Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
22.05.2018Norm
BAO §96Rechtssatz
Der Fall der „Erstellung“ der Ausfertigung einer Erledigung mittels automatisationsunterstützter Datenverarbeitung liegt nicht schon dann vor, wenn bloß zur Vorbereitung einer Erledigung solche technischen Hilfsmittel herangezogen werden. Vielmehr muss das abgefertigte Schriftstück insgesamt mittels automatisationsunterstützter Datenverarbeitung hergestellt worden seien (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO § 96, E46, Stand 01.08.2011, rdb.at).
Schlagworte
Finanzrecht; Wasseranschlussabgabe; Ergänzungsabgabe; Bescheidqualität; automationsunterstützte Datenverarbeitung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.270.001.2018Zuletzt aktualisiert am
07.08.2018