TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/25 W228 2122909-1

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Veröffentlicht am 25.07.2018
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Entscheidungsdatum

25.07.2018

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W228 2122909-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Sabine KIESEL sowie Mag. Christa MARISCHKA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs GmbH, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 21.12.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: BGKK) hat mit Bescheid vom 21.12.2015, Zl. XXXX, festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), Inhaber des Einzelunternehmens XXXX e. U., verpflichtet ist, für die Dienstnehmerin XXXX, VSNR XXXX, für die in der Anlage des Bescheides mit der näheren Bezeichnung "Beitragsabrechnung aus GPLA 01.01.12-31.12.14" und dem Bezug habenden Prüfbericht angeführten Zeiten, Sozialversicherungsbeiträge, Sonderbeiträge, Umlagen sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Gesamthöhe von € 9.441,84 unter Anlastung eines Beitragszuschlags im Ausmaß der gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG im Betrag von € 1.361,30 an die BGKK zu entrichten.

Begründend wurde ausgeführt, dass Frau XXXX die Ehegattin des Beschwerdeführers sei und als Dienstnehmerin für die Einzelfirma des Beschwerdeführers tätig gewesen sei. Im betrieblichen Vermögen des Einzelunternehmens befinde sich ein PKW, welcher von Frau XXXXim verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch privat benützt worden sei. Bestehe für den Dienstnehmer die Möglichkeit das arbeitgebereigene KFZ für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, sei ein Sachbezug in der Höhe von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten monatlich anzusetzen. Werde das firmeneigene KFZ nachweislich im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten nicht mehr als 500 km pro Monat benützt, so sei der Sachbezugswert im halben Betrag anzusetzen. Voraussetzung dafür sei, dass geeignete Aufzeichnungen über die Privatfahrten vorliegen. Im gegenständlichen Fall sei weder ein Fahrtenbuch noch andere nachvollziehbare Unterlagen vorgelegt worden, weshalb der volle Sachbezugswert heranzuziehen sei. Wegen Nichtberücksichtigung des Sachbezuges als Teil des beitragspflichtigen Entgelts seien Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 9.441,84 nachzuverrechnen.

Gegen diesen Bescheid hat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 11.01.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der für die Dienstnehmerin Frau XXXX nachverrechnete Sachbezug zu Unrecht festgestellt worden sei, da der zur Grunde liegende Sachverhalt nicht vollständig ermittelt worden sei. Es liege keine Privatnutzung durch Frau XXXX vor. Als Einzelunternehmer nutze der Beschwerdeführer zwei PKWs betrieblich; im gesamten Prüfzeitraum habe sich zumindest ein zusätzlicher PKW im Privatvermögen befunden. Frau XXXX nutze die betrieblichen PKWs ausschließlich für dienstlich veranlasste Fahrten, nämlich für Akquisitionstätigkeiten, Kundenbesuche, Überwachung von Möbelmontagen, Messebesuche oder Fahrten zwischen den Betriebsstandorten Deutschkreuz und Wien. Frau XXXX habe keinen ihr allein zur Verfügung stehenden Dienstwagen gehabt. Private Fahrten zwischen Betriebsstandort Deutschkreuz und Wohnort hätten aufgrund der geringen örtlichen Distanz von ca. 100m nicht stattgefunden. Frau XXXX stehe für private Fahrten ein zusätzlicher PKW im Privatvermögen zur Verfügung. Des Weiteren wurde festgehalten, dass die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers zur Schlussbesprechung weder anwesend noch geladen gewesen sei. Es wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sowie die Entscheidung durch den Senat beantragt.

Die BGKK legte die Beschwerde sowie die bezughabenden Verwaltungsakten (einlangend) am 11.03.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber des Einzelunternehmens XXXX e.U., in 1020 Wien, XXXX mit einer weiteren Adresse in 7301 Deutschkreuz, XXXX. Dieses Unternehmen ist im Geschäftszweig Möbelhandel, speziell Kücheneinrichtungen tätig und ist im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN XXXX eingetragen.

