TE Lvwg Erkenntnis 2018/5/7 405-13/286/1/5-2018

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Veröffentlicht am 07.05.2018
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Entscheidungsdatum

07.05.2018

Index

L75005 Fremdenverkehr Tourismus Salzburg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

TourismusG Slbg §40
BAO §7
BAO §9

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Maximilian Hölbling über die Beschwerde des AB AA, AF 14, AD AE, gegen den Bescheid des Landesabgabenamts Salzburg vom 22.01.2018, Zahl xxx, zu Recht e r k a n n t:

I.     Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe, dass im Spruch des bekämpften Bescheids in der Spalte "Abgabenart" in der Zeile "Selbstbemessungsabgabe Beitragsjahr 2014" nach dem Eurobetrag "2.136,91" die Wortgruppe ", durch das Landesabgabenamt Salzburg mit Bescheid vom 21.01.2015, Zahl xxx, festgesetzt mit einem Betrag in der Höhe von € 1.246,53" eingefügt wird, als unbegründet abgewiesen.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der angefochtene Bescheid vom 22.01.2018 lautet (auszugsweise) wie folgt:

"Haftungsbescheid

Durch das Landesabgabenamt als Abgabenbehörde in I. Instanz ergeht folgender

Spruch

Herr AB AA, geb. am AC, wohnhaft AF 14, AD AE, wird als Haftungspflichtiger gem. § 9 iVm §§ 80 ff Bundesabgabenordnung – BAO idF BGBl I 40/2017 (Geschäftsführer) u. § 224 BAO für die aushaftenden Abgabenschulden gem. dem Salzburger Tourismusgesetz - STG idgF der Firma AG AA GmbH, FN yy, bereits liquidiert, im Ausmaß von Euro 3.599,99 in Anspruch genommen und aufgefordert, diesen Betrag gem. § 224 Abs 1 BAO innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides zu entrichten.

Die Haftung wird hinsichtlich folgender Abgabenschuldigkeiten geltend gemacht:

Abgabenart

Zeitraum

Höhe

Selbstbemessungsabgabe für das Beitragsjahr 2013, TVB, vom 23.10.2013, in der Höhe von Euro 3.046,15 bereits bezahlt Euro 800, Restforderung Euro 2.246,15

15.6.2013

2.246,15

Säumniszuschlag, Bescheid

vom 7.4.2014, Zl. xxx/38/2014

15.4.2014

60,92

Mahngebühr, Schreiben vom 7.4.2014, xxx/38/2014

15.4.2014

15,23

Selbstbemessungsabgabe Beitragsjahr 2014, TVB, vom 30.5.2014, Zl. xxx/39/2014, in der Höhe von Euro 2.136,91, bereits bezahlt: 115,87, Restforderung: 1130,66

15.6.2014

1130,66

Säumniszuschlag vom 8.4.2015, Zl. xxx/45-2015

15.4.2015

24,93

Mahngebühr vom 8.4.2015, Zl. xxx/45-2015

15.4.2015

6,23

Bescheid vom 25.11.2015, Zl. xxx/51/2015, Vorschreibung von Zinsen für Zahlungserleichterung 2013 u.2014

30.12.2015

115,87

Offene Forderung insgesamt

 

3599,99

Begründung:

