Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.05.2018Norm
BAO §96Rechtssatz
Abgesehen von den in § 96 BAO genannten Fällen, in denen eine Erledigung keine Unterschrift (Beglaubigung) aufweisen muss, führt das Fehlen der Unterschrift auf einer Erledigung dazu, dass kein Bescheid vorliegt (vgl. RIZ, BAO5, § 93 Tz 25, VwGH 91/17/0096)
Schlagworte
Finanzrecht; Wasseranschlussabgabe; Ergänzungsabgabe; Bescheidqualität; automationsunterstützte Datenverarbeitung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.270.001.2018Zuletzt aktualisiert am
07.08.2018