Entscheidungsdatum
24.07.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W147 1306574-2/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. Thomas KLEIN, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sackstraße 21/II, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2. November 2017, Zl. 61986705-170732475/BMI-BFA_STM, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. März 2018 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste im Januar 2006 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17. Januar 2006 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 18. Januar 2006 gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass er im Heimatland vom Geheimdienst verfolgt werde. In Einem brachte der Beschwerdeführer einen russischen Inlandsreisepass und einen russischen Führerschein in Vorlage.
2. Am 6. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab eingangs an, verheiratet zu sein und zwei Kinder zu haben. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sein Onkel väterlicherseits zur Zeit des Präsidenten Maskhadov XXXX gewesen sei. Aufgrund der Verwandtschaft sei der Beschwerdeführer im Jahr XXXX verschleppt und geschlagen worden. Im gleichen Jahr seien dann noch seine Ehefrau und der Vater des Beschwerdeführers bedroht worden.
3. In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 20. September 2006 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen und führte zu seinen Fluchtgründen weitestgehend aus, dass er gedrängt worden wäre, für die Kadyrow Regierung zu arbeiten. Im Herbst XXXX sei der Beschwerdeführer von russischen Soldaten gefangen und misshandelt worden.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. Oktober 2006, Zahl: 06 00.871-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 Z 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Absatz 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland wegen des Bürgerkrieges bzw. wegen der mit diesem Bürgerkrieg im direkten Zusammenhang stehenden Folgen verlassen habe. Andere Gründe habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht und habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2006 Berufung.
6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16. Dezember 2009, Zl. D13 306574-1/2008/5E, wurde der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes stattgegeben und dem Beschwerdeführer Asyl gewährt.
7. Am 28. April 2014 wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich einer Hausdurchsuchung eines islamischen Glaubensvereins, XXXX , von der Landespolizeidirektion XXXX einvernommen.
8. Am 2. Dezember 2015 reiste der Beschwerdeführer mit seinem XXXX beim ungarischen Grenzübergang in die Ukraine ein. In Ermangelung eines gültigen Visums wurden beide wieder von ungarischen Grenzpolizisten nach Ungarn zurückgeschickt.
9. Am 2. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Reisetätigkeiten von einem Organ der Landespolizeidirektion XXXX einvernommen, wonach dieser am XXXX 2015 in der Bundesrepublik Deutschland in der Nähe von Nürnberg einer Lenker- und Verkehrskontrolle unterzogen worden sei. Der Beschwerdeführer wurde auch hinsichtlich seiner Reisebewegung in die Ukraine befragt, wobei dieser im Wesentlichen ausführte, dass er in der Ukraine ein Geschäft eröffnen habe wollen, da er bereits ein Geschäft in der Ukraine geführt habe. In letzter Zeit habe der Beschwerdeführer jedoch kein ukrainisches Visum mehr erhalten, weshalb er sich einen russischen Auslandsreisepass gekauft habe. Mit diesem habe der Beschwerdeführer ohne Visum in die Ukraine einreisen können. Zu dem Reisepass befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er diesen für €
1.600,00 gekauft habe. Der Pass sei in seiner Heimat ausgestellt worden. Wie der Beschwerdeführer jedoch an diesen Pass gekommen sei, wolle er nicht angeben.
10. Am 20. April 2017 wurde der Beschwerdeführer neuerlich von einem Organ der Landespolizeidirektion XXXX einvernommen und wurde ihm vorgehalten, dass im Zuge einer Anhaltung am XXXX bei der Grenze
XXXX in seinem Fahrzeug vier russische Reisepässe, nämlich des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin und seiner Eltern, gefunden worden seien. Anhand der in den Reisepässen sowie den Konventionspässen vermerkten Stempel habe man die Reiseroute nachvollziehen können. Auch habe der Beschwerdeführer bei der Befragung durch die Beamten am XXXX angegeben, dass er sich vier in Tschetschenien aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer leugnete im Wesentlichen zusammengefasst, nach Tschetschenien gereist zu sein
11. Am 28. April 2017 wurde der Beschwerdeführer nach einer Hausdurchsuchung beim islamischen Glaubensverein " XXXX " durch XXXX als Beschuldigter zum Tatbestand der Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a StGB) einvernommen.