Die AG AA GmbH, FN yy hat trotz Mahnungen die offenen Restforderungen nicht bezahlt. Es wurde noch ein Ratenansuchen gestellt, welches jedoch nicht eingehalten wurde. Lt. Firmenbuchauszug wurde die Firma infolge Liquidation gelöscht. Die offenen Forderungen waren dem Geschäftsführer bekannt, er hat sie jedoch im Rahmen der Liquidation nicht beglichen. Da eine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt und auf die GmbH nicht mehr durchgegriffen werden kann, wird ein Haftungsbescheid gegen den Geschäftsführer erlassen. Gemäß § 9 Abs 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabenpflichtigen für die diese betreffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß § 7 Abs 2 BAO beziehen sich die persönlichen Haftungen auch auf Nebenansprüche. Gemäß § 80 Abs 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Gemäß § 80 Abs 3 BAO ist Vertreter der aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Beendigung der Liquidation, wer nach § 93 Abs 3 GmbHG zur Aufbewahrung der Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft verpflichtet ist oder zuletzt verpflichtet war. Gemäß Firmenbuchauszug (FN yy) vom 22.1.2018 ist zur Abwicklung der Liquidation Herr AB AA, geb. am AC, bestimmt worden. Herr AA AB ist somit Vertreter im Sinne des § 80 Abs 1 u. 3 BAO und war zudem zuletzt Geschäftsführer der GmbH. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist es Sache des Geschäftsführers einer GmbH, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gem. § 9 Abs 1 BAO angenommen werden darf. Als schuldhaft im Sinne dieser Bestimmung gilt jede Form des Verschuldens, somit auch die leichte Fahrlässigkeit. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Errichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hierzu nicht ausreichten. Die offenen Beiträge betreffen die Jahre 2013 und 2014. Diese offenen Forderungen wurden trotz Mahnungen und Rückstandsausweise bzw. Genehmigung einer Ratenzahlung, welche jedoch nicht eingehalten wurde, nicht getilgt. Es ist in diesem Fall zweifellos von einer Gefährdung der Einbringung auszugehen. Die Gesellschafterhaftung zählt zu den persönlichen Haftungen im Sinne des § 7 BAO, deren Geltendmachung im Ermessen der Abgabenbehörde liegt. Da die Einbringung beim Hauptschuldner als wesentlich erschwert bzw. durch die Liquidation unmöglich geworden ist, wird vom Ermessen Gebrauch gemacht, den Geschäftsführer zur Haftung heranzuziehen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde vom 02.02.2018 und führte diese aus wie folgt:

"(…) Hiermit lege ich Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 22.01.2018 Zahl xxx ein.

Begründung:

Ich erteilte meinem Rechtsanwalt AH und AI (Kanzlei in AJ) den Auftrag der Liquidation des AG AA GmbH. Hierbei wurde ich hingewiesen, daß alle Gläubiger sich bei Veröffentlichung der Liquidierung anmelden. Durch die Erteilung des Auftrags der Liquidation meines Rechtsanwalts bin ich der Meinung hier weder rechtswidrig noch in irgendeiner Weise fahrlässig gehandelt zu haben. Der Grund für die Liquidation war einfach, das kein Geld mehr vorhanden war, da mir die Sanierung dieses Unternehmens so viel Geld gekostet hat, sodaß ich gar keine andere Alternative hatte diesen Schritt zu setzen. Mit der Bitte um positive Nachricht verbleibe ich mit freundlichen Grüßen (…)"

Über die Beschwerde wurde am 16.03.2018 beim Landesverwaltungsgericht Salzburg eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer persönlich und Mag. AK AL für die belangte Behörde erschienen und jeweils als Partei gehört wurden. Der gesamte verwaltungsbehördliche Akt galt mit Zustimmung der Parteien als verlesen und gelangte der Akt des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg zur Verlesung.

Im Anschluss an die Verhandlung erging nachstehend wiedergegebenes Schreiben des Gerichts vom 27.03.2018 an den Beschwerdeführer:

