dezember 2017 lesbar, der Tag ist unlesbar. Beim Abreisestempel ist das Datum 25. Dezember 2017 enthalten.

Auch wenn der Ankunftstag nicht lesbar ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Ausreise mit 25.12.2017 dokumentiert ist, der zwingende Schluss, dass der Beschwerdeführer die von ihm gebuchten Flüge für 04.12.2017 und 25.12.2017 angetreten hat und damit in dieser Zeit nicht in Österreich aufhältig war.

IV.      Erwägungen:

Der Beschwerdeführer hat seine Verantwortung, sich am 11.12.2017 in Y befunden zu haben, hinreichend bescheinigt, weshalb der Tatvorwurf, dass er am 11.12.2017 in Z eine Übertretung gegen das Gelegenheitsverkehrsgesetz begangen habe, nicht den Tatsachen entsprechen kann. Auch die elektronischen Aufzeichnungen aus diesem Taxifahrzeug unterstützen die Argumentation des Beschwerdeführers, da für den Zeitraum vom 04. Bis 26.12.2017 keine Aufzeichnungen enthalten sind. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass offensichtlich eine Verwechslung beim Ablesen des Kennzeichens passiert sein dürfte, erscheint nicht unplausibel.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hohenhorst

(Richter)

Schlagworte

Tatzeit; Aufenthalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.25.1133.2

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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