12. Am 24. Juli 2017 leitete die belangte Behörde das Aberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer und dessen Ehegattin ein.
13. Im Zuge des nunmehr verfahrensgegenständlichen Aberkennungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 31. August 2017 von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab zu Beginn der Befragung an, dass er keinerlei gesundheitlichen Probleme habe, an keiner lebensbedrohenden physischen und psychischen Erkrankung leide und brachte der Beschwerdeführer in einem diverse Dokumente in Vorlage.
Nach Darlegung des wesentlichen Verfahrensstandes und dem Vorhalt, dass sich im Zuge der Grenzkontrolle am XXXX ergeben habe, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Ein- und Ausreisestempel am XXXX über Letteland in die Russische Föderation eingereist sei, rechtfertigte er sich im Wesentlichen, dass dieser Vorhalt nicht stimmen könne. Seine Frau und seine Eltern hätten sich für bestimmt zwei Wochen in "Russland" aufgehalten. Befragt, ob der Vater des Beschwerdeführers bei seiner Russlandreise keinerlei Probleme mit dem Geheimdienst oder den Behörden gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, er glaube nicht, dass sie sich nach so vielen Jahren noch auf der Fahndungsliste befinden würden. Der Beschwerdeführer selbst könne sich nicht erinnern, wann er das letzte Mal in die Russische Föderation gereist sei. Er schätze aber vor zwölf Jahren das letzte Mal. Zu seinem russischen Reisepass befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er Fotos und Geld einem Verwandten, dem Sohn des Cousins seines Großvaters, nach Tschetschenien geschickt habe. Sein Verwandter hätte noch nie Probleme mit den Behörden im Heimatland gehabt. Die Probleme würden auch nicht jeden aus der Familie treffen. Der Geheimdienst hätte auch nur den Beschwerdeführe und dessen Brüder im Visier gehabt. Sein politisch tätiger Onkel XXXX habe ein Kind, das versteckt worden sei. Seine Gattin sei glaublich im Jahre XXXX ermordet worden. Der Onkel des Beschwerdeführers sei letztlich auch von den Russen umgebracht worden, weil der Onkel Kommandant in XXXX gewesen sei. Der Onkel sei auf der Seite von Maschadov gestanden und habe gegen Russen gekämpft. Auf die Frage, weshalb dem Beschwerdeführer nunmehr Verfolgung seitens Kadyrov drohen würde, führte der Beschwerdeführer aus, dass Kadyrov Senior den Widerstand verraten habe und auf der Seite der Russen gestanden sei. Der Beschwerdeführer selbst habe außerhalb des Wehrdienstes keine Waffe getragen oder an Kampfhandlungen teilgenommen. Auch könne der Beschwerdeführer nicht mehr angeben, weshalb der Geheimdienst noch Interesse an ihm haben sollte. Zu den Reisebewegungen seiner Ehefrau befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Frau sich als geschieden ausgegeben hätte, deshalb hätte sie auch bei ihrem Aufenthalt im Heimatland keine Probleme gehabt. Zu seinem Reisepass führte der Beschwerdeführer aus, dass er schon vor 2015 immer wieder in die Ukraine und die Türkei gereist sei. Mit dem Konventionspass habe er sich immer wieder ein Visum besorgen können. Nachdem die Ukraine vor der Revolution zu einem pro russischen Staat geworden sei, habe der Beschwerdeführer kein Visum mehr bekommen. Deshalb habe der Beschwerdeführer nur mehr mit seinem Reisepass einreisen können. In der Ukraine habe der Beschwerdeführer ein Geschäft eröffnen wollen, nachdem er bereits ein Second-Hand-Geschäft in der Ukraine geführt habe. Beweise dafür könne der Beschwerdeführer aber nicht vorlegen. Die Frage, weshalb die Angehörigen des Beschwerdeführers nicht im gleichen Maße wie der Beschwerdeführer durch die russischen Behörden oder Anhänger Kadyrovs betroffen seien, konnte der Beschwerdeführer nicht beantworten. Auch auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer trotz seinen Problemen mit den Behörden des Heimatstaates, problemlos einen Reisepass habe ausstellen lassen können, gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass viele Rückkehrer getötet worden seien. Hinsichtlich der Einleitung des Aberkennungsverfahrens von der belangten Behörde, antwortete der Beschwerdeführer, dass er im Heimatland von den Anhängern Kadyrovs umgebracht werden würde.