"Nach Durchsicht der Verhandlungsschrift vom 16.03.2018 wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH vom 24.02.2011, 2009/16/0108) der Vertreter nicht für sämtliche Abgabenschulden des Vertretenen in voller Höhe haftet, sondern nur im Umfang der Kausalität zwischen seiner schuldhaften Pflichtverletzung und dem Entgang der Abgaben. Reichten die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden aus und haftet der Vertreter nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig befriedigt und den Abgabengläubiger somit benachteiligt hat, dann erstreckt sich die Haftung des Vertreters auch nur auf den Betrag, um den der Abgabengläubiger bei gleichmäßiger Befriedung aller Forderungen mehr erlangt hätte, als er in Folge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich erhalten hat. Der Nachweis, welchen Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger – bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits – an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt allerdings dem Vertreter. Weist er nach, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, dann haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und dem tatsächlich bezahlten Betrag. Tritt der Vertreter diesen Nachweis nicht an, dann kann ihm die uneinbringliche Abgabe allerdings zur Gänze vorgeschrieben werden. Es wird Ihnen, sollten Ihre bisherigen Vorbringen tatsächlich im obigen Sinne zu interpretieren sein, somit die Möglichkeit eingeräumt, diese binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu präzisieren und zu konkretisieren und entsprechende Beweisanbote zu erbringen. Weiters ergeht die Anfrage, ob im vorliegenden Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt Mag. AI von der Verschwiegenheitspflicht entbunden wird. Sollten Sie diesbezüglich, ebenfalls binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens, keine Mitteilung machen, geht das Gericht davon aus, dass keine Entbindung erfolgt, zumal Sie in der Verhandlung auch die zeugenschaftliche Einvernahme von Rechtsanwalt Mag. AI ausdrücklich nicht beantragt haben. Letztlich wollen Sie, ebenfalls binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens, Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (insbes. Vermögen, Einkommen, Sorgepflichten, Schulden) darstellen bzw. nachweisen, widrigenfalls von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen wird."

Hierauf erfolgte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu gemäß § 2 VwGVG

durch einen Einzelrichter festgestellt und erwogen wie folgt:

I.       Sachverhalt, Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer vertrat seit 05.06.2013 als handelsrechtlicher Geschäftsführer die AG AA GmbH selbständig. Zuletzt war der Beschwerdeführer mit am 25.11.2013 beim Firmenbuchgericht eingelangtem Antrag auf Änderung, eingetragen am 05.12.2013, Alleingesellschafter der AG AA GmbH. Als Abwickler, Liquidator vertrat er seit 10.10.2016 die AG AA GmbH in Liquidation selbständig. Aufgrund am 12.10.2017 beim Firmenbuchgericht eingelangten Antrags auf Löschung wurde am 17.10.2017 "FIRMA gelöscht AG AA GmbH in Liquidation SITZ in politischer Gemeinde AE" eingetragen. Firmenvermögen ist nicht mehr vorhanden, zumal dieses verteilt worden ist. Eine unmittelbare Aufforderung der bekannten Gläubiger im Sinne des § 91 Abs 1 letzter Satz GmbHG erfolgte nicht. Der Beschwerdeführer ist zur Aufbewahrung der Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft verpflichtet. Die im bekämpften Haftungsbescheid angeführten Positionen (offene Forderungen) waren dem Beschwerdeführer bekannt und bestehen dem Grunde und der Höhe nach zu Recht, im Hinblick auf die Selbstbemessungsabgabe für das Beitragsjahr 2014 wurde allerdings von der belangten Behörde ein Festsetzungsbescheid vom 21.01.2015 über einen Betrag in der Höhe von € 1.246,53 erlassen, wovon ein Betrag in der Höhe von € 115,87 bereits bezahlt worden ist und eine daraus resultierende Restforderung in der Höhe von € 1.130,66 verbleibt. Die insgesamt offene Forderung beträgt € 3.599,99.

Diese Feststellungen konnten aufgrund der Aktenlage und den Angaben der Parteien in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bedenkenlos getroffen werden. So hat der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung über Befragen bestätigt, dass die im Haftungsbescheid angeführten Abgabenschuldigkeiten dem Grunde und der Höhe nach zutreffend sind. Weiters hat er bestätigt, dass ihm diese Abgabenforderungen bekannt gewesen sind und hat er angegeben, dass eine unmittelbare Aufforderung bekannter Gläubiger im Sinne des § 91 GmbHG nicht erfolgt ist. Dass dem Beschwerdeführer von seinem Rechtsanwalt allenfalls im Ergebnis dahingehend Rechtsbelehrung erteilt worden ist, ein Nichtmelden der belangten Behörde aufgrund der Gläubigeraufforderung iSd § 91 Abs 1 dritter Satz GmbH-Gesetz führe zur Beseitigung der Verpflichtung zur Begleichung der offenen Abgabenforderung des Landesabgabenamts ("Hierbei wurde ich hingewiesen, dass alle Gläubiger sich bei Veröffentlichung der Liquidierung anmelden"), wird schon vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die zeugenschaftliche Einvernahme seines Rechtsanwalts ausdrücklich nicht beantragte und Letzterer im Ergebnis auch nicht von der Verschwiegenheit entbunden wurde, als nicht glaubwürdig angesehen und nicht als erwiesen angenommen.