Frau XXXX, VSNR XXXX, ist die Ehegattin des Beschwerdeführers und war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Dienstnehmerin für die Einzelfirma des Beschwerdeführers tätig.

Im betrieblichen Vermögen des Einzelunternehmens befand sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Personenkraftwagen der Marke Mercedes Benz C 350 Elegance BlueEfficiency 4MATlC mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX. Im Leasingvertrag vom 21.06.2011 bzw. vom 26.05.2014 sind für dieses KFZ Anschaffungskosten in Höhe von €

61.045,00 bzw. € 72.000,00 ausgewiesen.

Frau XXXXhat diesen PKW im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch für private Fahrten benützt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.

Die Feststellung betreffend das Einzelunternehmen XXXX e.U ergibt ich aus dem vorliegenden Firmenbuchauszug.

Der Umstand, dass Frau XXXX als Dienstnehmerin für den Beschwerdeführer tätig war, ist im Verfahren unstrittig geblieben.

Die Feststellung betreffend das firmeneigene KFZ ergibt sich aus den vorliegenden Leasingverträgen.

Dem Beschwerdevorbringen, wonach keine Privatnutzung des firmeneigenen KFZ durch die Dienstnehmerin Frau XXXX vorgelegen sei, kann nicht gefolgt werden; dies aus folgenden Erwägungen:

Es ist auszuführen, dass es sich bei der Dienstnehmerin XXXX um die Ehefrau des Beschwerdeführers handelt. Zwischen ihnen besteht keine Vereinbarung hinsichtlich der Privatnutzung der arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuge. Ein nach außen hin erkennbares Verbot der Privatnutzung liegt ebenfalls nicht vor. Die Beitragspflicht des Beschwerdeführers könnte nur dann verneint werden, wenn ein von diesem der Dienstnehmerin gegenüber ernst gemeintes Verbot hinsichtlich Privatfahrten vorliegt und der Beschwerdeführer auch für die Einhaltung und Wirksamkeit des Verbotes sorgt.

Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 20.03.2014, Zl. 2013/08/0043) liegt ein geeignetes Mittel für die Wirksamkeit eines Privatnutzungsverbotes darin, dass der Beschwerdeführer an Hand eigener Aufzeichnungen die Kilometerstände nach jeder beruflich veranlassten Fahrt kontrolliert oder dass der Beschwerdeführer die Dienstnehmerin zur Führung von Fahrtenbüchern verhalte und diese laufend kontrolliert.

Der vom Beschwerdeführer behauptete Umstand einer ausschließlich beruflichen Nutzung durch Frau XXXXwurde durch keinerlei Unterlagen, Aufzeichnungen oder sonstigen Beweismittel untermauert. Eine derartige Beweisführung wäre durch Vorlage eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches oder anderer Aufzeichnungen möglich gewesen, aus welchen die einzelnen, mit dem arbeitgebereigenen Kraftfahrzeug durchgeführten Fahrten unter Angabe von Datum, Ziel, Zweck der Fahrt, gefahrene Kilometer ersichtlich sind. Das Beschwerdevorbringen bzw. die Behauptung, es wären durch die Dienstnehmerin keine Privatfahrten durchgeführt worden, geht ins Leere, da auch keine Kontrollmöglichkeiten über im Prüfzeitraum dienstlich zurückgelegte Fahrtstrecken bzw. Tätigkeitsaufzeichnungen der Dienstnehmerin durch irgendwelche sonstigen Aufzeichnungen (Terminkalender, Notizen, etc.) belegt werden können.

Von einem ernst gemeinten Verbot der Privatnutzung kann nicht die Rede sein, wenn Aufzeichnungen als Kontrollmöglichkeit gänzlich ungeeignet sind bzw. - wie im gegenständlichen Fall - überhaupt fehlen. Mangels geeigneter Unterlagen gibt es keinen Beweis darüber, sich über die Einhaltung eines Privatnutzungsverbotes des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges Gewissheit zu verschaffen. Es gibt auch keine Aufzeichnungen darüber, wann und wie die Einhaltung eines Privatfahrverbotes konkret überprüft wurde. Dies hat umso mehr zwischen Ehegatten zu gelten.