Die belangte Behörde befragte den Beschwerdeführer auch zu seiner Tätigkeit im Verein " XXXX ", wobei dieser im Wesentlichen zusammengefasst angab, dass es sich dabei um eine Moschee als tschetschenisches Kulturzentrum handle und Religion einen sehr hohen Stellenwert für den Beschwerdeführer habe. Auf Vorhalt, dass das genannte XXXX für die Lehre des Salafismus stehe, gab der Beschwerdeführer an, dass ein Salafist derjenige sei, der die reine Richtung des Islams praktikziere. Zusammengefasst sei der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben als Salafist anzusehen.
14. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).
Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.
Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV.) und wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 9 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).
Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben als Salafist anzusehen sei, da er als gläubiger Moslem dazu verpflichtet sei nach der Scharia zu leben. Bei dem Beschwerdeführer handle es sich um ein Gründungsmitglied des XXXX geschlossenen islamischen Glaubensvereines " XXXX " und habe der Beschwerdeführer als Obmann dieses Vereins fungiert. Bei diesem Verein habe es sich um eine radikal-salafistische Moschee gehandelt. Der ehemalige Imam dieser Moschee sei mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig ua wegen § 278b Abs. 2 StGB und § 278a StGB zu einer mehrjährigen unbedingten Haftstrafe verurteilt worden. Nach der Schließung des islamischen Glaubensvereines XXXX im Jahr XXXX sei der Nachfolgeverein " XXXX " eröffnet worden. Dabei handle es sich um einen radikal-salafistischen Moscheeverein und sei der Beschwerdeführer wiederrum als Obmann tätig. Der Bruder des Beschwerdeführers sei in diesem Verein als Funktionär tätig und sein Sohn betreibe in den Räumlichkeiten des Vereins ein Bekleidungsgeschäft.
Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und die Erlassung eines Einreiseverbotes führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer als Obmann des Vereines nicht nur Radikalisierung ermöglicht und begünstigt habe, sondern entsprächen die Ansichten des Beschwerdeführers seiner Logik der Legitimität eines defensiven Jihads. Auch sei gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes nach § 292a StGB eingeleitet worden. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen Reisepass der Russischen Föderation freiwillig und aus eigenen Stücken beantragt habe und auch selbst in der Russischen Föderation abgeholt habe. Dadurch habe sich der Beschwerdeführer unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Gründe, die zur Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling geführt haben, nicht mehr vorliegen.
Rechtlich folgerte die belangte Behörde weiters, dass im Falle des Beschwerdeführers ein Ausschlussgrund nach § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 vorliege. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer Gründungsmitglied des radikal-salafistischen Moscheevereins, der XXXX , und bis dessen Schließung Obmann des Vereins gewesen sei. Des Weiteren handle es sich bei dem Beschwerdeführer um den Obmann des ebenso radikal-salafistischen Nachfolgevereins " XXXX ". Es stehe außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer die Verbreitung staatsfeindlicher und jihadistischer Lehren im Rahmen seiner Funktionstätigkeiten in beiden Vereinen ermöglicht habe und begünstigt und auch fortwährend getan habe.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In Falle des Beschwerdeführers drohe ihm keine der obgenannten Gefahren.
Es seien keine persönlichen Umstände ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nicht eine Arbeit aufnehmen und seinen Lebensunterhalt aus Eigenem bestreiten könnte oder es ihm nicht zumutbar sei.
Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seine Lebensumstände sowie seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätten daher im Zuge der von der belangten Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene unbefristete Einreiseverbot scheine der erkennenden Behörde in diesem Rahmen nicht nur erforderlich und adäquat, sondern zumal eine Änderung der jihadistisch-salafistischen Überzeugungen nicht absehbar sei, zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
15. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 2. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der "Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5 (Mezzanin), 1090 Wien" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
16. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2. November 2017, Zl. 61986705-170732475/BMI-BFA_STM, wurde mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2017 fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und die erstinstanzliche Erledigung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang angefochten.
17. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 7. Dezember 2017 langte am 18. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
18. Am 20. März 2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Zuge der Verhandlung, an welcher der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers, ein Vertreter der belangten Behörde sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde dem Rechtsvertreter zur Frage der rechtlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahrens eine Frist zur Stellungnahme von 14 Tagen gewährt.
19. Mit am 4. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eilangendem Schriftsatz nahm der Beschwerdeführer zur rechtlichen Beurteilung fristgerecht Stellung.
20. Mit weiterem Schreiben vom 9. April brachte der Beschwerdeführer eine Urkunde in Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur vorliegenden Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation sowie muslimischen Glaubens, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und reiste im Januar 2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 17. Januar 2006 einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat sechs Kinder.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16. Dezember 2009, Zl. D13 306574-1/2008/5E, wurde der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. Oktober 2006, Zahl: 06 00.871-BAG, stattgegeben und dem Beschwerdeführer Asyl gewährt.
Am 20. April 2017 und am 28. April 2017 wurde der Beschwerdeführer durch das XXXX als Beschuldigter einvernommen.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Mit 24. Juli 2017 wurde gegen den Beschwerdeführer und dessen Gattin ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamts und den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes und Asylgerichtshofes. Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu Spruchteil A) Aufhebung
3.2.1 Gemäß Artikel 33 Abs. 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, darf kein vertragschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Der Vorteil dieser Bestimmung kann von einem Flüchtling jedoch nicht in Anspruch genommen werden, der aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet (Abs. 2).
Die GFK selbst unterscheidet im Rahmen der Durchbrechung des Refoulementsverbotes einerseits zwischen Fremden, die aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes darstellen und rechtskräftig Verurteilten andererseits, die zudem eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten.
3.2.2 In Umsetzung von Art 33 GFK können die Mitgliedstaaten der EU einem Flüchtling die ihm von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Rechtsstellung gemäß Art. 14 Abs. 4 der Status-RL aberkennen, diese beenden oder ihre Verlängerung ablehnen, wenn
a) es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält;
b) er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
Gemäß Art. 14 Abs. 5 der Status-RL können in den in Absatz 4 genannten Fällen die Mitgliedstaaten entscheiden, einem Flüchtling eine Rechtsstellung nicht zuzuerkennen, solange noch keine Entscheidung darüber gefasst worden ist.
Gerade Art. 14 der Richtlinie 2004/83/EG wurde wegen Zweifeln an ihrer völkerrechtlichen Vereinbarkeit sehr umstritten betrachtet, führt dies nämlich dazu, dass Art. 33 Abs. 2 GFK und die darin genannten Einschränkungen des Refoulementverbotes den in Art. 1 F GFK enthaltenen Ausschlussgründen als weitere Ausschlussgründe hinzugefügt werden. Die GFK jedoch trennt diese beiden Themenkreise strikt. Die abschließende Aufzählung der Ausschlussgründe in Art 1 F GFK beruhen auf einem Verhalten des Antragsstellers; bei gewissen schwerwiegenden Handlungen hat der Täter keinen internationalen Schutz verdient. Demgegenüber regelt Art. 33 Abs. 2 GFK die Behandlung von Flüchtlingen und die Definition von Umständen, unter denen diese dennoch abgeschoben werden könnten. Der Zweck der Bestimmung des Art. 33 Abs. 2 GFK besteht in der Gewährleistung der Sicherheit des Aufnahmestaates oder der Allgemeinheit (Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie Flüchtlingsanerkennung und subsidiärer Schutzstatus, S 639ff).
Im Erwägungsgrund Nr. 37 der Richtlinie wird ausgeführt, dass der Begriff der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung auch für die Fälle gilt, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt (vgl. grundsätzlich zum Begriff der "nationalen Sicherheit": Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, S 350ff).