II.  Die gegenständlich maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Aus dem Salzburger Tourismusgesetz 2003 (S.TG 2003):

Beitragserklärung und Beitragsleistung§ 40

(1) Jedes Pflichtmitglied hat bis 31. Mai, bei Fälligkeit der Verbandsbeiträge am 15. Oktober (Abs. 2 zweiter Satz) bis 30. September eines jeden Jahres dem Landesabgabenamt eine Erklärung über den für die Beitragsbemessung nach den vorstehenden Bestimmungen maßgebenden Umsatz und den sich danach ergebenden Verbandsbeitrag abzugeben (Beitragserklärung). Diese Erklärung hat alle für die Beitragsfeststellung erforderlichen Aufschlüsselungen des Umsatzes und sonstigen Angaben zu enthalten. Die Beitragserklärung ist unter Verwendung eines von der Landesregierung aufzulegenden Formulares zu erstatten. Ist ein Umsatzsteuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr bereits zugestellt, sind die in Betracht kommenden Angaben aus diesem Bescheid in die Beitragserklärung zu übernehmen. Liegt dieser Bescheid noch nicht vor, sind der Beitragserklärung die Angaben aus der vom Unternehmer erstatteten Umsatzsteuererklärung zugrunde zu legen. Kommt für die erforderliche Angabe ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, ist die Angabe auf Grund von Aufzeichnungen aus dem zweitvorangegangenen Jahr in die Erklärung aufzunehmen.

Solche Aufzeichnungen sind vom Beitragspflichtigen laufend und sorgfältig zu führen; sie müssen den Nachweis für die Richtigkeit der Angabe in der Erklärung (Zurechnung des Umsatzes zu Berufsgruppen des Beitragspflichtigen, Umsätze nach § 36 udgl) ergeben.

(2) Der Beitragspflichtige hat den Verbandsbeitrag entsprechend seiner Beitragserklärung zu entrichten. Der Verbandsbeitrag ist am 15. Juni des jeweiligen Jahres fällig, es sei denn, der Ausschuss beschließt eine Fälligkeit am 15. Oktober. Ein solcher Beschluss des Ausschusses ist für das bevorstehende Beitragsjahr bis Ende des Jahres zu fassen und dem Landesabgabenamt unverzüglich mitzuteilen.

(3) Verbandsbeiträge für das Jahr, in dem die Tätigkeit aufgenommen wurde, welche die Pflichtmitgliedschaft begründet (Anfangsjahr) und das Jahr nach diesem (§ 37 Abs. 1 und 2) sind in diesem Folgejahr gemeinsam entsprechend den vorstehenden Bestimmungen zu erklären und zu entrichten.

(4) Der Verbandsbeitrag des laufenden Jahres ist mit der Kundmachung des Eröffnungsediktes fällig, wenn über das Vermögen des Verpflichteten vor dem Fälligkeitstermin gemäß Abs. 2 ein Insolvenzverfahren eröffnet wird; die Festsetzung des Verbandsbeitrags kann bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen. Verbandsbeiträge unter 2.180 € sind im Insolvenzverfahren nicht als Forderung anzumelden.

(4a) Verbandsbeiträge unter 2.180 € sind in einem Verlassenschaftsverfahren nicht als Forderung anzumelden.

(5) Stammen die in den Beitragserklärungen aufgenommenen Angaben gemäß Abs. 1 nicht aus dem Umsatzsteuerbescheid, findet, abgesehen von den Fällen, in denen kein solcher Bescheid zu ergehen hat, nach Vorliegen eines rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheides eine nachträgliche endgültige Beitragsberechnung statt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass die Angaben aus einem noch nicht rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid stammen, wenn sich aus dem rechtskräftigen Bescheid andere Angaben ergeben. Eine festgestellte Differenz ist vom Beitragspflichtigen auf Vorschreibung nachzuzahlen oder von der Abgabenbehörde unverzüglich rückzuerstatten.