Aufgrund der persönlichen familiären Nahebeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Dienstnehmerin ist davon auszugehen, dass ein konkludentes Einverständnis zur Privatnutzung der arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuge bestanden hat. Selbst wenn ein mündliches Privatnutzungsverbot gegenüber der Dienstnehmerin ausgesprochen wurde, ist ein solches ihr gegenüber aber auf Grund der persönlichen Nahebeziehung nicht als ernst gemeint zu qualifizieren.

Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und Vorbringen zeigten keinen konkreten Sachverhalt auf, der dazu führen würde, eine ausschließlich berufliche Fahrleistung der Dienstnehmerin anzunehmen und jegliche private Nutzung auszuschließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Wie oben festgestellt war Frau XXXXim verfahrensgegenständlichen Zeitraum unstrittig Dienstnehmerin des Beschwerdeführers.

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6.

Gemäß § 49 Abs. I ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

§ 50 ASVG ordnet an, dass für die Bewertung der Sachbezüge die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer gilt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist infolge des engen sachlichen Zusammenhanges zur Regelung des Einkommensteuerrechtes in Fällen wie dem vorliegenden auf diese Regelungen des Einkommensteuerrechtes Bedacht zu nehmen. Steuer- und Sozialversicherungsrechtliche Befreiungstatbestände sind zwar einer gesonderten Überprüfung zu unterziehen, jedoch ist eine dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechende Interpretation dort geboten, wo der Wille des Gesetzgebers nach gleicher Behandlung gleich gelagerter Sachverhalte erkennbar wird.

Im gegenständlichen Fall ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung) von Bedeutung. § 4 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung hat folgenden Wortlaut:

Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges

§ 4 Abs. 1: Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal € 720,00 (ab 01.03.2014 davor € 600,00) monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Selbständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten.

§ 4 Abs. 2: Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal € 360,00 bzw. vor dem 01.03.2014 €

300,00 monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.

§ 4 Abs. 3: Ergibt sich bei Ansatz von € 0,50 (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. € 0,72 (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Abs. 1 ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als nach Abs. 2, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.

Die in Abs. 2 der Sachbezugswerteverordnung vorgesehene Möglichkeit, den halben Sachbezugswert anzusetzen, wenn die monatliche privat gefahrene Fahrtstrecke nachweislich nicht mehr als 500 km beträgt, kommt hier nicht zur Anwendung, weil für verfahrensrelevanten Zeitraum ein derartiger Nachweis nicht erbracht wurde.

Es entspricht zwar nicht der Judikatur, dass die Führung eines Nachweises, wie ein Fahrzeug verwendet wird, ausschließlich mit einem Fahrtenbuch erbracht werden kann, jedoch erfordert der § 4 Abs. 2 der Sachbezugswerteverordnung geregelte Nachweis eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für Fahrtstrecken im Sinn dieser Bestimmung zurückgelegten Kilometer und die Beibringung geeigneter Beweismittel.

Im gegenständlichen Fall ist weder ein entsprechendes Fahrtenbuch noch sind andere nachvollziehbare Unterlagen oder geeignete Beweismittel vorgelegt worden, weshalb der volle Sachbezugswert heranzuziehen ist.

Aufgrund der geringen örtlichen Distanz zwischen dem Betriebsstandort Deutschkreutz und dem Wohnort der Dienstnehmerin ist der Wohnsitz nahezu ident mit der Arbeitsstätte. Die Strecke zwischen Betriebsstandort Deutschkreutz und Betriebsstandort Wien beträgt 85 km. Ist der Wohnsitz und die Arbeitsstätte ident, dann sind Fahrten zwischen der mit dem Wohnsitz identen Arbeitsstätte und einer anderen Arbeitsstätte als Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte anzusehen, daran ändert auch der Umstand nichts, dass auf dem Weg zur zweiten Arbeitsstätte oder auf dem Rückweg Kundenbesuche erfolgen bzw. andere berufliche Tätigkeiten wahrgenommen werden (VwGH vom 25.11.2009, 2007/15/0209). Dies hat auch für einen mit der Arbeitsstätte nahezu identen Wohnsitz (100 Meter) zu gelten, da aus der Judikatur nicht ableitbar ist, dass geringfügige Distanzen diese Annahme ausschließen.