Der EuGH hat hiezu in seinem Urteil vom 24. Juni 2015, H. T. gegen Land Baden-Württemberg, Rs. C-373/13, ausgesprochen: "Die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung, die in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführt ist, kann einen der "zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung" im Sinne von Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83 darstellen, auch wenn die in Art. 21 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Um den Aufenthaltstitel eines Flüchtlings mit der Begründung, dieser unterstütze eine solche terroristische Vereinigung, gemäß Art. 24 Abs. 1 dieser Richtlinie widerrufen zu können, müssen die zuständigen Behörden gleichwohl unter der Kontrolle der nationalen Gerichte eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung der spezifischen tatsächlichen Umstände vornehmen, die sich sowohl auf die Handlungen der betroffenen Vereinigung als auch auf die des betroffenen Flüchtlings beziehen."
3.3.3 Gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1), einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3).
Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015, ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1), einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2), er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 3) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. 60/1974, entspricht (Z 4).
3.3.4. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall die Aberkennung des dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16. Dezember 2009, Zl. D13 306574-1/2008/5E, zuerkannten Status des Asylberechtigten spruchmäßig mit der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 begründet.
Zu oben zitierter Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 führte die Regierungsvorlage 582 XXV. GP Folgendes aus: "Vor dem Hintergrund aktueller Vorkommnisse und Herausforderungen ist zu beachten, dass unter den Tatbestand der Gefahr für die Sicherheit auch extremistische und terroristische Handlungen bzw. das Unterstützen einer extremistischen oder terroristischen Vereinigung fallen können. In dieser Hinsicht stellt auch Erwägungsgrund 37 der Statusrichtlinie klar: -Der Begriff der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung gilt auch für die Fälle, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt.-"
Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 13. Dezember 2011, U 1907/19 (VfSlg. 19591), aus, dass eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen. Zur Begründung verwies er darauf, dass § 9 Abs. 2 (Z 2) AsylG 2005 in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen sei und daher richtlinienkonform interpretiert werden müsse. Gemäß Art. 17 Abs. 1 der Statusrichtlinie seien Personen vom Genuss des subsidiären Schutzes auszuschließen, die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (lit. a) bzw. schwere Straftaten (lit. b) begangen hätten oder sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (lit. c). Angesichts der schweren Natur dieser Ausschluss bzw. Aberkennungstatbestände könne nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation Art. 17 Abs. 1 lit. d leg. cit. (Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit eines Landes) nur dahingehend verstanden werden, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in lit. a - c der Statusrichtlinie genannten Handlungen vorliegen müsse. Diese Sicht werde auch dadurch bestätigt, dass die Statusrichtlinie selbst bzw. die Materialien zur Statusrichtlinie auf die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) Bezug nehmen würden und sich aus der zu den einschlägigen Bestimmungen der GFK ergangenen Judikatur bzw. Literatur ergebe, dass eine "Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes" nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen.
Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Z 3 und § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; §§ 53 und 66 Abs. 1 FPG). Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (vgl. VwGH vom 30. August 2017, Zl. Ra 2017/18/0155).
Sowohl für die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 AsylG 2005 ist daher die vom/von der Betroffenen ausgehende Gefahr - im Falle der Z 3 für die Sicherheit der Republik Österreich und im Falle der Z 4 für die Allgemeinheit - maßgeblich und nicht für sich alleine - wie dies die Ausschlussgründe des Art 1 F GFK vorsehen - das Vorliegen eines strafrechtlichen Delikts.
In der Literatur wird zur Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 stets darauf hingewiesen, dass Handlungen durch den Betroffenen vorliegen müssen, die eine Gefahr für den Staat selbst darstellen, also für dessen Bestand und Sicherheit. Bespielhaft wird in diesem Zusammenhang die Gefahr eines Umsturzes, Spionage für einen fremden Staat oder einer Revolution genannt (Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl: § 13 / Rz 453, Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht: § 6 AsyG 2005 / K17).
