TE Lvwg Erkenntnis 2018/7/27 LVwG-2018/42/1384-1

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Veröffentlicht am 27.07.2018
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Entscheidungsdatum

27.07.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L82007 Bauordnung Tirol

Norm

AVG §68 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde von Frau AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 04.06.2018, Zl *****, in einem Verfahren nach der Tiroler Bauordnung

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit rechtskräftigem Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 26.05.2015, Zl *****, wurde Frau AA die Baubewilligung für den Abbruch des Bestandsgebäudes und die Errichtung einer Reihenhausanlage mit drei Reihenhäusern im Anwesen Adresse 2, 3 und 4 (Gst. **1/115, KG Y) erteilt.

Mit rechtskräftigem Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 14.04.2017, Zl *****, wurde Frau AA die Frist für den Baubeginn des mit Baubescheid des Stadtmagistrates Z vom 26.05.2015, Zl  *****, bewilligten Bauvorhabens im Anwesen Adresse 2,3 und 4 um 2 Jahre (Zeitpunkt Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides) verlängert.

Mit Antrag vom 07.05.2018, eingelangt beim Stadtmagistrat Z am 09.05.2018, wurde von Frau AA, erneut um Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch des Bestandsgebäudes und die Errichtung einer Reihenhausanlage mit drei Reihenhäusern im Anwesen Adresse 2,3 und 4 (Gst. **1/115, KG Y) angesucht.

Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 04.06.2018, Zl *****, wurde der Antrag vom 07.05.2018 gemäß § 68 Abs 1 AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Dagegen hat Frau AA fristgerecht Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben. Eingangs der Beschwerde stellt die Beschwerdeführerin außer Streit, dass sich weder die Sach- noch Rechtslage geändert hat. Eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG 1991 liege trotzdem nicht vor, weil sich bei einer stattgebenden Entscheidung der belangten Behörde die (neue) Baubeginnsfrist über die derzeit aus dem Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 14.04.2017, Zl *****, ergebende Baubeginnsfrist erstreckt hätte. Eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG setze nämlich nicht nur eine idente Sache, sondern darüber hinaus auch idente Rechte und Pflichten des Antragstellers voraus. Das wäre angesichts der längeren Baubeginnsfrist bei nochmaliger inhaltlicher Entscheidung vorliegend nicht gegeben.

Beantragt ist die Abänderung des in Beschwerde gezogenen Bescheides dahingehend, dass der Antrag bewilligt in eventu der bekämpfte Bescheid aufgehoben wird.

II.      Sachverhalt:

Das streitgegenständliche Einreichprojekt unterscheidet sich nicht von jenem Einreichprojekt, für welches mit rechtskräftigem Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 26.05.2015, Zl *****, die Baubewilligung erteilt wurde. Die Baubewilligung ist nach wie vor aufrecht. Die Baubeginnsfrist wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 14.04.2017, Zl *****, um zwei Jahre verlängert und läuft erst 2019 aus.

III.    Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akten. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr. 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr. 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; ua).

IV.      Rechtslage:

Die hier maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl 1991/51 idF BGBl I 2013/161 (AVG 1991), lautet wie folgt:

„§ 68Abänderung und Behebung von Amts wegen

(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

[…]“

V.       Erwägungen:

Vorweg ist festzuhalten, dass die mit rechtskräftigem Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 26.05.2015, Zl *****, der Beschwerdeführerin erteilte Baubewilligung für den Abbruch des Bestandsgebäudes und die Errichtung einer Reihenhausanlage mit drei Reihenhäusern im Anwesen Adresse 2, 3 und 4 (Gst. **1/115, KG Y), nach wie vor aufrecht ist. Dies ist soweit unstrittig.

Der dem Verfahren zu Grunde liegende Antrag unterliegt entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde der Bestimmung des § 68 Abs 1 AVG 1991, weil der Antrag der Beschwerdeführerin eindeutig auf Erlassung eines neuen Baubescheides mit längeren Baubeginns- und Bauvollendungsfristen - als derzeit aufrecht bestehend - abzielt und somit der auf dem aufrechten Baubewilligungsbescheid beruhende Rechtszustand eine Änderung erfahren soll.

Gemäß § 68 Abs 1 AVG 1991 sind Anbringen von Beteiligten, die außer den - hier nicht in Betracht kommenden - Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4 findet (was hier ebenfalls nicht der Fall ist).

Die belangte Behörde hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass gemäß der hg Judikatur zu § 68 Abs 1 AVG (vgl ua das Erkenntnis des VwGH vom 27. April 1995, Zl 95/11/0027) Identität der Sache vorliegt, wenn weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.

Um im Beschwerdefall beurteilen zu können, ob eine Änderung der entscheidungswesentlichen Sach- und Rechtslage eingetreten ist, ist der letzte rechtskräftige materiell-rechtliche (das heißt die Rechtssache inhaltlich erledigende) Bescheid über das (seinerzeitige) Bauansuchen der Beschwerdeführerin dem nunmehr vorliegenden Projekt gegenüberzustellen.

Vorliegend wird eine Modifizierung des Sachverhaltes von der Beschwerdeführerin erst gar nicht behauptet. Sie stellt weiters außer Streit, dass sich die Rechtslage zwischenzeitlich nicht geändert hat.

Die Beschwerdeführerin will jedoch einen Verlust der Identität der Sache darin erkennen, dass eine inhaltliche dem Antrag stattgebende Entscheidung längere Baubeginns- und Bauvollendungsfristen, als derzeit aufrecht bestehend, nach sich gezogen hätte.

Diese Rechtsansicht (zum Verlust der Identität) ist verfehlt, zumal die Sache ihre Identität erst dann verliert, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen eine wesentliche, d.h. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderung eingetreten ist (vgl VwGH vom 24.10.2011, 2006/10/0093). Gerade das ist aber vorliegend nicht der Fall, zumal es sich bei den von der Beschwerdeführerin angesprochenen Baubeginns- und Bauvollendungsfristen in § 35 TBO 2018 um gesetzliche Fristen handelt, die - mit Ausnahme der Verlängerungsmöglichkeit auf Basis eines Verlängerungsantrages - nicht der Disposition der Baubehörde (und auch nicht des Antragstellers) unterliegen. Eine neuerliche Entscheidung der Baubehörde in der Sache hätte somit keinen inhaltlich anders lautenden Bescheid nach sich gezogen.

Damit steht aber auch fest, dass die belangte Behörde das neuerliche Bauansuchen zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist sowohl hinsichtlich des Spruchteiles A. als auch des Spruchteiles B. unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht auch die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Gerald Schaber

(Richter)

Schlagworte

Entschiedene Sache; keine Änderung der Sach- und Rechtslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.42.1384.1

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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