In der Beschwerde wird vorgebracht, für die beiden firmeneigenen PKWs werde für die fallweisen Privatfahrten ein bis zu 10%iger Privatanteil gerechnet. Dazu ist auszuführen, dass ein in der Bilanz angesetzter Privatanteil den Ansatz eines Sachbezuges bei der Dienstnehmerin (Ehefrau) nicht ausschließt, wenn festgestellt wird, dass das Kraftfahrzeug von dieser für nicht beruflich veranlasste Fahrten genutzt wurde.

In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass die belangte Behörde zu Recht den vollen Sachbezugswert herangezogen hat und die Beiträge daher zu Recht nachverrechnet wurden.

Dem Beschwerdevorbringen, wonach die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers zur Schlussbesprechung weder anwesend noch geladen gewesen sei, ist wie folgt entgegenzuhalten:

Gemäß § 149 Abs. 1 BAO ist nach Beendigung der Außenprüfung über das Ergebnis eine Besprechung (Schlussbesprechung) abzuhalten. Zu dieser sind der Abgabepflichtige und, wenn bei der Abgabenbehörde ein bevollmächtigter Vertreter ausgewiesen ist, auch dieser unter Setzung einer angemessenen Frist vorzuladen.

Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt dem Fernbleiben des Abgabepflichtigen von der Schlussbesprechung dann keine Bedeutung zu, wenn dieser ausreichend Gelegenheit zur Mitarbeit und Aufklärung gehabt hatte (VwGH vom 06.10.1992, 91/14/0176).

Es stellt auch keinen Verfahrensmangel dar, wenn dem Abgabepflichtigen bei Unterlassen der Schlussbesprechung auf andere Weise die erforderlichen Auskünfte über die Feststellungen des Prüfers, damit über die Ergebnisse der Prüfung gegeben werden, etwa durch Zustellung des Prüfungsberichtes und damit vor Erlassung der abschließenden Sachbescheide die Möglichkeit einer wirksamen Stellungnahme, wenn auch erst im Berufungsverfahren, eingeräumt wird (VwGH vom 23.11.2011, 2008/13/0105).

Diese Judikatur ist analog auch auf den bei der Abgabenbehörde ausgewiesenen bevollmächtigten Vertreter anzuwenden und kommt ein Fernbleiben an der Schlussbesprechung einem gänzlichen Unterlassen der Abhaltung gleich. Durch die Zustellung des Bescheides an die XXXX Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs Gesellschaft m.b.H. hatte diese die Möglichkeit eine wirksame und ausführliche Stellungnahme im Rahmen der Beschwerde abzugeben. Selbst in der Niederschrift über die Schlussbesprechung ist kein Vermerk ersichtlich, dass die bei der abschließenden Besprechung seitens des Beschwerdeführers anwesenden Personen, Frau XXXX sowie Frau XXXX, die Nichtteilnahme der XXXX Steuerberatungsund Wirtschaftsprüfungs Gesellschaft mbH. gerügt hätten.

Durch die Anwesenheit von Frau XXXX und Frau XXXX bei der Schlussbesprechung, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass diese durch ihre Tätigkeiten in der Buchhaltung mit der steuerlichen Vertretung in regelmäßigen telefonischen Kontakt stehen, die in der Schlussbesprechung erörterten Tatsachen und Vorkommnisse der XXXX Steuerberatungsund Wirtschaftsprüfungs Gesellschaft mbH. mitgeteilt hat.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung, Nachweismangel, private Nutzung,
Sachleistung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W228.2122909.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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