Der von der belangten Behörde angenommene Tatbestand der "gewichtigen Gründe" dafür, dass der Flüchtling eine "Gefahr für die Sicherheit (seines) Aufenthaltslandes" darstelle, bildet den ersten der beiden Fälle des Art. 33 Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention und ist von dessen zweitem Fall streng zu unterscheiden. Er bezieht sich auf Umstände, die den Bestand des Staates gefährden (VwGH 15.12.1993, 93/01/0900, VwGH 10.10.1996, 95/20/0247).
Der belangten Behörde ist somit vorab zuzustimmen, dass es für die Anwendung der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 grundsätzlich keiner strafgerichtlichen Verurteilung zu einem besonders schweren Verbrechen bedarf. Jedoch ist diese Bestimmung nicht losgelöst von der Ziffer 4 sowie Art 14 Abs. 4 Rl 2004/83/EG und insbesondere Art. 33 Z 2 GFK zu betrachten. Demnach stellt diese Regelung als Ausnahme vom Refoulementverbot grundsätzlich eine "ultima ratio" dar.
Auch hat der EuGH mehrfach betont, dass in Anwendung des Sekündärrechts die GRC und die EMRK zur Auslegung heranzuziehen sind.
3.3.5. Auszüge aus dem Strafgesetzbuch lauten:
"Terroristische Vereinigung
§ 278b. (1) Wer eine terroristische Vereinigung (Abs. 3) anführt, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Wer eine terroristische Vereinigung anführt, die sich auf die Drohung mit terroristischen Straftaten (§ 278c Abs. 1) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d) beschränkt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Wer sich als Mitglied (§ 278 Abs. 3) an einer terroristischen Vereinigung beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(3) Eine terroristische Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c) ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d) betrieben wird.
Terroristische Straftaten
§ 278c. (1) Terroristische Straftaten sind
1. Mord (§ 75),
2. Körperverletzungen nach den §§ 83 bis 87,
3. erpresserische Entführung (§ 102),
4. schwere Nötigung (§ 106),
5. gefährliche Drohung nach § 107 Abs. 2,
6. schwere Sachbeschädigung (§ 126) und Datenbeschädigung (§ 126a), wenn dadurch eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen kann,
7. vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte (§§ 169, 171, 173, 175, 176, 177a, 177b, 178) oder vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt (§ 180),
8. Luftpiraterie (§ 185),
9. vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186),
9a. Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a) oder
10. eine nach § 50 des Waffengesetzes 1996 oder § 7 des Kriegsmaterialgesetzes strafbare Handlung,
wenn die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören.
(2) Wer eine terroristische Straftat im Sinne des Abs. 1 begeht, ist nach dem auf die dort genannte Tat anwendbaren Gesetz zu bestrafen, wobei das Höchstmaß der jeweils angedrohten Strafe um die Hälfte, höchstens jedoch auf zwanzig Jahre, hinaufgesetzt wird.
(3) Die Tat gilt nicht als terroristische Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten ausgerichtet ist.
Terrorismusfinanzierung
§ 278d. (1) Wer Vermögenswerte mit dem Vorsatz bereitstellt oder sammelt, dass sie, wenn auch nur zum Teil, zur Ausführung
1. einer Luftpiraterie (§ 185) oder einer vorsätzlichen Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186),
2. einer erpresserischen Entführung (§ 102) oder einer Drohung damit,
3. eines Angriffs auf Leib, Leben oder Freiheit einer völkerrechtlich geschützten Person oder eines gewaltsamen Angriffs auf eine Wohnung, einen Dienstraum oder ein Beförderungsmittel einer solchen Person, der geeignet ist, Leib, Leben oder Freiheit dieser Person zu gefährden, oder einer Drohung damit,
4. einer vorsätzlichen Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen (§ 171), einer Drohung damit, eines unerlaubten Umgangs mit Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen (§ 177b), einer sonstigen strafbaren Handlung zur Erlangung von Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen oder einer Drohung mit der Begehung eines Diebstahls oder Raubes von Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen, um einen anderen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen,
5. eines erheblichen Angriffs auf Leib oder Leben eines anderen auf einem Flughafen, der der internationalen Zivilluftfahrt dient, einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung eines solchen Flughafens oder eines darauf befindlichen Luftfahrzeugs oder einer Unterbrechung der Dienste des Flughafens, sofern die Tat unter Verwendung einer Waffe oder sonstigen Vorrichtung begangen wird und geeignet ist, die Sicherheit auf dem Flughafen zu gefährden,
