Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
22.05.2018Norm
BAO §96Rechtssatz
Weist ein Bescheid eine Registernummer des Datenverarbeitungsregisters mit der näheren Kennzeichnung „DVR“ auf, so ist daraus erkennbar, dass die gegenständliche Ausfertigung mittels automatisationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurde und ihr daher auch ohne Unterschrift oder Beglaubigung Bescheidcharakter zukommt (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO § 96, E44, Stand 01.08.2011, rdb.at).
Schlagworte
Finanzrecht; Wasseranschlussabgabe; Ergänzungsabgabe; Bescheidqualität; automationsunterstützte Datenverarbeitung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.270.001.2018Zuletzt aktualisiert am
07.08.2018