Aus der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr. 194/1961 idF BGBl I Nr. 40/2017:

B. Gesamtschuld, Haftung und Rechtsnachfolge.
§ 7.

(1) Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, werden durch Geltendmachung dieser Haftung (§ 224 Abs. 1) zu Gesamtschuldnern.

(2) Persönliche Haftungen (Abs. 1) erstrecken sich auch auf Nebenansprüche (§ 3 Abs. 1 und 2).

§ 9.

(1) Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

(2) Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder haften wegen Handlungen, die sie in Ausübung ihres Berufes bei der Beratung in Abgabensachen vorgenommen haben, gemäß Abs. 1 nur dann, wenn diese Handlungen eine Verletzung ihrer Berufspflichten enthalten. Ob eine solche Verletzung der Berufspflichten vorliegt, ist auf Anzeige der Abgabenbehörde im Disziplinarverfahren zu entscheiden.

2. Vertreter.
§ 80.

(1) Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

(2) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter, soweit ihre Verwaltung reicht, die im Abs. 1 bezeichneten Pflichten und Befugnisse.

(3) Vertreter (Abs. 1) der aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Beendigung der Liquidation ist, wer nach § 93 Abs. 3 GmbHG zur Aufbewahrung der Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft verpflichtet ist oder zuletzt verpflichtet war.

Aus dem GmbH-Gesetz:

§ 91.

(1) Die Liquidatoren haben für den Beginn der Liquidation eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) und weiterhin für den Schluß jedes Geschäftsjahres einen Jahresabschluß und einen Lagebericht aufzustellen. § 211 Abs. 1 letzter Halbsatz und Abs. 2 bis 5 des Aktiengesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden. Die Liquidatoren haben ferner die Auflösung der Gesellschaft in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen und dabei die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei ihnen zu melden. Bekannte Gläubiger sind hiezu unmittelbar aufzufordern.

(2) Die bei Auflösung der Gesellschaft vorhandenen und die während der Liquidation eingehenden Gelder sind zur Befriedigung der Gläubiger zu verwenden. Nicht erhobene Schuldbeträge sowie die Beträge für noch nicht fällige oder streitige Forderungen sind zurückzubehalten. Gleiches gilt von schwebenden Verbindlichkeiten.

(3) Das nach Berichtigung und Sicherstellung der Schulden verbleibende Vermögen dürfen die Liquidatoren nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Tage der Veröffentlichung der durch Absatz 1 vorgeschriebenen Aufforderung an die Gläubiger unter die Gesellschafter verteilen. Die Verteilung hat in Ermangelung besonderer Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages nach dem Verhältnisse der eingezahlten Stammeinlagen zu erfolgen.

(4) Die von Gläubigern oder Gesellschaftern nicht behobenen Beträge sind vor Beendigung der Liquidation zu Gericht zu erlegen.