6. einer strafbaren Handlung, die auf eine in den §§ 185 oder 186 geschilderte Weise gegen ein Schiff oder eine feste Plattform, gegen eine Person, die sich an Bord eines Schiffes oder auf einer festen Plattform befindet, gegen die Ladung eines Schiffes oder eine Schifffahrtseinrichtung begangen wird,
7. der Beförderung eines Sprengsatzes oder einer anderen tödlichen Vorrichtung an einen öffentlichen Ort, zu einer staatlichen oder öffentlichen Einrichtung, einem öffentlichen Verkehrssystem oder einer Versorgungseinrichtung oder des Einsatzes solcher Mittel mit dem Ziel, den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen oder eine weitgehende Zerstörung des Ortes, der Einrichtung oder des Systems zu verursachen, sofern die Zerstörung geeignet ist, einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden herbeizuführen,
8. einer strafbaren Handlung, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Zivilperson oder einer anderen Person, die in einem bewaffneten Konflikt nicht aktiv an den Feindseligkeiten teilnimmt, herbeiführen soll, wenn diese Handlung auf Grund ihres Wesens oder der Umstände darauf abzielt, eine Bevölkerungsgruppe einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen,
verwendet werden, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(1a) Ebenso ist zu bestrafen, wer Vermögenswerte für
1. eine andere Person, von der er weiß, dass sie Handlungen nach Abs. 1 begeht, oder
2. ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung, von der er weiß, dass sie darauf ausgerichtet ist, Handlungen nach Abs. 1 zu begehen,
bereitstellt oder sammelt.
(2) Der Täter ist nach Abs. 1 oder Abs. 1a nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
Ausbildung für terroristische Zwecke
§ 278e. (1) Wer eine andere Person in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoff, Schuss- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in einer anderen ebenso schädlichen oder gefährlichen spezifisch zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10 geeigneten Methode oder einem solchen Verfahren zum Zweck der Begehung einer solchen terroristischen Straftat unterweist, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen, wenn er weiß, dass die vermittelten Fähigkeiten für diesen Zweck eingesetzt werden sollen.
(2) Wer sich in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoff, Schuss- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in einer anderen ebenso schädlichen oder gefährlichen spezifisch zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10 geeigneten Methode oder einem solchen Verfahren unterweisen lässt, um eine solche terroristische Straftat unter Einsatz der erworbenen Fähigkeiten zu begehen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die beabsichtigte Tat androht.
Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat
§ 278f. (1) Wer ein Medienwerk, das nach seinem Inhalt dazu bestimmt ist, zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) mit den im § 278e genannten Mitteln anzuleiten, oder solche Informationen im Internet in einer Art anbietet oder einer anderen Person zugänglich macht, um zur Begehung einer terroristischen Straftat aufzureizen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer sich ein Medienwerk im Sinne des Abs. 1 oder solche Informationen aus dem Internet verschafft, um eine terroristische Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) zu begehen.
Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten
§ 282a. (1) Wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder sonst öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) auffordert, ist, wenn er nicht als an dieser Handlung Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer auf die im Abs. 1 bezeichnete Weise eine terroristische Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) in einer Art gutheißt, die geeignet ist, die Gefahr der Begehung einer oder mehrerer solcher Straftaten herbeizuführen."
Die belangte Behörde führt in ihrem Bescheid konkret aus, der Beschwerdeführer sei ein aktives führendes Mitglied einer Organisation (dem Verein), die (welcher) staatsfeindliche Propaganda betreibe und mit terroristischen Aktivitäten bzw. der Förderung solcher, in Form von Anwerbung von Kämpfern für die Terrororganisation "Jabhat al Nusra" (Al-Nusra-Front) und "Islamischer Staat" unmittelbar in Verbindung stehe (Bescheid, Seite 26). Er selbst habe die Verbreitung staatsfeindlicher, radikal-salafistischer Propaganda und die Anwerbung von Personen zur Unterstützung terroristischer Organisationen, namentlich dem "Islamischen Staat" und der "Al-Nusra-Front" gefördert (Bescheid Seite 27).
