RS Lvwg 2018/5/22 LVwG-AV-270/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

22.05.2018

Norm

BAO §96
BAO §279
32016R0679 Datenschutz-GrundV Art30
32016R0679 Datenschutz-GrundV Art35

Rechtssatz

Der Fall der „Erstellung“ der Ausfertigung einer Erledigung mittels automatisationsunterstützter Datenverarbeitung liegt nicht schon dann vor, wenn bloß zur Vorbereitung einer Erledigung solche technischen Hilfsmittel herangezogen werden. Vielmehr muss das abgefertigte Schriftstück insgesamt mittels automatisationsunterstützter Datenverarbeitung hergestellt worden seien (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO § 96, E46, Stand 01.08.2011, rdb.at).

Schlagworte

Finanzrecht; Wasseranschlussabgabe; Ergänzungsabgabe; Bescheidqualität; automationsunterstützte Datenverarbeitung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.270.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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