III.    Erwägungen:

Zunächst wird auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur hingewiesen: "Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft war. Nur der Vertreter wird in der Regel jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung des Vertretenen haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2009, Zl. 2009/16/0092, mwN). Der Vertreter haftet nicht für sämtliche Abgabenschulden des Vertretenen in voller Höhe, sondern nur im Umfang der Kausalität zwischen seiner schuldhaften Pflichtverletzung und dem Entgang der Abgaben. Reichten die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden aus und haftet der Vertreter nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig befriedigt und den Abgabengläubiger somit benachteiligt hat, dann erstreckt sich die Haftung des Vertreters auch nur auf den Betrag, um den der Abgabengläubiger bei gleichmäßiger Befriedigung aller Forderungen mehr erlangt hätte, als er infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich erhalten hat. Der Nachweis, welchen Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt allerdings dem Vertreter. Weist er nach, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, dann haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und dem tatsächlich bezahlten Betrag. Tritt der Vertreter diesen Nachweis nicht an, dann kann ihm die uneinbringliche Abgabe allerdings zur Gänze vorgeschrieben werden (vgl. für viele die hg. Erkenntnisse vom 27. August 2008, Zl. 2006/15/0010, und vom 23. März 2010, Zl. 2007/13/0137). Hat der Vertreter in dieser Hinsicht nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, so hat ihn die Behörde zu einer Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die es ihr, nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens, ermöglichen, zu beurteilen, ob der Vertreter ohne Verstoß gegen die ihm obliegende Gleichbehandlungspflicht vorgegangen ist und ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung trifft. Kommt der Geschäftsführer dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zu der Annahme berechtigt, dass er seiner Verpflichtung schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Vertreter dann für die von der Haftung betroffenen Abgabenschulden zur Gänze (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, Zl. 2009/16/0206, mwN)" (vgl VwGH vom 24.02.2011, 2009/16/0108).

Gemäß § 9 Abs 1 BAO haften die in den § 80ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Nochmals festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer zuletzt handelsrechtlicher Geschäftsführer mit selbständiger Vertretungsbefugnis bzw. alleiniger Abwickler/Liquidator mit selbständiger Vertretungsbefugnis der AG AA GmbH bzw. der AG AA GmbH in Liquidation gewesen und nunmehr als nach § 93 Abs 3 GmbHG zur Aufbewahrung der Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft verpflichteter Vertreter der aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Beendigung der Liquidation gemäß § 80 Abs 3 BAO ist. Seine Vertretereigenschaft iSd § 9 BAO ist somit als gegeben anzusehen.

Zur Frage der Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen der belangten Behörde bei der AG AA GmbH bzw. der AG AA GmbH in Liquidation ist festzuhalten, dass die Firma im Firmenbuch mittlerweile gelöscht und kein Vermögen mehr vorhanden ist, die Voraussetzung der objektiven Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden demnach ebenfalls als gegeben anzusehen ist.