Die belangte Behörde hat jedenfalls richtig festgestellt, dass der Imam der XXXX , in welcher jihadistische Propaganda verbreitet wurde, rechtskräftig mit Urteil des XXXX vom XXXX , ua wegen § 278b Abs. 2 StGB und § 278a StGB zu einer mehrjährigen unbedingten Haftstrafe verurteilt wurde.
Der Beschwerdeführer selbst wurde anlässlich dieser Ermittlungen weder angeklagt noch selbst verurteilt, sodass offensichtlich kein direkter Zusammenhang durch den öffentlichen Ankläger mit der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch den Beschwerdeführer zu erkennen war. Der Beschwerdeführer wurde vom XXXX als Beschuldigter einvernommen, jedoch unterblieb eine weitere strafrechtliche Verfolgung.
Für das Verhältnis zwischen Gerichtsbarkeit und Verwaltung bedeutet die organisatorische Gewaltentrennung, dass es zwischen den beiden Staatsfunktionen keine organisatorischen Mischformen, keine wechselseitigen Weisungsbeziehungen oder Instanzenzüge geben darf (Funk, Einführung in das österreichische Verfassungsrecht, Rz 115; siehe Ausnahme Art 94 Abs. 2 B-VG)
Wie festgestellt, ist der Beschwerdeführer unbescholten, sodass die belangte Behörde aufgrund der in Österreich geltenden Rechtslage aber jedenfalls im Sinne des Prinzips der Gewaltentrennung ihre Kompetenzen in der Vollziehung durch die Feststellung, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung handle bzw. eine terroristische Vereinigung unterstütze (Judikative!), jedenfalls überschritten hat (siehe Art. 94 B-VG).
Auch die Schlussfolgerungen des XXXX hinsichtlich der Radikalisierung des Beschwerdeführers bzw der Nähe zu einer terroristischen oder extremistischen Gruppe sind jedenfalls mit einer strafrechtlichen Verurteilung nicht gleichzusetzen, sodass die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund von Art. 6 EMRK und Art 48 GRC rechtswidrige Feststellungen betreffend den Beschwerdeführer trifft.
Die von der belangten Behörde in weiterer Folge durchgeführte Gefährdungsprognose fußt somit auf rechtswidrigen Feststellungen und ist im konkreten Fall die Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf dem Boden der geltenden Rechtslage nicht haltbar.
3.3.6. Aufgrund der allein normativen Wirkung des Spruches, wobei jedoch im vorliegenden Fall kein Fall des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 vorliegt, ist der Bescheid jedenfalls mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet und gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos zu beheben
3.3.7. Wie die belangte Behörde allerdings zu Recht feststellte, ist der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen russischen Reisedokumentes. Zumal gegenständliches Aberkennungsverfahren jedoch acht Jahre nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitete wurde und der Beschwerdeführer nicht nur nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 sondern unbescholten ist, steht einer Anwendung der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Ablauf der Fünfjahresfrist entgegen.
3.3.8. Die Behebung des Bescheides im gesamten Umfang hatte aufgrund der Untrennbarkeit sämtlicher Spruchpunkte zu erfolgen (vgl. hierzu Asylgerichtshof 10. 2. 2011, C18 308.109-2/2010/3E und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.3.9. Dem Beschwerdeführer kommt aufgrund der Behebung des Bescheides weiterhin der Status des Asylberechtigten zu.
3.3. Zu Spruchteil B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Es fehlt auch an einer Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, dies insbesondere auf Grundlage der Unbescholtenheit des Betroffenen trotz gesetzten Handlungen im Hoheitsgebiet der Republik Österreich.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH und des VfGH erging jeweils in Fällen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 bzw. lag der vorangehenden Entscheidung der Verwaltungsbehörde zumindest eine gerichtliche Verurteilung zugrunde.
Schlagworte
Aberkennungsverfahren, Asylberechtigter, Gefährdungsprognose,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W147.1306574.2.00Zuletzt aktualisiert am
09.08.2018