Indem die im Haftungsbescheid aufgeführten offenen Forderungen seitens der Geschäftsführung bzw des Liquidators der GmbH nicht zur Einzahlung gebracht worden waren, wurde auch eine abgabenrechtliche Pflicht verletzt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung iSd § 9 Abs 1 BAO annehmen darf; den Vertreter trifft dabei eine qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungspflicht. Der Beschwerdeführer brachte zu allenfalls mangelndem Verschulden vor, seinem Rechtsanwalt den Auftrag zur Liquidation der AG AA GmbH erteilt zu haben, hierbei (darauf) hingewiesen worden zu sein, dass sich alle Gläubiger bei Veröffentlichung der "Liquidierung" anmelden würden, und durch die Erteilung des Auftrags zur Liquidation weder rechtswidrig noch in irgendeiner Weise fahrlässig gehandelt zu haben. Der Beschwerdeführer hat gegenständlich weiters angegeben, dass die seinerzeitige Ratenvereinbarung mit dem Landesabgabenamt aufgrund eines anderen Konkursfalls nicht eingehalten werden konnte, im Übrigen hinsichtlich der Veröffentlichung der Aufforderung der Gläubiger der Gesellschaft "gehofft" wurde, "dass sich dazu niemand mehr meldet". Auch auf das hg. Schreiben vom 27.03.2018 erfolgte keine Präzisierung und Konkretisierung und wurden keine entsprechenden Beweisanbote erbracht. Zur allfälligen Rechtsbelehrung durch den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers wird auf oben Punkt "I." verwiesen. Weiters kann zwar gemäß VwGH vom 23.05.2007, 2004/13/0073, ein Rechtsirrtum bzw. das Handeln aufgrund einer vertretbaren Rechtsansicht die Annahme eines Verschuldens ausschließen. Allerdings sind Gesetzesunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde. Ein exkulpierender Rechtsirrtum käme daher nach Ansicht des Gerichts dann in Frage, wenn der Beschwerdeführer einer vertretbaren Rechtsauffassung gefolgt wäre, die sich im Nachhinein als unrichtig herausgestellt hat. Davon kann jedoch im vorliegenden Fall nicht die Rede sein: Der Beschwerdeführer ist offenbar der Ansicht, dass das Nichtmelden der belangten Behörde aufgrund der Gläubigeraufforderung iSd § 91 Abs 1 GmbHG zur Beseitigung der Verpflichtung zur Begleichung der offenen Abgabenforderung des Landesabgabenamts führte. Schon gemäß § 91 Abs1 letzter Satz GmbH-Gesetz ist der Liquidator aber auch dazu verpflichtet, die bekannten Gläubiger unmittelbar aufzufordern. Gemäß Koppensteiner/Rüffler, GmbHG-Kommentar3, § 91 Rz 17, haben im Übrigen Gläubiger, die sich erst nach Ablauf der Frist von Abs 3 S 1 melden einen Anspruch darauf, dass aus dem nicht verteilten Vermögen zunächst ihr Anspruch befriedigt oder gesichert wird. Denn eine Präklusivfrist liegt nicht vor. Eine unmittelbare Aufforderung des bekannten Gläubigers Landesabgabenamt Salzburg erfolgte im vorliegenden Fall nicht, der Beschwerdeführer hat im Gegenteil sogar gehofft, dass sich zur Gläubigeraufforderung in den Bekanntmachungsblättern niemand mehr meldet. Außerdem macht § 91 Abs 3 erster Satz GmbHG den Beginn der Verteilung des Gesellschaftsvermögens von zwei Bedingungen abhängig. Erstens müssen seit dem Tag der Veröffentlichung gemäß Abs 1 zweiter Satz mindestens drei Monate verstrichen sein und besteht die zweite Voraussetzung darin, dass bekannte Gläubiger befriedigt oder – sofern Inhaber einer fälligen, bestrittenen oder schwebenden Forderung – sichergestellt wurden (vgl. Koppensteiner/Rüffler, GmbHG-Kommentar3, § 91 Rz 13). Die oa. offenbar Rechtsansicht des Beschwerdeführers ist somit nach Auffassung des Gerichts nicht vertretbar. Im Übrigen kann die Argumentation mit einer plausiblen Rechtsauffassung ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen, vielmehr trägt das Risiko des Rechtsirrtums der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (vgl VwGH vom 23.06.2009, 2007/13/0005). Ein diesbezüglicher Behördenkontakt ist allerdings vorliegend nicht aktenkundig.

Eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten ist somit anzunehmen.

Zur Voraussetzung der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit der Abgabe ist entscheidend, dass die Pflichtverletzung zur Uneinbringlichkeit geführt haben muss. Wenn die Abgabe auch ohne schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters uneinbringlich geworden wäre, so besteht keine Haftung (vgl Ritz, BAO6, § 9 Tz 24). Dazu wird festgehalten, dass bei einer schuldhaften Pflichtverletzung wie vorliegend die Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgabe spricht (VwGH vom 02.09.2009, 2008/15/0202). Angemerkt wird außerdem, dass, wenn sich im Zuge des Liquidationsverfahrens herausstellt, dass die Gesellschaft nicht imstande ist, sämtliche Gläubiger zu befriedigen, die Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens zu beantragen ist (vgl. Koppensteiner/Rüffler, GmbHG-Kommentar3, § 91 Rz 12). Vom Vorliegen des Kausalzusammenhangs für den Abgabenrückstand ist folglich auszugehen.

Gemäß VwGH vom 24.10.2000, 95/14/0090, obliegt dem Geschäftsführer der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger der GmbH – bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeiten einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits – an den Bund als Abgabengläubiger zu entrichten gewesen wäre. Auch ein dem entsprechender Nachweis wurde nicht erbracht. Der Beschwerdeführer kann im Ergebnis für die im bekämpften Bescheid geltend gemachten Abgabenschuldigkeiten in voller Höhe zur Haftung herangezogen werden.

Unter Hinweis auf § 27 VwGVG war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abgabenrecht, Tourismusgesetz, Bundesabgabenordnung, Haftungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.13.286.1.5.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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